Erstellt am 25.10.2023 um 14:58 Uhr von GabrielBischoff
§ 23 Abs. 1 BetrVG
Ständiges unentschuldigtes Fehlen ist eine grobe Pflichtverletzung. Der Ausschluss ist aber immer eine Entscheidung eines Arbeitsgerichts!
Erstellt am 25.10.2023 um 15:23 Uhr von Dummerhund
Kurz und knappe Antwort die den Nagel auf den Kopf trifft.
Erstellt am 25.10.2023 um 17:38 Uhr von Tagträumer_5
Diese Antwort wurde von "Administrator" gelöscht.
Erstellt am 25.10.2023 um 20:26 Uhr von Meph1977
Wenn das BR Mitglied das ausgeschlossen werden soll nichts tut dann Passiert da tatsächlich nicht viel. wenn es sich aber gegen den Ausschluss wehrt bleibt es Mitglied im BR bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht. Das Verfahren kann dann dank der chronischen Überlastung der Gerichte dann auch gerne mal so lange ziehen bis es Neuwahlen gab. Dann gibt es aber keinen Grund mehr das Verfahren fortzusetzen. Selbst dann nicht wenn die Person wieder in den BR gewählt wurde.
Aus einem Gremium das nicht mehr existiert kann er nicht ausgeschlossen werden und im neuen Gremium hat er dann noch keine Pflichtverletzung begangen. Ich würde als Vorsitzender versuchen die Person erst mündlich darauf anzusprechen, wenn das nichts hilft ihn schriftlich auf sein Fehlverhalten hinzuweißen. Wenn das auch nichts hilft einen Beschluss fassen ihm den Ausschluss offiziell anzudrohen und erst wenn das auch nichts hilft den Ausschluss auf die Tagesordnung setzen. Wenn nämlich vor dem Arbeitsgericht die Frage kommt, ja was habt ihr denn gemacht um ihn zum erscheinen zu bewegen, ja nix dann ist das Verfahren auch schnell vorbei. Ohne Ausschluss.