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Versetzung

F
Florena
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Wir sind dabei in unserer Firma einen Betriebsrat zu gründen. Kann ein neu gegründeter Betriebsrat einer Versetzung widersprechen, die vor seiner Gründung festgelegt wurde?

Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen!

1.34708

Community-Antworten (8)

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gironimo

09.02.2017 um 12:42 Uhr

nein - das geht nicht

G
gironimo

09.02.2017 um 12:44 Uhr

  • wobei zu hinterfragen wäre, was Du mit "festgelegt" meinst. Noch nicht vollzogen sondern nur geplant?
M
Moreno

09.02.2017 um 12:54 Uhr

Genau da seh ich auch den Unterschied. Kollege bereits versetzt...Pech gehabt. Kollege noch nicht versetzt dann muss der neue Betriebsrat angehört werden auch wenn der AG dem AN dies schon vor der Gründung mitgeteilt hat. Und dann kann der neue BR auch, sofern möglich, widersprechen.

F
Florena

09.02.2017 um 13:04 Uhr

okee....also die MA soll erstmal für eine Einarbeitung an einen anderen Arbeitsplatz und dann dort eventuell bleiben. Geht eine Versetzung denn einfach so ohne Vertrag /Vertragsänderung?

M
Moreno

09.02.2017 um 13:16 Uhr

Ob eine Versetzung möglich ist, kommt darauf an was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn ein fester Arbeitsort vereinbart wurde geht's nur mit Änderungskündigung. Wenn die Möglichkeit einer Versetzung im Arbeitsvertrag enthalten ist kann der AG dies durch sein Direktionsrecht machen, gibt es aber einen BR muss er diesen erst anhören.

C
Challenger

09.02.2017 um 13:26 Uhr

okee....also die MA soll erstmal für eine Einarbeitung an einen anderen Arbeitsplatz und dann dort eventuell bleiben. Geht eine Versetzung denn einfach so ohne Vertrag /Vertragsänderung?

Tach auch, das kommt ganz darauf an, ob es sich um eine minder- oder höherwertige Tätigkeit handelt, die mit einer Umgruppierung verbunden wäre. Wenn der MA runtergruppiert werden soll, ist auf jeden Fall eine Vertragsänderung im Wege einer Änderungskündigung erforderlich. In diesem Fall sollte sich der Ma auf keinen Fall auf eine "einvernehmliche" Vertragsänderung einlassen, denn bei einer Änderungskündigung kann er sich gerichtlich zur Wehr setzen, was bei einer einvernehmlichen Vertragsänderung ausscheidet.

F
Florena

09.02.2017 um 14:54 Uhr

oh wei....das hört sich ja alles etwas kompliziert an. Leider ist der BR bei uns noch nicht "fertig". Die Kollegin kommt nächste Woche, wie gesagt zur Einarbeitung, woanders hin. Wenn bis zur Entscheidung ob sie dort bleiben soll, der BR steht, könnte dieser Widerspruch einlegen, richtig?

N
nicoline

09.02.2017 um 18:57 Uhr

Fertig ist der BR, wenn das Wahlergenis bekannt gegeben worden ist und in der konstituierenden Sitzung der BRV gewählt wurde. Wenn ihr das bis nächste Woche schafft und die Kollegin bis dahin noch nicht auf dem neuen Arbeitsplatz sitzt (egal, ob zur Einarbeitung oder endgültig) muss der BR dazu angehört werden. Hört sich bislang für mich aber nicht so an, als ob das etwas werden könnte.

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