W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Schwerbehinderte und Überstunden bzw. Schichtarbeit

E
EllieKönig
Apr 2021 bearbeitet

Hallo an alle, ich bin Ersatzmitglied und habe hier ein paar Fragen. Unser BR-Vorsitz ist sehr dem AG zugetan und kämpft nicht besonders für die Kollegen, und der Rest des BR läßt ihn meist gewähren. Wir haben einen Kollegen in der Abteilung, der lange krank war und innerhalb dieser Zeit auch einen GdB von 50 bekommen hat. Jetzt ist der Kollege also wieder im Büro, auch wie zuvor Vollzeit, sagt aber, ihm wird langsam alles zuviel. In der Zeit, als der Kollege krank war, bekamen wir einen neuen Geschäftsführer, der die Welt verändern möchte. Und so hat er - mit dem BR natürlich - eine neue Arbeitszeit-BV ausgehandelt. Diese sieht u.a. Schichtarbeit vor. Unser Kollege also, mit dem GdB 50, möchte von dieser Schichtarbeit befreit werden. Das ist jetzt nicht Nachtschicht oder so, sondern es geht bis 19.00 Uhr. Man kann morgens später anfangen, so dass auch keine Überstunden anfallen. Wenn der Kollege sich von der Mehrarbeit befreien läßt, ist ihm vermutlich nicht viel geholfen,oder sehe ich das falsch? Könnte er dann als Beispiel um 8:00 Uhr kommen, und darf er dann um 17:00 Uhr (nach 8 Stunden) gehen, und die Schicht bis 19.00 Uhr muß dann ein anderer übernehmen? Oder muß er Teilzeit arbeiten, evtl. 85 %, könnte er dann um 8:00 Uhr kommen und entsprechend gehen nach der vereinbarten Zeit? Der Kollege argumentiert damit, dass er einen langen Fahrtweg zur Arbeit hat, dass er aufgrund der langen Krankheit regelmäßige Funktionstrainings machen muß, die er nicht machen kann, wenn er bis 19.00 Uhr arbeiten soll und gegen 21.00 Uhr zuhause ist. Wenn es ihm schlecht geht, dann muß er zudem mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, weil er nicht so lange im Auto sitzen kann, daher ist er zeitlich auch nicht mehr so flexibel. BR und GF wollen davon nichts hören und sagen immer, er müßte das auf jeden Fall machen. Der Kollege hat Angst um seinen Arbeitsplatz.

14.32709

Community-Antworten (9)

G
gironimo

04.02.2017 um 19:32 Uhr

Steht denn im Arbeitsvertrag überhaupt etwas über Schicht?

Gibt es bei euch eine SBV?

Wenn nein, wird es in sofern problematisch, wenn der BR seinen Job nicht macht. Hilfe könnte der Kollege sich über den gewerkschaftlichen Rechtschutz holen.

E
EllieKönig

05.02.2017 um 10:27 Uhr

Nein, im Vertrag steht nichts über Schicht, da stehen nur 38,5 Stunden pro Woche und das die Gleitzeitregelungen über die BV zur Arbeitszeit geregelt sind. Doch nun gibt es ja eine neue BV zur Arbeitszeit, die jetzt geändert wurde mit diesem Passus zur Schichtarbeit. Eine SBV haben wir leider nicht. Ich denke schon, dass das mit der neuen BV für alle gilt. Wie ist das mit der Befreiung von Mehrarbeit? Kann der Kollege dann einfach nach 8 Stunden gehen?

G
gironimo

05.02.2017 um 11:30 Uhr

Wenn der Kollege als Schichtarbeiter eingestellt wäre, müsste er auch nach den Regeln der BV arbeiten, weil eine Abweichung von einer BV nur mit ausdrücklicher Zustimmung des BR möglich ist. Ein BR, der sich auch um die Belange behinderter Menschen kümmert, würde hier wohl an eine Ausnahmeregelung denken. Eurer wohl eher nicht.

Wenn der Kollege aber gar nicht als Schichtmitarbeiter eingestellt ist, hat der Arbeitgeber ein Problem auf der individualrechtlichen Ebene. Er muss sich ja auch an die Arbeitsverträge halten. Hier könnte er den BR auch um Vermittlung bitten - aber der will ja nicht.

Einfach gehen - davon ist auf jeden Fall abzuraten. Das läuft auf Arbeitsverweigerung, Arbeitszeitbetrug und ähnliches hinaus. Der Arbeitgeber reagiert entsprechend garstig mit Abmahnung oder Kündigung und der Arbeitnehmer müsste dann hinterher den Fall rechtlich aufarbeiten lassen (sieht nicht günstig aus).

Darum hilft in dem Fall nur, die vorherige Klärung mit Hilfe der Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

C
Challenger

05.02.2017 um 12:13 Uhr

Tach auch,

Kucks Du :

Bundesarbeitsgericht Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf behindertengerechte Dauer und Lage der Arbeitszeit

  1. Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit i. S. d. § 124 SGB IX. Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Das gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit sind. Die vor allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen gewährleisten nämlich nicht den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind auch nicht geeignet, ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nichtbehinderten zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen wird nämlich vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ermöglicht.
  2. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs 4 Ziff. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken. BAG, Urteil vom 3. 12. 2002 – 9 AZR 462/01 (lexetius.com/2002,3330)
C
Challenger

05.02.2017 um 12:42 Uhr

Nachtag :

BAG, Urteil vom 21.11.2006 - AZR 176/06 - (Auszug)

[25] Diese Norm definiert den Begriff "Mehrarbeit" nicht. Nach dem arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch ist Mehrarbeit diejenige Arbeit, die über die gesetzliche Arbeitszeit hinausgeht. Das Bundesarbeitsgericht hat demzufolge als Mehrarbeit iSd. § 46 SchwbG und des § 3 AZO die Arbeit angesehen, welche über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht (BAG 8. November 1989 – 5 AZR 642/88 – BAGE 63, 221). Dem hat sich der Senat (Urteil vom 3. Dezember 2002 – 9 AZR 462/01 – BAGE 104, 73) mit ausführlicher Begründung auch zum Begriff der "Mehrarbeit" iSd. § 124 SGB IX (in Kraft seit 1. Juli 2001) angeschlossen und als normale Arbeitszeit gemäß § 3 Satz 1 ArbZG eine solche von werktäglich acht Stunden angesehen. Dabei hat der Senat klargestellt, dass die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Arbeitszeit keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung des Begriffes der Mehrarbeit iSd. § 124 SGB IX darstellt und dass auch die Möglichkeit, nach § 3 Satz 2 ArbZG die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden täglich zu verlängern, außer Betracht bleibt.

T
Tulpe

06.02.2017 um 09:35 Uhr

Es gibt noch eine Möglichkeit, der Kollege soll sich an den Integrationsfachdienst wenden. Die könne Menschen mit Behinderung besser beraten. Da jede Behinderung eine andere Auswirkung hat, können die Individuell beraten

Gruß

C
Challenger

06.02.2017 um 14:15 Uhr

" Ich bin Ersatzmitglied und habe hier ein paar Fragen. Unser BR-Vorsitz ist sehr dem AG zugetan und kämpft nicht besonders für die Kollegen, und der Rest des BR läßt ihn meist gewähren. "

Tach auch, wieso läßt der " Rest des BR ihn meist gewähren " ?? Wählt doch einfach einen neuen BRV.

S
spusi14

08.04.2021 um 21:56 Uhr

Hallo.... Auch ich habe 1Frage, ich bin seid über 20 Jahren in Lebensmittel beschäftigt und 99 % Frühschicht also von 6-14 Uhr, seid 7 Jahren GDB von 50 (Brustkrebs) ,jetzt 7 Monate wegen Hüfte ( Tumor gutartig) krank gewesen,bin jetzt in Wiedereingliederung und soll Schichten machen??? Ich habe seid meiner K Geschichte und Hüfte 5 x die Woche Krankengymnastik/Lymphdrainage und Osteopathie und Krankengymnastik für die Hüfte. Kann der Arbeitgeber Schichten verlangen??? Obwohl ich seid Jahren die Termine habe ??? Vielen Dank für die Antworten

E
enigmathika

09.04.2021 um 11:48 Uhr

Dieser Thread ist schon sehr alt und wurde auch von mir eher zufällig gefunden. Ich würde die Frage ganz neu stellen und nicht unter eine alte Frage setzen.

Zu Deiner Frage selbst kann ich dir leider nichts sagen.

Ihre Antwort