Erstellt am 04.02.2017 um 18:32 Uhr von gironimo
Steht denn im Arbeitsvertrag überhaupt etwas über Schicht?
Gibt es bei euch eine SBV?
Wenn nein, wird es in sofern problematisch, wenn der BR seinen Job nicht macht. Hilfe könnte der Kollege sich über den gewerkschaftlichen Rechtschutz holen.
Erstellt am 05.02.2017 um 09:27 Uhr von EllieKönig
Nein, im Vertrag steht nichts über Schicht, da stehen nur 38,5 Stunden pro Woche und das die Gleitzeitregelungen über die BV zur Arbeitszeit geregelt sind. Doch nun gibt es ja eine neue BV zur Arbeitszeit, die jetzt geändert wurde mit diesem Passus zur Schichtarbeit. Eine SBV haben wir leider nicht.
Ich denke schon, dass das mit der neuen BV für alle gilt. Wie ist das mit der Befreiung von Mehrarbeit? Kann der Kollege dann einfach nach 8 Stunden gehen?
Erstellt am 05.02.2017 um 10:30 Uhr von gironimo
Wenn der Kollege als Schichtarbeiter eingestellt wäre, müsste er auch nach den Regeln der BV arbeiten, weil eine Abweichung von einer BV nur mit ausdrücklicher Zustimmung des BR möglich ist. Ein BR, der sich auch um die Belange behinderter Menschen kümmert, würde hier wohl an eine Ausnahmeregelung denken. Eurer wohl eher nicht.
Wenn der Kollege aber gar nicht als Schichtmitarbeiter eingestellt ist, hat der Arbeitgeber ein Problem auf der individualrechtlichen Ebene. Er muss sich ja auch an die Arbeitsverträge halten. Hier könnte er den BR auch um Vermittlung bitten - aber der will ja nicht.
Einfach gehen - davon ist auf jeden Fall abzuraten. Das läuft auf Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug und ähnliches hinaus. Der Arbeitgeber reagiert entsprechend garstig mit Abmahnung oder Kündigung und der Arbeitnehmer müsste dann hinterher den Fall rechtlich aufarbeiten lassen (sieht nicht günstig aus).
Darum hilft in dem Fall nur, die vorherige Klärung mit Hilfe der Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Erstellt am 05.02.2017 um 11:13 Uhr von Challenger
Tach auch,
Kucks Du :
Bundesarbeitsgericht
Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf behindertengerechte Dauer und Lage der Arbeitszeit
1. Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit i. S. d. § 124 SGB IX. Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Das gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit sind. Die vor allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen gewährleisten nämlich nicht den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind auch nicht geeignet, ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nichtbehinderten zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen wird nämlich vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ermöglicht.
2. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs 4 Ziff. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.
BAG, Urteil vom 3. 12. 2002 – 9 AZR 462/01 (lexetius.com/2002,3330)
Erstellt am 05.02.2017 um 11:42 Uhr von Challenger
Nachtag :
BAG, Urteil vom 21.11.2006 - AZR 176/06 - (Auszug)
[25] Diese Norm definiert den Begriff "Mehrarbeit" nicht. Nach dem arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch ist Mehrarbeit diejenige Arbeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Das Bundesarbeitsgericht hat demzufolge als Mehrarbeit iSd. § 46 SchwbG und des § 3 AZO die Arbeit angesehen, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht (BAG 8. November 1989 – 5 AZR 642/88 – BAGE 63, 221). Dem hat sich der Senat (Urteil vom 3. Dezember 2002 – 9 AZR 462/01 – BAGE 104, 73) mit ausführlicher Begründung auch zum Begriff der "Mehrarbeit" iSd. § 124 SGB IX (in Kraft seit 1. Juli 2001) angeschlossen und als normale Arbeitszeit gemäß § 3 Satz 1 ArbZG eine solche von werktäglich acht Stunden angesehen. Dabei hat der Senat klargestellt, dass die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des Begriffes der Mehrarbeit iSd. § 124 SGB IX darstellt und dass auch die Möglichkeit, nach § 3 Satz 2 ArbZG die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden täglich zu verlängern, außer Betracht bleibt.
Erstellt am 06.02.2017 um 08:35 Uhr von Tulpe
Es gibt noch eine Möglichkeit, der Kollege soll sich an den Integrationsfachdienst wenden. Die könne Menschen mit Behinderung besser beraten. Da jede Behinderung eine andere Auswirkung hat, können die Individuell beraten
Gruß
Erstellt am 06.02.2017 um 13:15 Uhr von Challenger
" Ich bin Ersatzmitglied und habe hier ein paar Fragen. Unser BR-Vorsitz ist sehr dem AG zugetan und kämpft nicht besonders für die Kollegen, und der Rest des BR läßt ihn meist gewähren. "
Tach auch,
wieso läßt der " Rest des BR ihn meist gewähren " ?? Wählt doch einfach einen neuen BRV.
Erstellt am 08.04.2021 um 19:56 Uhr von spusi14
Hallo....
Auch ich habe 1Frage, ich bin seid über 20 Jahren in Lebensmittel beschäftigt und 99 % Frühschicht also von 6-14 Uhr, seid 7 Jahren GDB von 50 (Brustkrebs) ,jetzt 7 Monate wegen Hüfte ( Tumor gutartig) krank gewesen,bin jetzt in Wiedereingliederung und soll Schichten machen??? Ich habe seid meiner K Geschichte und Hüfte 5 x die Woche Krankengymnastik/Lymphdrainage und Osteopathie und Krankengymnastik für die Hüfte. Kann der Arbeitgeber Schichten verlangen??? Obwohl ich seid Jahren die Termine habe ??? Vielen Dank für die Antworten
Erstellt am 09.04.2021 um 09:48 Uhr von Enigmathika
Dieser Thread ist schon sehr alt und wurde auch von mir eher zufällig gefunden. Ich würde die Frage ganz neu stellen und nicht unter eine alte Frage setzen.
Zu Deiner Frage selbst kann ich dir leider nichts sagen.