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In einer Beschwerde sind Sachverhalte nachweislich unwahr

P
PaulBreitner
Mrz 2021 bearbeitet

Hallo leibe Kollegen,

in einem Beschwerdefall, haben sich die schriftlich in der Beschwerde geschriebenen Inhalte als nachweislich unwahr erwiesen. Dabei geht es um Aussagen die ein Arbeitskollege in Zshg. mit der Beschwerde tätigte. Wo aber anhand von Zeugen nachgewiesen worden ist, dass die Inhalte der Beschwerde falsch waren.

Der Mitarbeiter der sich beschwert hat, hat aufgrund dieser Lügen eine Abmahnung erhalten, weil er dadurch den Betreibsfrieden gestört hat.

Fragen: Ist der Abmhanungstatbestand überhaupt richtig? Stört man wenn man lügt den Betriebsfrieden? Das BetrVG schreibt vor, dass Arbeitnehmer die sich beschweren keinerlei Nachteile erleiden dürfen, weil Sie sich beschwert haben. Ist die Abmahung unzulässig weill sie den betreffenden Mitarbeiter in Zusammnahng mit der Beschwerde benachteiligt? Können wir als BR etwas gegen diese Abmahnung tun?

Vielen Dank schonmal.

Lieben Gruss Paul Breitner

2.48306

Community-Antworten (6)

G
gironimo

31.01.2017 um 09:36 Uhr

Naja, Störung des Betriebsfriedens ist wohl übertrieben.

Der betroffene Kollege könnte den Rechtsweg gehen.

Aber (ich kenne ja die Details nicht ) - ich neige zu der Annahme, dass das Ganze ausgeht wie das Hornberger Schießen.

P
Pjöööng

31.01.2017 um 10:40 Uhr

Zitat (PaulBreitner): "Ist der Abmhanungstatbestand überhaupt richtig?"

Wir kennen hier den genauen Inhalt der Abmahnung nicht. Aber nach Deiner Schilderung kann ich nichts erkennen was falsch sein sollte.

Zitat (PaulBreitner): "Stört man wenn man lügt den Betriebsfrieden?"

Nicht unbedingt. Das hängt vom Inhalt der Lüge ab. Wenn ich z.B. erzähle ich würde einen pink/froschgrün gestreiften Jaguar fahren, dürfte das in aller Regel den Betriebsfrieden nicht stören. Erzähle ich hingegen ich hätte beobachtet dass die Mitarbeiter der Nachtschicht Eigentum des Arbeitgebers vom Betriebsgelände entfernen, so kann das den Betriebsfrieden erheblich gefährden.

Zitat (PaulBreitner): "Das BetrVG schreibt vor, dass Arbeitnehmer die sich beschweren keinerlei Nachteile erleiden dürfen, weil Sie sich beschwert haben."

Hier erleidet der AN ja keinen Nachteil weil er sich beschwert hat, sondern weil er unwahre Behauptungen über Kollegen verbreitet. Eine Beschwerde ist kein rechtsfreier Raum. Lies hierzu einfach mal die Rn 21 zum § 84 im Fitting.

Zitat (PaulBreitner): "Ist die Abmahung unzulässig weill sie den betreffenden Mitarbeiter in Zusammnahng mit der Beschwerde benachteiligt?"

Nein!

Zitta (PaulBreitner): "Können wir als BR etwas gegen diese Abmahnung tun?"

Njein. Rechtlich könnt Ihr da nichts machen. Ihr könnt natürlich beim Arbeitgeber ein gutes Wort einlegen und hoffen dass dieser darauf reagiert. Bei der nächsten Betriebsversammlung könnte Euch dann vielleicht ein Kollege fragen, warum Ihr Euch schützend vor einen Kollegen stellt, der über andere Kollegen Lügen verbreitet.

K
Klassetyp

24.03.2021 um 00:24 Uhr

Hallo zusammen,

Ich reiße die Wunden wieder auf, da mich das gleiche Leid plagt. Unser Betriebstatvorsitzender samt allen Mitgliedern erpressen einzelne Mitarbeir und den Betrieb. Leider hat die GL nicht genug Eier um sich dagegen zu wehren und lässt es mit sich machen.

Vom Betriebsrat wurden bereits unter Behauptung falscher Tatsachen, also lügen, mehrere Mitarbeir nicht verlängert. Ich konnte hier noch 100 weitere Vorfälle festhalten was der BR falsch macht. Kurz zusammengefasst, unser BR mißbraucht seine Macht und verletzt grob seine Pflicht. Das Unternehmen macht nichts und die Mitarbeiter leiden.

Also sagt mir bitte liebe Betriebsräte, wie kann man sich dagegen wehren?

C
celestro

24.03.2021 um 19:09 Uhr

§23 BetrVG

K
Klassetyp

24.03.2021 um 20:10 Uhr

Danke, §23 BetrVG ist mir bekannt. Jedoch kann diese Schritte auch nur der Arbeitgeber einleiten. Nun der Arbeitgeber macht es nicht, was nun?

D
DummerHund

24.03.2021 um 22:09 Uhr

Klassetyp Dann lese dir den § 23 BetrVG noch mal genau durch. Den ersten Halbsatz in Absatz 1.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

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