Erstellt am 01.02.2017 um 10:46 Uhr von gironimo
Erstellt am 01.02.2017 um 11:12 Uhr von Pjöööng
Warum sollte er dadurch nicht verhindert sein?
Erstellt am 01.02.2017 um 11:54 Uhr von Jungevommeer
Na ja, verhindert ist er natürlich. Aber ist er das eben auch in Sinne des BetrVG? Was ist dann z.B. mit "Trainerlehrgang", "Kochkurs", "Fahrsicherheitstraining" usw?
Erstellt am 01.02.2017 um 11:57 Uhr von Pjöööng
Die wichtige Frage ist doch zuallererst einmal ob er im Betrieb ist oder nicht. Was er macht ist zuerst einmal zweitrangig.
Erstellt am 01.02.2017 um 12:06 Uhr von outofmemory
Ich würde sagen:Ja, ist nach BetrVG verhindert:
ich kenne zwar nicht alle Landesgesetzte, aber die kenne, das ist es so wie unten beschrieben geregelt.
Baden Würtemberg
"§ 15 FwG – Freistellung, Entgeltfortzahlung
(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Dies gilt auch für eine angemessene Ruhezeit nach Einsätzen. ..."
Edit:
Wegen den anderen Schulungen sollte es so sein, dass der MA Urlaub, Bildungsunrlaub, Freizeitausgleich usw. nimmt um z.B. einen Kochkurs zu machen. Oder der AG veranlasst diese Schulung, dann wäre auch eine Verhinderung gegeben, denn MA konnte sich den Termin ja nicht aussuchen, sondern wurde vom Ag vorgegeben.