Wer trägt die Reisekosten, wenn ich als Leiharbeiter an einer Betriebsversammlung des Entleihers teilnehme.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben in unseren Betrieb seit der letzten außerordentlichen BR-Wahl im November 2016 Leiharbeiter. Im Februar beabsichtigen wir nun eine Betriebsversammlung zu veranstalten. Dazu haben wir auch die Leiharbeiter in unseren Betrieb eingeladen. Jetzt hat ein Leiharbeiter die Frage gestellt, wer trägt die Reisekosten hierzu. Der Verleiher will die Kosten nicht tragen. Der Verleiher ist der Meinung, dass der Mitarbeiter sich Urlaub nehmen kann und die Reisekosten selber tragen muss. Hat jemand hierzu Erfahrung? Nachtrag: Vielen Dank für die konstruktiven Beiträge:D Die Verleihfirma ist eine Tochter des Konzerns und stellt fast nur sachgrundlos befristet ein. Dadurch ist die Installation eines eigenen BR beim Verleiher schwierig. Was blöd ist, wir haben als BR unseres Unternehmens keinen durchgriff auf den Verleiher, heißt; der Leiharbeiter muss sich das Recht selber erkämpfen und das ohne Schutz:-(
Vielen Dank im Voraus.
SG Walter V.
Community-Antworten (4)
26.01.2017 um 18:41 Uhr
Hallo Walterv,
der Anspruch auf Vergütung der Zeit der Teilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit steht allen Arbeitnehmern zu, die berechtigt an einer Betriebsversammlung teilnehmen. Insbesondere haben auch Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Bezahlung der Zeit ihrer Teilnahme an einer Betriebsversammlung als Arbeitszeit. Leiharbeitnehmer erhalten ihr Gehalt durch den Verleiher, also muss die Arbeitszeit vom Verleiher bezahlt werden.
Beste Grüße
27.01.2017 um 02:03 Uhr
Good Morning Walter, nach § 14 Abs.2 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Leiharbeiter das Recht, an Betriebsversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Ich empfehle daher, die Leiharbeiter ausdrücklich unter Hinweis auf §14 AÜG schriftlich einzuladen.
27.01.2017 um 08:19 Uhr
Wenn ich die Überschrift richtig deute, zielt die Frage auf die Reisekosten ab. Hier sollten für Leiharbeiter die selben Vorgaben wie für die eigenen Mitarbeiter gelten. Stellt der AG z.B. Busse für die Anreise, fahren alle mit. Auch die Leihkräfte.
28.01.2017 um 02:49 Uhr
Nachtrag :
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar.Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
Hallo Walter, wie Du siehst, können die Leiharbeiter Euch als BR auch im Rahmen eines Beschwerderechts nach § 84 BetrVG in Anspruch nehmen. Ruft doch mal einfach beim Verleiher an und fragt, auf welcher Rechtsgrundlage er die Zahlung verweigert. Und dann noch was. Motiviert doch die Leiharbeiter, selbst einen BR zu gründen
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