Hallo, besonders für einuge zB Kölner folgenden Hinweis.
Unerlaubte HandlungenBetriebsratsmitglieder, die im Rahmen ihrer Amtsausübung vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzen, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet werden (§ 823 Abs.1 BGB). Entsprechendes gilt, wenn Betriebsratsmitglieder gegenSchutzgesetze (z. B. Geheimhaltungsvorschriften der §§ 79, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1, 99, 102 BetrVG) verstoßen und einem Anderen (z. B. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) daraus ein Schaden entsteht (§ 823 Abs. 2 BGB). Bei sittenwidriger Schädigung eines Anderen, ist das Betriebsratsmitglied nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn es vorsätzlich gehandelt hat (§ 826 BGB). Besteht die unerlaubte Handlung in einer Beschlussfassung des Betriebsrats, haften die Mitglieder, die dem rechtswidrigen Beschluss zugestimmt haben, als Gesamtschuldner (§§ 830 Abs. 1 S. 1 u. 840 Abs. 1 BGB). -----