W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stellung von Ersatzmitgliedern

T
Tschicken
Jun 2019 bearbeitet

Hallo, ich bin relativ neu in meiner BR Tätigkeit und erstes Ersatzmitglied und quasi bei jeder BR Sitzung dabei. Wir sind ein 19 Köpfiges Gremium und haben viel über Ausschüsse organisiert. Heute wurde vom Betriebsausschuss folgendes in der BR Sitzung veröffentlicht:

Rechtsauffassung des Betriebsausschusses zur Tätigkeit der Nachrücker / Ersatzmitglieder im Gremium:

-Gemäß §25 BetrVG tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines zeitweilig verhinderten oder endgültig ausgeschiedenen BR-Mitglieds zum Zweck der Sicherung der Tätigkeit des BR und seiner Beschlussfähigkeit (§33) -„zeitweilig verhindert“ ist ein BR-Mitglied bei Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit etc. -Gemäß §29 II BetrVG ist ein Ersatzmitglied zur BR-Sitzung einzuladen, sollte ein ordentliches Mitglied des Gremiums abgesagt haben -Für die Dauer der Teilnahme an der BR-Sitzung wird das Ersatzmitglied ein ordentliches Mitglied des Gremiums und hat damit auch alle Rechte (Sonderkündigungsschutz) und Pflichten (Abmeldung beim ArbG für die BR-Tätigkeit) -Gemäß §25 BetrVG erstreckt sich die Stellvertretung nicht auf Ämter und Funktionen des zeitweilig verhinderten BR-Mitglieds (Mitarbeit in Ausschüssen etc.) -Ersatzmitglieder haben keinen gesetzlich definierten Anspruch auf Information über Abwesenheiten (Dauer, Grund etc.) einzelner Betriebsräte; dies ist zudem gemäß DSGVO verboten -Die Stellvertretung umfasst zudem den Zeitraum, welchen das Ersatzmitglied zur Erledigung von Aufgaben benötigt, sofern ihm diese während einer BR-Sitzung mittels Beschluss vom Gremium übertragen wurden (-> BR-Arbeit muss für jedes BR-Mitglied sowie die Ersatzmitglieder BEGRÜNDET sein)

Ist dieses so Korrekt? Das bedeutet für mich als Ersatzmitglied ist eine praktische inhaltliche BR Arbeit, nur bei meiner direkten Teilnahme an BR Sitzungen möglich. Selbständiges Arbeiten, Ausarbeitung eigener Themen etc. sind Tabu?

30704

Community-Antworten (4)

B
BRHamburg

28.06.2019 um 12:38 Uhr

Ja und Nein. Korrekt ist das du nur nachrückst, aber nich die Ämter übernimmst. Das hindert dich aber nicht daran ein Problem an zugehen und Lösungen tu erarbeiten.

C
celestro

28.06.2019 um 13:00 Uhr

"-Ersatzmitglieder haben keinen gesetzlich definierten Anspruch auf Information über Abwesenheiten (Dauer, Grund etc.) einzelner Betriebsräte; dies ist zudem gemäß DSGVO verboten"

Diese Aussage halte ich für ziemlichen Mumpitz. Ein Ersatzmitglied rückt nach, sobald und solange ein "reguläres Mitglied" verhindert ist. Eine Information darüber, wann ein BRM (und wie lange voraussichtlich) "fehlt" und für "wie lange" kann daher mMn nicht verboten sein. Den Grund braucht das E-BRM nicht zu erfahren, das ist richtig.

R
rsddbr

28.06.2019 um 13:14 Uhr

Naja, es handelt sich ja nur um die Rechtsauffassung des Betriebsausschusses.

"„zeitweilig verhindert“ ist ein BR-Mitglied bei Abwesenheit durch Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit etc." Stimmt so nicht. Ein BR-Mitglied kann erklären, dass es trotz Urlaub nicht verhindert ist. Andersherum ist Elternzeit kein Verhinderungsgrund, sondern nur dann, wenn das BR-Mitglied erklärt, dass es aufgrund der Elternzeit (oder nur zu bestimmten Terminen während der Elternzeit) verhindert ist.

"Für die Dauer der Teilnahme an der BR-Sitzung wird das Ersatzmitglied ein ordentliches Mitglied des Gremiums und hat damit auch alle Rechte (Sonderkündigungsschutz) und Pflichten (Abmeldung beim ArbG für die BR-Tätigkeit)" Stimmt so nicht. Das Ersatzmitglied wird nicht nur für die Dauer der BR-Sitzung ordentliches Mitglied, sondern für die Gesamtdauer der Verhinderung des BR-Mitglieds, für welches es nachrückt.

"Ersatzmitglieder haben keinen gesetzlich definierten Anspruch auf Information über Abwesenheiten (Dauer, Grund etc.) einzelner Betriebsräte; dies ist zudem gemäß DSGVO verboten" Das stimmt so nicht. Grundsätzlich hat jedes BR-Mitglied das Recht auf Einsicht der BR-Unterlagen (§34 BetrVG). Wie oben geschrieben, rückt das Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung nach. Also wäre zumindest diese Information an das Ersatzmitglied zu übermitteln. Einen Verstoß gegen die DSGVO sehe ich hier nicht, da das BR-Mitglied (und auch das Ersatzmitglied) entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

"Die Stellvertretung umfasst zudem den Zeitraum, welchen das Ersatzmitglied zur Erledigung von Aufgaben benötigt, sofern ihm diese während einer BR-Sitzung mittels Beschluss vom Gremium übertragen wurden (-> BR-Arbeit muss für jedes BR-Mitglied sowie die Ersatzmitglieder BEGRÜNDET sein)" Das stimmt so nicht. Sollte das Ersatzmitglied länger für die Bearbeitung einer BR-Aufgabe benötigen, als die Verhinderung dauert, wäre das Ersatzmitglied nicht mehr berechtigt, BR-Arbeit zu leisten. Demnach ist der Zeitraum falsch beschrieben. Außerdem benötigt ein BR-Mitglied (zu welchem das Ersatzmitglied aufgrund der Verhinderung wird) keinen Beschluss des BR um BR-Arbeit leisten zu dürfen. Das BR-Mitglied entscheidet selbstständig, wann und in welchem Umfang es BR-Arbeit leistet.

Vielleicht sollte euer Betriebsausschuss seine Rechtsauffassung mal mit der Rechtsauffassung der Gerichte abgleichen.

T
Tschicken

28.06.2019 um 13:37 Uhr

Na erst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

Ihre Antwort