Erstellt am 30.01.2017 um 13:16 Uhr von titapropper
https:www.betriebsrat.com/urteile-notwendigkeit-br-schulung-bag-6-abr-64-83
„Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, wenn sie häufig verhinderte Mitglieder vertreten (BAG vom 14.12.1994 – 7 ABR 31/94 und BAG vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00).
„Häufig“: über einen längeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen (ArbG Mannheim vom 19.01.2000 – 8 BV 18/99).
Erstellt am 03.02.2017 um 10:53 Uhr von Daumen
Hallo,
nimmt ein Ersatzmitglied regelmäßig an der Betriebsratssitzungen teil, hat er das Recht an den Grundseminare des BetrVG und Arbeitsrecht teilzunehmen.
Es gibt extra Seminare für Ersatzmitglieder, die er besuchen kann. Die ist identisch wie BetrVG Teil 1. Ich würde den Arbeitgeber fragen, ob er BetrVG Teil 1 besuchen darf, da die Wahrscheinlichkeit groß ist, er nachrückt und den Seminar BetrVG dann besuchen muß. Das gibt den AG das Gefühl, dass ihr an einer Zusammenarbeit interessiert seit und die Seminare zusammen entscheidet.
PS: Nur als INFO bei den Paragraphen. Es ist der §37Abs6BetrVG und nicht §36.