Erstellt am 30.01.2017 um 07:53 Uhr von gironimo
Da fällt mir keiner ein. Vielleicht sollte der Kollege lieber zu seinem Hausarzt gehen und mit ihm über eine Behinderung nachdenken.
Erstellt am 30.01.2017 um 09:11 Uhr von neuupk
Da greift der § 6 Abs 4 a ArbZG
Erstellt am 30.01.2017 um 09:12 Uhr von kommissar
Hallo,
§6 Abs.4a Arbeitszeitgesetz:
"Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagarbeitsplatz umzusetzen, wenn nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet..."
Hierzu mal die Gesetzeskommentare wälzen, da könntet ihr fündig werden.
Erstellt am 30.01.2017 um 09:34 Uhr von Kratzbürste
Erstellt am 30.01.2017 um 10:10 Uhr von WillsWissen
Grundsätzlich sollte der Werksarzt / Arbeitsmedizinischer Dienst so etwas beurteilen.
Ein Hausarzt kann sich kein Bild von dem Arbeitsplatz des Kollegen machen.
Der Werksarzt kennt die Arbeitsplätze. Wenn der Kollege, aufgrund von z.B. Medikamenten, keine Nachtarbeit machen soll / darf, ist der Werksarzt die richtige Ansprechperson!
Daran sollte sich der AG auch halten!
Erstellt am 30.01.2017 um 10:42 Uhr von gironimo
Das sehe ich sehr problematisch an. Der Werksarzt kann vielleicht was über die Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf die Arbeit sagen; er kennt aber nicht das Innenleben des Arbeitnehmers. Es sei denn der outet sich. Und das würde ich mir jedenfalls beim Werksarzt stark überlegen.
So wie Du argumentierst WW, könnte kein Hausarzt wirklich eine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Stelle Dir vor - alle müssten zum Werksarzt.......
Erstellt am 30.01.2017 um 11:17 Uhr von UliPK
In diesen Fall hat es doch der Betriebsarzt festgestellt und daran sollte sich der AG wohl mit Sicherheit halten.