Erstellt am 01.02.2017 um 20:37 Uhr von UliPK
Schaue dir mal § 80 2 BetrVG an
"Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen."
Hast nicht geschrieben um was es da geht.
Wäre da auch sehr vorsichtig was das einladen angeht nicht das es eine öffentliche Sitzung wird.
Erstellt am 02.02.2017 um 07:45 Uhr von gironimo
Wenn es um eine externe Person geht, kommt § 80.3 BetrVG ins Spiel.
Aber eine Erlaubnis braucht der BR nicht. Bestenfalls geht es um die vorherige Klärung der Kostenfrage, falls kosten anfallen.