Neuwahl des BRV
Hallo,
habe mal wieder ein knifflieges Anliegen.
Unser BRV ist vor zwei Wochen zurückgetreten und hat auch sein Betriebsratsmandat niedergelegt. Auf unserer letzten BR-Sitzung haben wir als letzten Punkt besprochen und beschlossen, dass vier Tage später eine Sondersitzng stattfindet, auf dessen Tagesordnung nur der Punkt Neuwahl des BRV stand. Zwei BRM waren bei dieser Sitzng nicht anwesend. Sechs Tage später fand dann die Sondersitzung statt, bei der alle BRM, einschließlich das für den ausgeschiedenen BRV, anwesend waren. Es wurde über die Wahlmodalitäten diskutiert, dann wurde ein Wahlleiter bestimmt und gewählt. Es gab zwei Kandidaten für das Amt des BRV, einmal der SBRV und einmal ein normales Mitglied. Den SBRV können viel im BR nicht ab, da er seine Aufgaben als freigestelltes BRM bisher nicht so wahrgenommen hat, wie man es von einem freigestellten BRM erwartet. Es gab dann eine offene Wahl (Mehrheitswahl), an dessen Ende das normale BRM die Mehrheit der Stimmen auf sich verbuchen konnte. Daraufhin hat der SBRV auf seine Freistellung verzichtet und ist vom Amt des SBRV zurückgetreten. Daraufhin wurde ebenfalls durch Mehrheitswahl ein neuer SBRV gewählt. Die Wahl wurde ordnungsgemäß protokolliert und alle BRM waren mit der Durchführung der Wahl einverstanden. Der ehemalige SBRV gab dann zu verstehen, dass die Wahl aus seiner Sicht ungültig sei, da es keine schriftliche Einladung dazu gab. Er wäre ja im Urlaub gewesen und hätte erst einen Tag vor der Sondersitzung etwas darüber erfahren.
Gestern fand die nächste ordentliche BR-Sitzung statt, ohne neuen BRV. Der neue SBRV hat die Sitzung geleitet. Der ehemalige SBRV hat dort wieder gesagt, dass die Wahl ungültig sei.
Jetzt sind viele der Meinung, dass die Wahl rechtens ist, da mündlich zudieser Sondersitzung mit nur dem einen TOP eingeladen wurde und ja auch alle BRM anwesend waren. Ist das so richtig oder ist die Wahl ungültig, auch wenn alle BRM vorher mit der Wahl einverstanden waren?
Kann jemand was dazu sagen oder hat Erfahrung damit?
Community-Antworten (2)
22.10.2010 um 02:22 Uhr
Es muss zu Betriebsratssitzungen immer schriftlich eingeladen werden, dies besagt das Betriebsverfassungsgesetz: § 29 Einberufung der Sitzungen (2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Rechtlich wird immer wieder empfohlen schriftlich einzuladen, um den entsprechenden Beweis erbringen zu können das der zu beschließende Punkt sich auf der Tagesordnung befand, da ansonsten die Beschlüsse des Betriebsrats nicht gültig sind.
In eurem Fall ist eines klar, an der Stelle des zurückgetretenen Betriebsratsvorsitzenden hat der stellv. Vorsitzende einzuladen und die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden in die Tagesordnungspunkt aufzunehmen.
Zum Thema Wahlmodalitäten, kann ich folgendes sagen: Besondere Formvorschriften für die anstehenden Wahlen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beinhaltet das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Sie kann durch geheime Abstimmung, durch offenes Handaufheben oder auch durch Zuruf erfolgen. Voraussetzung für eine wirksame Wahl ist aber immer, dass die Wahlentscheidung klar und eindeutig erkennbar ist. Verlangt ein Betriebsratsmitglied eine geheime Wahl, ist diese Form der Abstimmung mit Blick auf allgemeine Wahlgrundsätze zwingend.
Zwar hat der stellv. Vorsitzende seinen Rücktritt in der Sitzung erklärt, jedoch ist es nicht möglich direkt einen neuen zu wählen, da diese Wahl in der Tagesordnung nicht vorgesehen war. Hier muss zu einer erneuten Sitzung geladen werden und dieser Tagesordnungspunkt behandelt werden.
Zu Beginn einer Sitzung können, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind zusätzliche Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Jedoch kann man dann nicht mehr Mitten in der Sitzung die Tagesordnung erweitern. Da ihr nicht davon ausgehen konntet das der Stellvertreter zurücktritt, konnte die Tagesordnung nicht zu Beginn der Sitzung bereits um den Punkt zur Wahl eines neuen Stellvertretes erweitert werden.
Somit ist die Wahl des neuen Stellvertretes ungültig und muss neu durchgeführt werden.
Seine protokollierte Rücktrittserklärung hingegen hat Gültigkeit und führt zu einer Neuwahl.
22.10.2010 um 10:46 Uhr
Es ist IMHO irrelevant wie die Wahl des BRV und des stellv. BRV zustande gekommen ist, da kein Beschluß gefasst wurde der Außenwirkung entfalten würde.
Zwar habt ihr, wie KBlitz darlegt, tatsächlich Formfehler begangen, aber: Die Wahl des BRV ist eine interne Akte des BR, insofern kann nur ein BRM oder die GEW beim Arbeitsgericht diese Wahl anfechten, niemand sonst. Solange das nicht geschieht - who cares? Soll der ehemalige stellv. BRV behaupten was er will, solange die Wahl nicht offiziell von ihm angefochten wird ist und bleibt sie gültig. Punkt.
Wenn es ihm nicht passt kann er das Gericht anrufen oder zurücktreten, falls nicht soll er den Mund halten.
NB:
Der ehemalige SBRV gab dann zu verstehen, dass die Wahl aus seiner Sicht ungültig sei, da es keine schriftliche Einladung dazu gab.Er wäre ja im Urlaub gewesen und hätte erst einen Tag vor der Sondersitzung etwas darüber erfahren.
Er hat aber doch an der Sitzung teilgenommen (hat also gewusst das sie stattfindet und hat sich nicht gegen das Stattfinden dieser Sitzung erklärt) UND auch nicht erklärt, das er wegen fehlender Einladung mit dem TOP der Sitzung nicht einverstanden gewesen wäre? Er hat doch auch an der Wahl des stellv. BRV teilgenommen?
Zwar auch streng genommen nicht ganz korrekt gelaufen, aber wenn ALLE BRM an diesen Handlungen widerspruchslos teilgenommen haben, haben sie indirekt (durch konkludentes Handeln) akzeptiert das diese beiden TOP für sie auch in Ordnung wären. Ich würde deshalb einer Anfechtung dieser Wahl eine äußerst geringe Chance auf Erfolg geben. I.d.R. gehen derartige Verfahren auch nur mit einer Aufhebung der Wahl aus, wenn zu erwarten wäre, das die Wahl unter regulären Umständen anders verlaufen wäre oder wenn von einer "Wahl" im engeren Sinne nicht die Rede gewesen sein kann. Deinem Vortrag entnehme ich, das beides nicht der Fall war.
Mindestens dann, wenn Sitzungen Außenwirkung entfalten und die Gefahr besteht das diese Außenwirkung wegen Formfehlern nichtig werden könnte, sollte man penibel auf die Einhaltung der Form achten. Ansonsten ist es zwar auch nicht richtig auf alle Form zu pfeifen, aber wen interessierts?
Verwandte Themen
Abwahl BRV und Neuwahl
Abwahl BRV und Neuwahl Ist Situation : 11 er Betriebsrat. Der in der amtierenden BRV herrscht seitdem nach einer langen und guten Zusammenarbeit immer mehr eigenständig und trifft Entscheidungen oh
Abwahl BRV - Wie geht man weiter vor wenn der BRV und der stv. BRV die Sitzung verlässt?
Hallo zusammen, Folgende Situation: 3 von 5 BR Mitgliedrn wollen beim BRV schriftlich beantragen zur nächsten ordentlichen Betriebsratsitzung in die Tagesordnung aufzunehmen: 1. Abwahl BRV 2.Abwa
Heißes Eisen Verfahrensfehler
Hallo zusammen, folgende Situation: Ausschluss des 2. BRV wurde ordnungsgemäß eingeleitet, danach legte der BRV die Angelegenheit auf Seite heißt kein Termin Arbeitsgericht. Nach mehreren Fehlern und
BRV macht Alleingänge, gerichtliche Anfechtung, Abwahl BRV, Ladung EBRM?
Hallo ihr lieben, im Gremium hatten wir einige Absprachen bezüglich Änderungen in einer BV mit dem AG gehabt. Nun sollten alle Nebenabreden zusammengefasst und als Anhang zu dieser BV unterschriebe
Konstituierende Sitzung: niemand will den Vorsitz machen.
Hallo, heute war konstituierende BR-Sitzung. Der Wahlleiter war schnell gefunden, anschließend ging es an die Wahl des neuen BRV. Der bisherige BRV hatte sich zwar nochmal zur BR-Wahl aufstellen la