Erstellt am 23.08.2007 um 08:54 Uhr von Kölner
@Micha1
Ich hatte immer gedacht, dass ein BR sowieso aus Gründen des § 80 BetrVG gegen Sonntagsarbeit ist.
Der AG will, Ihr wollt nicht - also wird der AG seinen Willen (zunächst) nicht bekommen, wenn er sein Ansinnen nicht netter "verpackt"!
Erstellt am 23.08.2007 um 09:17 Uhr von Micha1
Hallo Kölner,
unseren MA ist es lieber am Sonntag um 22Uhr zu beginnen als am Samstag Nachmittags nochmal in die Arbeit zu müssen. Sonntagsarbeit ist bei uns kein Problem, da wir bis jetzt im 4 Schicht System gearbeitet haben. Glaubst Du das die Einigungsstelle einem Antrag vom AG zustimmen würde, wenn der BR dagegen ist. Es besteht ja noch die Möglichkeit eine 128Std. Woche anzubieten. Dh. von Montag 6.00Uhr bis Samstag 14.00 Uhr.
Erstellt am 23.08.2007 um 10:05 Uhr von pit47
Hallo Micha1,
habt ihr einen Tarifvertrag der die wöchentliche Arbeitszeit regelt?
Außerdem muss der BR nach dem Arbeitszeitgesetz § 6 Abs. 1 darauf achten, dass die Arbeitszeit der Schichtarbeitnehmer nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung geregelt wird.
Google mal zu den Leitlinien für Nacht- und Schichtarbeit.
Erstellt am 23.08.2007 um 10:21 Uhr von betriebsrat
Habt Ihr denn als BR die AUßnahme-Genehmigung zur Sonntagsarbeit?
mfg betriebsrat
Erstellt am 23.08.2007 um 10:27 Uhr von Micha1
Danke Pit47 das hilft mir auf alle Fälle mal weiter. Und ja wir haben einen TV (40Std Woche)
Ja, wir haben eine Außnahmegenemigung zur Sonntagsarbeit.
Erstellt am 23.08.2007 um 10:30 Uhr von Mona-Lisa
@betriebsrat,
wieso muss sich der BR um die Sonntagsgenehmigung kümmern, die das Gewerbeaufsichtsamt (Dauergenehmigung?) erteilen muss? Das ist doch Sache des AG's.
@Micha1,
Er will was von euch, ihr wollt dafür was von ihm, jetzt kommt es auf eurer Verhandlungsgeschick an!
Erstellt am 23.08.2007 um 10:49 Uhr von pit47
Hallo Micha1,
wenn der Tarifvertrag 40 Stunden pro Woche beinhaltet, kann der BR nicht eine dauerhafte Mehrarbeit mit dem AG vereinbaren. es sei denn, nach § 4 Abs. 3 TVG sind abweichende Regelungen zulässig.
Es ist auch keine Sonntagsarbeit, wenn die Nachtschicht am Sonntagabend um 22:00 Uhr beginnt, denn der Sonntag beginnt dann am Samstag um 22:00 Uhr und endet am Sonntagabend um 22:00 Uhr (siehe Arbeitszeitgesetz § 9 Abs. 2).
Erstellt am 23.08.2007 um 11:47 Uhr von Micha1
Hallo Pit47
Bei uns sind abweichende Regelungen zulässig. Und bei der Nachtschicht ab 22.00 Uhr wird bei uns der Sonntagszuschlag bezahlt. Der § beinhaltet ja ein vor oder zurückverlegen des Anfangzeitpunkts um bis zu 6 Std.
Erstellt am 23.08.2007 um 11:53 Uhr von betriebsrat
Hallo Mona -Lisa
ohne Genehmigung kann ein BR doch nicht Sonntagsarbeit fordern. Ich schrieb auch nichts davon dass sich der BR darum kümmern oder beantragen soll, sondern ob sie eine Genehmigung haben.
mfg betriebsrat