Sonntagszuschlag
Hallo zusammen, in der Nachtschicht fangen wir am Sonntag um 21.00 Uhr an. Faktisch zählt der Tag Arbeitstag bei uns auf Montag. (Krankheit-Urlaub) Jetzt bezahlt der AG wegen des Datumssprungs keinen Sonntagzuschlag mehr, sondern der Nachtschichtzuschlag. Ist das Rechtens??
Community-Antworten (3)
27.01.2017 um 10:15 Uhr
@ seppresi
Wenn bei Euch Nachtschichtzuschlag und Sonntagszuschlag bezahlt wird, so hat der AG in der Nacht von Sonntag auf Montag beides zu zahlen. Den Nachtzuschlag von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und für die Stunden in Eurem Fall von 21.00 Uhr - 0.00 Uhr also faktisch 3 Stunden Sonntagszulage. Es sei denn Ihr habt im Tarifvertrag eine andere Regelung getroffen bzw. eine entsprechende BV die das regelt. Ich gehe mal davon aus Ihr habt einen Tarifvertrag, da Ihr ja Sonntagszuschläge zahlt.
27.01.2017 um 12:15 Uhr
Sagt dem Arbeitgeber, dass Ihr der Schichtplanung nicht mehr zustimmen werdet, wenn er nicht mehr zahlen will.
28.01.2017 um 13:47 Uhr
@fkusi Wie kommst du auf diese Zeiten, wenn keine betriebliche oder tarifliche Regelung dazu vorliegt?
Sie sind sowohl arbeitsrechtlich wie auch steuerrechtlich doch einwenig daneben.
Schau dir einmal die §§ 2, 3, 6 u. 11 ArbZG und § 3b EStG hinsichtlich der von dir hier genannten Zeiten einmal näher an.
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