Liebe Betriebsräte,
unser BRV ist seit ca. 6 Monaten krank und wird auch so schnell nicht wieder kommen.
Klar ist, dass der SvBRV das Amt des BVR solange wahrnehmen kann und darf.

Aber was bedeutet im Fitting §26 BetrVG Randnotiz 45

"...ist zeitweilig verhindert, wenn.... "?

Das zeitweilig ist so ein dehnbarer Begriff. Ist das zeitweilig irgendwann hinfällig und es muss ein neuer BRV gewählt werden? Oder kann dies auch 1-2 Jahre bedeuten?

Hintergrund meiner Frage ist: Der SvBRV und ich haben überlegt, ob wir in der nächsten Sitzung nicht einen Beschluss fassen, in dem der aktuelle BRV abberufen wird und im Falle einer vollen Genesung dieser Beschluss hinfällig ist und er wieder BRV wird.

Wir wollten den BRV nicht "hintergehen" und haben ihn vorab darüber informiert, um ggf. seine "Einwilligung" einzuholen - es dient ja nur zu seinem Schutz. Wir wollen, dass er erst Mal nicht mehr diesen Druck im Rücken hat und gesunden kann. Natürlich hat der BRV diesen Vorschlag abgelehnt - er komme ja "bald" wieder. Aber wir sind davon nicht überzeugt. Er ist vorerst noch 1 Monat krankgeschrieben, danach wahrscheinlich REHA.

Zumal er nicht BEM möchte, sondern lieber Hamburger Modell - aus welchem Grund auch immer.

Wie können/sollen wir weiter vorgehen?

Grüße aus Berlin