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Freistellung von der Arbiet

A
Absolut
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wegen wirtschaftlichen Probleme wurden bei uns 10 Mitarbeiter betriebsbeding gekündigt. Viele diese Kollegen haben eine längere Kündigungsfrist teilweise bis zum 30.06.2017. Der Arbeitgeber möchte die Mitarbeiter bis Ende Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Wir haben dem Arbeitgeber einen Entwurf als Betriebsvereinbarung überreicht wo das ganze geregelt werden soll. Arbeitgeber sagt, das wir als Betriebsrat keine Mitspracherecht dabei haben. Bitte um Antworten ob der Arbeitgeber diese Maßnahme alleine durchführen.

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Community-Antworten (5)

C
celestro

27.04.2017 um 14:17 Uhr

"wirtschaftliche Probleme -> bis Ende Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen"

ziemlicher Widerspruch, oder sollen die Kollegen auch kein Geld mehr bekommen ?

M
Moreno

27.04.2017 um 15:58 Uhr

Ich geh mal davon aus, dass es sich um eine bezahlte Freistellung handelt bis zum Ende der Kündigungsfrist. Ist eigentlich ein sehr häufiger Vorgang und natürlich auch zum Vorteil des AN denn der kann sich in Ruhe einen neuen Job suchen. Bei der bezahlten Freistellung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.

C
celestro

27.04.2017 um 16:32 Uhr

"Ist eigentlich ein sehr häufiger Vorgang"

Grundsätzlich ... von mir aus. Aber wenn das Unternehmen die Leute wegen wirtschaftlicher Not kündigt, wäre das einfach nur absurd, auf die Arbeitskraft zu verzichten.

M
Moreno

27.04.2017 um 16:40 Uhr

Celestro wenn die Kündigungen wegen Auftragsmangel ausgesprochen werden mussten ist es doch eigentlich auch verständlich!

E
Ernsthaft

27.04.2017 um 18:04 Uhr

@Absolut „wegen wirtschaftlichen Probleme wurden bei uns 10 Mitarbeiter betriebsbeding gekündigt.“

Was heißt das?

Wurde ein Verfahren nach § 111 und 112 BetrVG durchgeführt und sie sind die durchs Netz gefallenen? Wenn ja, sollten sie sich freuen und diese Zeit für die Suche nach einer zukünftigen Beschäftigung nutzen.

Wenn nicht, und es wurde nur ein Verfahren nach § 102 BetrVG durchgeführt, sind wir beim Nachteilausgleich des § 113 BetrVG und sie sollten die Zeit nutzen, dem AG die Stimmung zu versauen. Dem BR dann am besten gleich mit.

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