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Betriebsarzt, Gültigkeit von Atteste vom Facharzt, Mehrschichtsystem

M
Myriam
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ein Mitarbeiter erhielt unlängst eine vom AG organisierte Einladung zum Betriebsarzt. Anlass ist die Einführung eines Mehrschichtsystem (mit Billigung des BR) und ein Attest des Facharztes, dass der Betreffende so schwer chronisch Krank ist, dass er keine unregelmäßige Arbeitszeit leisten kann, ohne die Gesundheit weiter zu schädigen (60 Prozent Schwerbehinderung)... Was kann, was soll der Betriebsarzt. Der Mitarbeiter wendet sich nun total verursichert an den BR. Das der AG an diesem Gespräch nicht teilnehmen muss oder darf und der Arzt seine Schweigepflicht hat, darauf haben wir schon hingewiesen. Das Integrationsamt will der betreffende Mitarbeiter auch aufsuchen, obwohl beim letzten Besuch öfter der Satz gefallen ist, "wir können bzw. dürfen leider keine Rechtsauskunft leisten". Was kann der BR dem Mitarbeiter raten, außer dem Hinweis auf das Urteil vom 3.12.2002 BAG sowie § 81 SGB IX. Was soll und will der Betriebsarzt, wenn ein Attest eines Facharztes vorliegt ? Was will der AG, wenn der Mitarbeiter die arbeitsvertraglichen Pflichten (40 Stunden in der Woche) in einer feststehenden Arbeitszeit erfüllen kann und möchte. Für Hinweise wäre ich dankbar! Freundliche Grüße Myriam

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Community-Antworten (5)

J
Jakarta

08.03.2016 um 20:43 Uhr

Was heißt hier Billigung des BR?

Er hat hier nichts zu billigen, sondern sich an der Einführung und den Umsetzungsmodalitäten zu beteiligen. Ohne Zustimmung des BR geht hier auch nichts. Und bevor er zustimmt, sind Fälle wie der hier geschilderte gefälligst zu klären.

Der Kollege soll sich hier mal ruhig zurücklehnen und den Betriebsarzt allein in seinem Kämmerlein lassen. Wenn hier ein Attest eines Facharztes vorliegt, hat der AG dieses zu akzeptieren und betrieblich entsprechend zu berücksichtigen. Wenn er das nicht möchte oder kann, soll er gefälligst den medizinischen Dienst einschalten oder die hier sonst möglichen arbeitsrechtlichen Wege gehen. Den Betriebsarzt geht das nur insofern etwas an, dass er hier den AG mitteilen darf, besser sollte, wie der Kollege vom AG zu behandeln bzw. einzusetzen ist. Und auch der BR sollte hier mal anfangen, seine Hausaufgaben zu machen und den Kollegen nicht allein im Regen stehen lassen.

R
Rattle

09.03.2016 um 08:50 Uhr

Hallo,

wenn es möglich ist sollte auch die Schwerbehinderten Vertretung ins Boot geholt werden. falls keine vorhanden ist überprüfen ob eine ins Leben gerufen werden kann.

G
gironimo

09.03.2016 um 10:37 Uhr

Wenn Ihr dem Kollegen hilfreich zur Seite stehen wollt, sprecht mit dem Werksarzt, dass wegen des Attests doch eigentlich alles klar ist - was er also vom AN will?

Mischt Euch ein (in Fragen des Gesundheitsschutzes ist der BR in der Mitbestimmung). Abgesehen vom Attest muss ja nun geklärt werden, wie der Kollege einzusetzen ist.

Und ja - SBV mit einbinden.

P
paula

09.03.2016 um 16:10 Uhr

Jakarta "...hat der AG dieses zu akzeptieren und betrieblich entsprechend zu berücksichtigen."

Diese Aussage ist so ja erst einmal nicht richtig. Der AG hat nun Kenntnis vor dem Vorgang und er ist gut beraten das Attest zu berücksichtigen. Er muss aber nicht. Dann hat der AG aber auch die Folgen davon zu tragen.

Der BR ist bei der Schichtarbeit in der Mitbestimmung und kann hier für den Kollegen tätig werden. Ihr habt ja wohl hoffentlich eine Regelung mit dem AG abgeschlossen, der jeden einzelnen Schichtplan der Mitbestimmung unterwirft.

J
Jakarta

10.03.2016 um 19:20 Uhr

Sorry paula, aber das ist jetzt doch reine Wortklauberei.

Natürlich muss der AG ein Attest nicht nur locker beachten und kann hier dann je nach Gemütslage entscheiden, wie es ihm gerade in den Kram passt. Seine Fürsorgepflicht steht hier über dem der Billigkeit und legt ihm hier auch eine Zwangsjacke an. Ihm Rahmen des Gesundheitsschutzes hat hier ein BR nicht nur ein Initiativrecht, sondern auch einen Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus gibt ein entsprechendes Attest einem AN nicht nur einen Leistungsverweigerungsgrund, sondern zwingt ihn versicherungsrechtlich sogar dazu, die hier vom AG geforderte Leistung zu verweigern. Nähere Infos hierzu, kann man bei jeder KK und Berufsgenossenschaft erhalten.

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