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Schadenersatzklage gegen BRM

M
mariele
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, besonders für einuge zB Kölner folgenden Hinweis. Unerlaubte HandlungenBetriebsratsmitglieder, die im Rahmen ihrer Amtsausübung vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzen, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet werden (§ 823 Abs.1 BGB). Entsprechendes gilt, wenn Betriebsratsmitglieder gegenSchutzgesetze (z. B. Geheimhaltungsvorschriften der §§ 79, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1, 99, 102 BetrVG) verstoßen und einem Anderen (z. B. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) daraus ein Schaden entsteht (§ 823 Abs. 2 BGB). Bei sittenwidriger Schädigung eines Anderen, ist das Betriebsratsmitglied nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn es vorsätzlich gehandelt hat (§ 826 BGB). Besteht die unerlaubte Handlung in einer Beschlussfassung des Betriebsrats, haften die Mitglieder, die dem rechtswidrigen Beschluss zugestimmt haben, als Gesamtschuldner (§§ 830 Abs. 1 S. 1 u. 840 Abs. 1 BGB). -----

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Community-Antworten (21)

N
Nubbel

08.02.2013 um 19:37 Uhr

und jetzt? hat es dazu jemals ein urteil gegeben?

B
BRMetall

08.02.2013 um 19:51 Uhr

Diese Rechtslage ist den wenigsten bekannt, was sich auf mögliche Klagen auswirkt. Auch viele RA kennen dieses leider nicht, was man auch an fehlenden Infos für BR erkennt. Weiter muss man Schaden nachweisen und es dürften wohl Klagen dann oftmals im Vergleich enden. Da findet man dann nichts. Doch auch ich habe zu mindest mit einer anhänigen gehört, bei der aber auch der Vergleich angestrebt wird.

K
karlpeter

08.02.2013 um 19:54 Uhr

Entscheidend hier ist aber auch, dass solche Klagemöglichkeit ja auch hier stets bestritten wird, wie in den meisten BR Runden. Auvh weil alle nur das BetrVG und die Mittellosigkeit der BR lt. BetrVG kennen.

G
gironimo

08.02.2013 um 20:20 Uhr

mal abgesehen davon, dass es mir schleierhaft ist, dass ein BR in Ausübung des Amtes jemanden Verletzen kann (der BR beschließt, der Arbeitgeber setzt um), muss man sich doch an allen 10 Fingern ablesen können, dass ein BR nicht in einem rechtsfreien Raum lebt.

Ich gehe nach wie vor davon aus, dass die Ausübung des Amtes keine Haftungsfragen aufwirft. Erst wer vom rechten Weg abweicht und vorsätzlich das Amt mißbraucht, um andere zu schaden oder sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, muss mit Folgen rechnen. Aber das ist nun mal so in unserem Rechtsstaat.

(Und dann muss es ja auch noch vorsätzlich sein)

Ich würde das Urteil, das jetzt überall seine Runden macht also nicht überbewerten.

K
karlpeter

08.02.2013 um 20:30 Uhr

Gironimo, beachte auch den Hinweis auf Beteiligte bei Beschlussfassung. Hier dann zB auch Themen welche hier ja auch immer auftauchen, dass BRV zB dem AG zu Kündigungen zustimmen ohne Gremiumsbeschluss. Das könnte dann zu Schadenersatzansprü hen führen. Betone KÖNNTE. Weiter aber auch wenn Gremien bei Beschlüssen rechtswidrig handeln. Das könnte sich auvh ggf ergeben, wenn BR ihre Mandate nicht wahrnehmen und sich daraus Schäden für AN ergeben, da es ja auch die Mandatspflichten gibt. Bei BR ist dieser Themenkomplex also der welcher wohl vorrangig betroffen sein KANN. Grundsatz, wo handelt der BR rechtswidrig wozu auch Pflichtverletzung im Mandat zählt.

K
karlpeter

08.02.2013 um 20:33 Uhr

Gironimo, noch ein Beispiel was auch hier ja schon Thema war. BR schließen zum Nachteil der AN BVn ab zu Themen/ Bereichen wo sie es nicht dürfen ggf auch wegen des Tarifvorbehalt und AG setzen diese um. Dann ist entscheidend, wer im BR hat hier der BV zugestimmt?

D
DerAlteHeini

08.02.2013 um 22:17 Uhr

Na, was mariele da schreibt, dürfte wohl für jeden Bürger gelten und ist nicht nur für BR Mitglieder gültig.

Schließt der BR, wie von karlpeter genannt, rechtswidrige Vereinbarungen oder Ähnliches ab, dürfte dies in der Regel kein Schadenersatzanspruch auslösen, da solche Vereinbarungen eh nichtig sind.

K
karlpeter

08.02.2013 um 22:39 Uhr

Alterheini, wenn aber was ja geschied solche rechtswidrige BVn doch vom BR mit dem AG verrinbart und dann umgesetzt werden und dieses nur geschehen konnte weil der BR diese abgeschlossen hat und dann dem AN Schaden entstanden ist haben wir einen BGB Fall. Was manche BR mit AG so alles rechtswidrig vereinbaren, können wir hier ja immer wieder lesen. Es wäre toll, wenn nichtige BV nicht umgesetzt würden. Weiter gibt es dann auch Fälle wo bei AG nichts mehr zu holen ist. Der BRV aber ein schönes Einfamilienhaus hat. Dann greift man dort zu, denn der BRV ist immer drann/ schuld, da er den BR nach außen vertritt.

K
Kölner

08.02.2013 um 22:39 Uhr

@mariele Das was Du uns und mir, hier, als Deine letzte Weisheit verkaufen willst, sollte Dich intensivst zum Nachdenken anregen. Denn dann wüsstest Du, dass dieses Urteil/website, wie der ein oder andere schon schreibt, nicht divergenzfähig ist.

Es ist aber schon schön mitanzusehen, wie Du Dich mit theoretischen Gebilden befasst, die basics aber ein ums ander Mal ausser 8 lässt! ;-)

K
karlpeter

08.02.2013 um 23:48 Uhr

Kölner, sorry aber das mariele hat KEIN Urteil hier aufgeführt. Sie hat nur auf einen Beitrag über eine bestehende Rechtslage hingewiesen. Die verlinkte Webseite ist die eines renomierten BR Weiterbildungsinstitut. Diese dürften wohl wissen auf was sie hinweisen. Doch irgendwie kann man Deine Reaktion hier verstehen, wenn man stets Deine Antworten in drr Vergangenheit zu diesem Thema hier verfolgt.

B
blackjack

08.02.2013 um 23:56 Uhr

@mariele, bei Dein Link zum Mitbewerber,

habe ich vor Jahren zu diesem Thema ein Seminar besucht. Fazit; Man kann es sich schenken, denn es unterstüzt Deine Ansicht nicht!

A
AlterMann

09.02.2013 um 00:55 Uhr

Hallo mariele, ich dachte erst mit "zB. Kölner", Du meinst karnevalsbedingt angeheiterte Betriebsräte. :D Mir jedenfalls machen solche Ausführungen keine Sorgen. Wir machen unsere Arbeit so gut wir können, und unsere BRV macht auch keine krummen Absprachen mit der GL am BR vorbei. Wenn wir jetzt was Unrechtes beschließen, dann mag man halt eine Schadenersatzklage versuchen. Da wir sicher nicht vorsätzlich Unsinn machen, geht die schon mal ins Leere. Und was heißt hier schon eine Gesamtschuldnerische Haftung der zustimmenden BR-Mitglieder? Also wir verzeichnen gar nicht, wer zustimmt, wir halten nur das Ergebnis fest.

K
Kölner

09.02.2013 um 05:04 Uhr

@karlpeter Noch schlimmer: Beutelschneiderei!?

K
karlpeter

09.02.2013 um 10:01 Uhr

AlterMann, es reicht wie o beschrieben auch fahrlässigkrit, bedarf also keines Vorsatzes und der BRV ist immmer drann, da er den BR nach außen vertritt. Weiter bei Einstimmigkeit, was es ja geben soll sind es alle. !etztlich gibt es auch das mit teils unterschiedlichen Listen wo Mehrheitslisten kleinere Überstimmen, welche dann bestimmt gerne die JASager benennen.

B
BRMdtall

09.02.2013 um 10:15 Uhr

Hallo Kölner, schade sind Dir sachlich Argumente ausgegangen, dass Du zu solchen Ausssgen greifen musst.Wrklich schade und stellt damit alle Deine Aussagen in ein ganz anderes Licht. Besonders, da KP ja nur Sachargumente ausdrückt

K
Kölner

09.02.2013 um 10:51 Uhr

@BRM d tall Hallo, neuer Nick? Ist Dir der eigene ausgegangen?

@karlpeter Das stimmt nicht!

G
gironimo

09.02.2013 um 10:55 Uhr

Das besagte Institut wollte mit diesem Artikel sicherlich den einen oder anderen dazu bewegen, ein Seminar zu diesem Thema zu belegen.

Sollte der eine oder andere auch. Wird ja von allen großen Seminaranbietern angeboten.

Ich bleibe bei meiner Meinung. Das Urteil, das dem Artikel zu Grunde liegt, soll (und kann auch nicht) in irgend einer Weise den Handlungsspielraum des BR einschränken. Wenn ein BR zu einer Angelegenheit ja oder nein sagen kann, kann er dies uneingeschränkt tun.

Und auch der AG bleibt in seiner Pflicht. Wenn er einem AN dessen Rechtsansprüche verweigert, kann er nicht einfach mit dem Finger Richtung BR zeigen. Das ist eben unter Umständen das Dilemma des AG - aber eben auch sein Problem.

Ich kann daher nur jedem BR, der seine Rechte aus dem BetrVG nutzen will raten, sich nicht einschüchtern zu lassen.

B
BRMetall

09.02.2013 um 11:10 Uhr

Mit Beutelschneider wurde im Mittelalter ein Dieb bezeichnet, der den am Gürtel befestigten Geld- oder Almosenbeutel samt Inhalt abschnitt. Heute bezeichnet man im übertragenen Sinne auch einen Anbieter überteuerter Waren oder Dienstleistungen als Beutelschneider. / PS: kein neuer Nick

K
Kölner

09.02.2013 um 12:12 Uhr

@BRMetall Dann stricke ich mal ein Seminar zusammen (zwischen 2,5 und 4 Tagen ist da ja alles möglich) und dann kann man sich ja mal die Köpfe heiß reden. Und das beste ist, dass das Fazit so ausfallen wird:

  • nette Plauderrunde
  • ohne nennenswertes Ergebnis
  • Haftungsfrage stellt sich einem Gremium nie
  • die (Durchgriffs-)Haftung des BRV ist theoretisch denkbar, aber nicht praktikabel
  • es gibt keine Urteile und die Vergleiche, die bisher in Fällen der Haftungsklärung geschlossen wurden, hatten oft nur das Ziel den BRV loszuwerden/kalt zu stellen
  • der Seminaranbieter kann kein Ergebnis liefern
B
BRMetall

09.02.2013 um 13:35 Uhr

Hallo, in sehr vielen Fällen der Gerichtsbarkeit/Rechtssprechung aus des BAG gibt es stets neue Urteile zu Themen zu welchen es bisher noch nie Rechtsprechung gab. Also sich darauf zu berufen, es gab/gibt bisher noch nie ein Urteil ist eine sehr ungeschickte und daher nicht zu empfehlende Grundlage.

K
Kölner

09.02.2013 um 13:42 Uhr

@BRMetall Ich sehe schon: Du MUSST zu meinem Seminar unbedingt kommen. Gib mir mal die Telefonnummer Deines Betriebs, das kann man mit dem Restgremium, notfalls auch ohne Deine Zustimmung, regeln! lach

BTW: Du kannst ja mal die IGM fragen, ob sie schon eine Haftpflicht für ihre BRs abgeschlossen hat.

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