W.A.F. LogoSeminare

Anordnung von Mehrarbeit am freien Tag möglich?

T
Tipsi
Jan 2018 bearbeitet

Seit Jahren arbeite ich als Sekretärin von Montag bis Donnerstag jeweils acht Stunden. Nun möchte mein Chef, dass ich immer am Freitag zusätzlich vier Stunden arbeiten soll. Er sagt, er ordnet mir hierfür einfach Mehrarbeit an. Kann er dies ohne meine Einwilligung? Kann ich mich verweigern oder habe ich evtl. Konsequenzen zu befürchten? Bei uns gilt der TVöD.

2.804010

Community-Antworten (10)

G
gironimo

03.02.2017 um 10:56 Uhr

Mehrarbeit ist die vorübergehende Arbeit über das arbeitsvertraglich vereinbarte Maß hinaus.

Dauerhaft wäre es eine verkappte Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Will der AG trotzdem so verfahren, würde ich schriftlich auf das im Arbeitsverrtrag vereinbarte verweisen und ggf. einen Fachanwalt hinzuziehen. Einfach Verweigerung ist in sofern problematisch, dass der AG erst einmal auf Arbeitsverweigerung pocht und Du dann den Rechtsweg beschreiten müsstest.

Gibt es bei Euch einen Betriebsrat? Den würde ich dann aufsuchen.

P
Pjöööng

03.02.2017 um 11:04 Uhr

Zitat (Tipsi): "Seit Jahren arbeite ich als Sekretärin von Montag bis Donnerstag jeweils acht Stunden."

Sind diese Arbeitszeiten (möglichst schriftlich) miteinander vereinbart? Was sagt der Arbeitsvertrag zu Arbeitszeit und Mehrarbeit?

Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat? Wurde dieser zu der Mehrarbeit angehört?

T
Tipsi

03.02.2017 um 11:14 Uhr

@Pjöööng Früher arbeitete ich an fünf Tagen, seit 2009 nur noch an vier Tagen. Diese Arbeitszeitänderung habe ich schriftlich vorliegen. Der Betriebsrat hatte seinerzeit dazu seine Zustimmung erteilt. Ob aktuell vom ihm zur geplanten Arbeitszeitänderung eine Zustimmung vorliegt werde ich am Montag dort hinterfragen.

P
Pjöööng

03.02.2017 um 11:51 Uhr

Die Vereinbarung fester Arbeitstage könnte bereits einer Anwesiung von "Mherarbeit" am Freitag entgegenstehen.

Sollte die arbeitsvertragliche Regelung nicht ausreichen um die Mehrarbeit am Freitag zu verhindern muss die Rechtmäßigkeit der Anweisung überprüft werden.Ich vermute dass im TvöD eine grundsätzliche Verpflichtung zur Mehrarbeit vereinbart ist. Nichtsdestotrotz darf Mehrarbeit nur nach billigem Ermessen, d.h. unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Seiten angewiesen werden. Da wird die Anweisung von Mehrarbeit an einem eigentlich arbeitsfreien Tag sicherlich erheblich schwieriger als an einem Tag an dem sowieso gearbeitet wird.

Das einfachste wäre aber wenn der BR diese Mehrarbeit nicht genehmigt.

I
ickederdicke

03.02.2017 um 15:38 Uhr

Du erwähnst den TVöD, daher gehe ich mal aus es gibt einen Personalrat. Sprich mit denen, denn einfach anordnen ohne Zustimmung des PR geht nicht .ansonsten wie Pjöööng es ausführte.

H
Hoppel

03.02.2017 um 16:16 Uhr

@ Tipsi

"Früher arbeitete ich an fünf Tagen, seit 2009 nur noch an vier Tagen. Diese Arbeitszeitänderung habe ich schriftlich vorliegen."

Nochmal, was steht denn jetzt ganz konkret in Deinem AV? Von 5 auf 4 Tage zu reduzieren, kann vieles bedeuten, aber nicht zwingend, dass Du jeden Freitag frei hast! Auch wäre es schön gewesen, die 2. Frage von Pjöööng zu beantworten, ob und was in Deinem AV bzgl. Mehrarbeit geregelt ist! Ohne arbeitsvertragliche Regelung oder Deine Zustimmung kann der AG aufgrund Deiner Teilzeitbeschäftigung weder Mehrarbeit noch Überstunden anordnen, egal was der BR sagt!

AV Beispiel 1: Die Arbeitszeit von Frau Tipsi wird auf deren Wunsch auf 32 Stunden pro Woche reduziert. Folgende Verteilung der Arbeitszeit wird vereinbart: Mo - Do, jeweils 8 Stunden.

AV Beispiel 2: Die Verteilung der wöchentlich geschuldeten Arbeitszeit in Höhe von 32 Stunden wird sich mit Wirkung ab 1. April 2009 wie folgt ändern: Mo - Do, jeweils 8 Stunden.

TVöD § 6 Abs.5: Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not-wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

T
Tipsi

03.02.2017 um 16:33 Uhr

@ Hoppel Befinde mich dieses Wochenende 100km von meinem zuhause entfernt. Deshalb kann ich die Details meines AV nicht nachschauen. Die Tage Mo - Do sind jedenfalls explizit genannt, aber auch der Zusatz wie du ihn nach TVöD zitierst. Ich ging aber bisher davon aus, dass man mich von Mo-Do zu Mehrarbeit verpflichten kann, jedoch nicht an meinem freien Tag. Ich werde mit meinem Vertrag nächste Woch zu unserem Betriebsrat gehen und dabei gleichzeitig eure Hinweise mit anbringen. Danke!

N
nicoline

03.02.2017 um 16:38 Uhr

Du erwähnst den TVöD, daher gehe ich mal aus es gibt einen Personalrat. Bei uns gilt der TVöD und wir haben einen Betriebsrat, genau wie bei Tipsi.

H
Hoppel

03.02.2017 um 17:10 Uhr

@ Tipsi

Wenn Mo-Do vereinbart ist, ist das mind. die halbe Miete. :-)

Wenn Du wieder auf den AV zugreifen kannst, müsste eine arbeitsvertragliche Regelung im Prinzp lauten: Frau Tipsi ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Ich schließe aber aus, dass der AG per Direktionsrecht auf den Freitag zugreifen kann, wenn diese Ausnahme nicht auch im AV geregelt ist!

Falls bei Euch in 38,5 Std. Woche gearbeitet wird, könnte Dich der AG mit Zustimmung des BR von Mo-Do zu insgesamt 6,5 Stunden Mehrarbeit verpflichten, muss aber gem. § 315 BGB trotzdem auf Deine berechtigten Interessen Rücksicht nehmen.

M
merkur

04.02.2017 um 14:17 Uhr

@Tipsi

"Nun möchte mein Chef, dass ich immer am Freitag zusätzlich vier Stunden arbeiten soll."

Was bedeutet denn hier IMMER? Über welchen Zeitraum?

So ist die Anordnung ohne deine Zustimmung ganz sicher nicht berechtigt. Zumal in deinem AV die Tage Mo-Do explizit genannt werden.

Darüberhinaus ist auch zu beachten, dass, wenn du als Teilzeitkraft zukünftig dauerhaft über einen längeren Zeitraum Mehrarbeit leistest, du damit dieser auch zustimmst. Rechtlich gesehen könnte das später dann als "stillschweigende, im gegenseitigen Einverständnis" geleistete Änderung deiner vertraglichen AZ gewertet werden.

Ihre Antwort