Stellv. Führungsposition während Elternzeit neu vergeben
Hallo, bei uns im Betrieb wurde eine stellv. Führungsposition einer MA während der Elternzeit derer neu vergeben. Diese hat es durch die sozialen Medien durch einen Post des Betriebes erfahren und sich jetzt an uns gewandt. Der BA wusste von der Neubesetzung ( nicht als Befristung) nichts und auch im Arbeitsvertrag des neuen MA ist nichts dergleichen vermerkt. Offenbar wurde die Stelle Abteilungsintern vom Chefarzt vergeben. Wie ist die Rechtslage bei dem Wiedereintritt der MA aus der Elternzeit? Ist es möglich dass man die Stellenbezeichnung zwar im Arbeitsvertrag gesichert hat, jedoch bei Wiedereintritt nicht ausführen wird? Wie sollen wir uns als BR positionieren? Kollegiale Grüße
Community-Antworten (3)
29.09.2023 um 10:14 Uhr
Zunächst einmal ist die Frage, ob es sich um eine gesonderte Stellenbeschreibung handelt, oder ob es lediglich eine Abwesenheitsvertretung ist, die nicht einmal in der Stellenbeschreibung steht. Insbesondere bei Elternzeitlern ist wichtig, was hier im Arbeitsvertrag steht.
Ist letzteres der Fall, steht die Aufgabe also nirgends wirklich niedergeschrieben, kann der Vorgesetzte die Vertretungsregelung im Rahmen des Direktionsrechts vergeben und fertig.
Ist es eine gesonderte Stelle mit permanenten Aufgaben und Befugnissen, wäre zu prüfen ob eine Versetzung nach §99 gegeben ist. Dann muss der AG darauf aufmerksam gemacht werden, dass er ohne Beachtung des MBR eine unwirksame Versetzung vorgenommen hätte. Ist eine Stelle durch Elternzeit unbesetzt, könnt Ihr im Grunde auch die interne Ausschreibung verlangen.
Letztendlich muss die Stelle in Abwesenheit der Elternzeitlerin ja irgendwie besetzt werden. Insofern ist das "ob" ja irrelevant, sondern es kommt auf das "wie" an - und das sollte der AG schon korrekt durchziehen. Das ändert aber nichts daran, dass die Stelle irgendwie besetzt werden muss.
Auch kann der AG diese Stelle durchaus unbefristet besetzen. Denn eine Elternzeitlerin hat nach Wiedereintrit keinen Anspruch auf die Bekleidung der konkreten Stelle, sondern lediglich auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz. Der AG hat also im Rahmen des Direktionsrechts einen gewissen Handlungsspielraum. Und da ist eben die Frage, wie eng Dein Arbeitsvertrag gefasst ist. Ist die stellvertretende Führungsposition dort explizit angegeben, könntest Du auf eine solche Stelle pochen. Ist der Arbeitsvertrag eher allgemein gehalten, kann der AG sein Direktionsrecht so weit ausdehnen wie keine Nachteile aufgrund der Bezahlung, Vertragsinhalte oder auch persönliche Belange gibt.
Schlussendlich kommt es auch drauf an, welche Umgangsformen der AG pflegt. Da gibt es unterschiedliche Erfahrungen. Einige besetzen mit Sachgrundbefristung, einige besetzen unbefristet - auch auf die Gefahr hin, dass der Elternzeitler zurückkommt und keine adäquate Stelle frei wird. Ich habe auch schon erlebt, dass man nichts passendes anzubieten hatte und eine Eigenkündigung der Elternzeitlerin provozieren wollte. Ging aber leider schief, aus Sicht des AG...
29.09.2023 um 11:04 Uhr
Danke für die Antwort. Der Arbeitsvertrag des neuen MA ist allgemein als Pflegefachfrau gehalten. Der EZ'ler hat einen normalen Arbeitsvertrag+ Änderungsvertrag als stellv. Stationsleitung von Station XY. Dann steht ihr nach der EZ vergleichbare Stelle zu, auch mit Führungsverantwortung. Wenn sie auf die g liche Station zurückkehrt, quasi dort die alte Position?
29.09.2023 um 11:22 Uhr
Wenn die Führungsverantwortung in der Zusatzvereinbarung zum AV explizit geregelt ist, würde ich das mit der stv. Leitungsfunktion grundsätzlich so bejahen - aber es könnte theoretisch auch eine andere Station sein.
Man wird dann bei Rückkehr sehen, was der AG ihr anbietet und ob die Rückkehrerin dann damit leben kann. Das Wort "angemessen" ist ja durchaus dehnbar.
Man kann eine Rückkehr auf die alte Stelle auch vorab vereinbaren und die Abwesenheit mit einer Zweckbefristung lösen. Das ist hier scheinbar nicht gewollt gewesen, was die Sache bei Rückkehr verkompliziert.
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