Abwahl des BRV - weil der Käufer den BRV und den SBRV nicht übernehmen will?
hallo, unser Betreib wird aus der Insolvenz heraus verkauft,der Käufer will den BRV und den SBRV nicht übernehmen und hat deshalb beiden ein Angebot gemacht.Dem SBRV wurde gekündigt und am Schlichtungstermin hat er sich geeinigt mit dem AG.Er hat den SBRV abgegeben. Der BRV hat das Angebot angenommen aber noch nicht unterschrieben.Der vertrag kommt erst zum tragen bei Betriebsübergang. Beide sind krankgeschrieben, so das der neue SBRV die schwierigen Verhandlungen wegen neuer Arbeitsverträgen führen mußte. BRV will sein Amt nicht vor dem Betriebsübergang abgeben, obwohl dann wegen Urlaubzeit eine Neuwahl erst 14 Tage nach seiner Amtszeit erfolgen kann. Frage: soll oder muß der BR den BRV abwählen?
Community-Antworten (15)
30.11.2008 um 13:40 Uhr
@kikuo,
ihr müsst den BRV nicht abwählen. Ob es zweckmäßig ist kann mann ohne weitere Infos nicht beurteilen. Er könnte trotz Krankheit an Sitzungen teilnehmen. Grundsätzlich ist ein BR ohne BRV und SBRV handlungsunfähig. Falls beide verhindert sind kann jedes BRM zu einer Sitzung einladen. Zumindest der SBRV muss neu gewählt werden.
Bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB gelten die alten Arbeitsverträge weiter. Es gibt für den BR keinen Grund und vor allem keine Berechtigung hierüber zu verhandeln. Er sollte sich schnellstens um §§ 111 und 112 BetrVG (Interssenausgleich und Sozialplan) evt. § 113 BetrVG (Nachteilsausgleich) kümmern.
30.11.2008 um 13:46 Uhr
Catweazle, es sei denn im neuen Betrieb gilt ein TV, dann gibt es keinen Besitzstand nach § 613a BGB.
30.11.2008 um 13:46 Uhr
hi caatweazle, der SBRV ist neu gewählt und die neuen Arbeitsverträge sind mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen worden. Bedingung des Käufers. Betrieb ist dann Tariffrei.Auch Bedingung
30.11.2008 um 14:26 Uhr
@kikuo
bzgl. des Thema BGB 613a empfehle ich einmal den Beitrag "Betriebsübergang §613a BGB - http://aktive.verdi.de/Rechte_nutzen/betriebliche_alltagsprobleme/betriebsuebergang_613a_bgb und hier besonders den Punkt 6. zu lesen. Denn auch bei dem § 613a kommt es teils auf "Kleinigkeiten" an. Ihr solltet euch als BR und auch für die AN eine fachliche Beratung durch die Gewerkschaft holen. Am besten auch für eine Betriebsversammlung.
Es wäre ggf. auch einmal von Intersse sich beraten zu lassen, ob hier ein BR-Mitglied auf Grund des Mandates besser gestellt wurde als die übrigen AN und ob dieses mit dem Rechtsgrundsatz, dass ein BR-Mitglied wegen des Mandates nicht schlechter aber eben auch nicht besser gestellt werden darf. Zu dieser Fragestellung im Zusammenhang mit einer Insolvenz habe ich auch noch nichts gelesen.
30.11.2008 um 14:40 Uhr
@frager1 ...und dann fragen wir 'frager1' (wieder einmal) was für einen Vorteil ein BRV haben soll der einen Auflösungsvertrag unterschrieben hat? Und warum Du mit § 613a BGB kommst, obwohl es sich hier um eine Fa. in Insolvenz handelt?
30.11.2008 um 14:42 Uhr
frager, es ist kein Betriebsübergang! Keine Rechtsnachfolge. Siehe Kikuo: "und die neuen Arbeitsverträge sind mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossen worden"
30.11.2008 um 14:47 Uhr
Kölner, Du warst schneller ;-)
30.11.2008 um 15:16 Uhr
@Lotte @Kölner
Weil ich davon ausgehe, dass der Betrieb zu mindest in Teilen weitergeführt und auch an einen neuen Eigentümer übergeht.
Betriebsübergang in der Insolvenz Wenn ein Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit eines in die Insolvenz gefallenen Unternehmens einstellt und einem Dritten die bisherigen Betriebsmittel zur Nutzung überlässt und dieser mit den Arbeitnehmern des Insolvenzschuldners und den übernommenen Betriebsmitteln die wirtschaftliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners fort, liegt ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vor. Dies kann jetzt einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts entnommen werden (Az. : 8 AZR 917/06).
http://www.123recht.net/article.asp?a=26092&ccheck=1
aber auch einmal hier lesen: Unternehmenskauf aus der Insolvenz und Arbeitsrecht http://www.wsp.de/bibliothek/insolvenz/bib046.php
noch ein guter Beitrag der hier passen kann: BAG kippt Kündigung und Aufhebungsvertrag in der Insolvenz wegen Betriebsübergang http://www.betriebsuebergang.de/aktuelles-betriebsuebergang/artikel/bag-kippt-kuendigung-und-aufhebungsvertrag-in-der-insolvenz-wegen-betriebsuebergang/index.html http://www.betriebsuebergang.de/
Wenn nur BR-Mitglieder Aufhebungsverträge angeboten werden oder denen besser Kondition angeboten werden, was aus Sicht des Insolvenzverwalter und/ oder neuen Eigentümer vielleicht sogar verständlich ist, mach eine solche Frage durch aus schon sinn.
Vieleicht einfach auch einmal wie google nutzen "Betriebsübergang durch insolvenz"
30.11.2008 um 15:42 Uhr
frager, bleibt, dass es schon neue AV gibt!!! Die gehen dann mit über, haben aber kaum noch etwas mit Besitzstand nach § 613a zu tun. Auch bei Gesetzen und Urteilen muss doch immer der Einzelfall berücksichtigt werden.
30.11.2008 um 15:52 Uhr
@Lotte
... es bleibt aber hier vielleicht immer noch die Frage, beruhen die neuen AV sofern sie mit dem Insovenzverwalter abgeschlossen wurden, auf einem Irrtum. Dieses auch weil ggf. die AN nicht richtig über ihre Rechte aufgeklärt wurden.
Denn auch ihr habt ja hier den § 613a BGB weit von euch gewiesen.
Daher sollte der BR hier einmal sich fachlich beraten lassen.
Ein wichtiger Satz aus einem Urteil. BAG, Beschluss vom 27. 2. 2008 - 5 AZB 43/ 07 Damit ist der Insolvenzverwalter Rechtsnachfolger des Arbeitgebers.
30.11.2008 um 16:39 Uhr
hallo an alle, hatten Gewerkschaft und Beratung vor ort. sind alle abgesprungen weil es keine Übernahme mit Tarif gegeben hätte und wir alle Arbeitsplätze sichern wollen!!! ES geht doch um die Grundfrage das der BRV zum Übergang geht und der BR 14 tage keinen Vorsitzenden hat wegen Betriebsferien.ein Teil der Belegschaft arbeitet dennoch!!
30.11.2008 um 16:56 Uhr
kikuo, da Ihr einen stellv BRV habt und die Wahl baldmöglichst erfolgt, sehe ich kein Problem. Zur Sicherheit könnt Ihr jetzt noch einen Vertreter bestimmen für den Fall, dass der/die stellv. BRV verhindert sein sollte und die Einladung für die Sitzung nach den Betriebsferien mit entsprechender TO zügig verschicken.
30.11.2008 um 16:58 Uhr
@frager1,
der § 613a BGB wird aber durch § 128 InsO relativiert.
30.11.2008 um 17:12 Uhr
@ridgeback
... aber der § 613a BGB und vor allem die Aufklärungspflicht wird auch durch den § 128 InsO nicht aufgehoben. Im Abs. 2 geht es u.a. darum, dass hier Kündigungen erfolgen können und diese dann leider nicht auf den Betriebsübergang zurückzuführen sind.
@kikuo Es ist toll, wenn es gelingt, dass zu mindest ein Teil der Belegschaft weiterhin einen Arbeitsplatz hat. Denn ist es für alle und ganz besonders für die AN welche ihern arbeitsplatz verlieren wichtig ihre Rechte zu kennen und diese dann auch ggf. mit Hilfe des BR und RA für sich zu reklamieren.
30.11.2008 um 18:19 Uhr
vielen Dank an alle, wart mir eine grosse Hilfe!! werde diese Seite in Zukunft öfter besuchen. schönen Sonntag und eine gute neue Woche kikuo
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