Betriebsratsarbeit eine ruhende Tätigkeit - keine Arbeitszeit?
Ich bin Ersatzbetriebsrätin in der Wechselschicht. Früh, Spät. Wenn in meiner Spätschichtwoche die Betriebsratsitzung ist, ich eingeladen bin, erzählt mir der BR-Vorsitzende: Die Betriebsratsitzung wäre eine ruhende Tätigkeit und ich hätte kein Recht darauf nach der Sitzung meine 11 Std. Ruhezeit zu nehmen. Ist Betriebsratsitzung keine Arbeitszeit?
Wenn es wirklich so ist wie er es sagt, würde ich gerne wissen wo das geschrieben steht.
Ich danke euch im Vorraus.
Liebe Grüsse Karin
Community-Antworten (5)
10.04.2008 um 20:27 Uhr
bitte mal diesen Link ansehen, vielleicht hilft der. http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%264407%26%26;;%26ARB%26
10.04.2008 um 20:31 Uhr
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05: "...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."
10.04.2008 um 20:39 Uhr
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99: "...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muß. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).
Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG war der Kläger demnach ohne Minderung seines Arbeitsentgelts im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung ab 03.00 Uhr von der Nachschicht zu befreien. ..."
10.04.2008 um 21:22 Uhr
Boah, ich bin erschüttert. Bedanke mich aber trotzdem. Ist ja nicht zu fassen das Betriebsratsarbeit nicht als Arbeitszeit zu sehen ist. Da kann ich ja von Glück reden das unsere GL Leitung nicht so stur ist. Denn ich lasse mich einen Tag vorher ab 21.OO Uhr befreien um am nächsten Tag um 8.00 Uhr bei der Sitzung sein zu können.
Für mich echt nicht nachvollziehbar warum Br-arbeit keine Arbeitszeit ist. Aber gut, wenn die Gerichte so entscheiden, dann muss ich mich wohl beugen...
Übrigends der eine Link ging nicht.
11.04.2008 um 09:08 Uhr
Vielleicht schaust du mal in die Kommentierungen zum §37 Abs.2 BetrVG z. Bsp. im Fitting oder im DKK.
Verwandte Themen
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
Hallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Fahrt zum GBR = Arbeitszeit?
Hallo zusammen, mit der Gefahr, dass diese Frage schon x Mal gestellt worden ist, stelle ich diese erneut. Stimmt das, dass man als BR Mitglied sich die Zeit von zu Hause zur GBR Sitzung als Überstu
Arbeitszeit von Betriebsräten
Moin, lange habe ich überlegt, wie ich die Frage formulieren soll. Da aber so viele, auch seltsame Anwandlungen im Schreiben des Rechtsanwaltes der Geschäftsführung sind, sehe ich mich gezwungen den
Gibt es Behinderung der Betriebsratsarbeit auch unter Betriebsräten?
Ich nehme mal den Thread von @Bedrohter zum Anlass um zu fragen, ob sich auch BRs der Behinderung der Betriebsratsarbeit schuldig machen können. Ich habe auch mal die Suchmaschinen angeschmissen, konn
Überstunden Betriebsratsarbeit
Hallo, ich leiste Betriebsratsarbeit, als stellvertretende Vorsitzende und bin im Unternehmen,als Teilzeitkraft ( 83 Std. im Monat ) beschäftigt. Auf Anfrage an meinen Vorgesetzten, auf Erhöhung