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Fragen zur Betriebsvereinbarung "Mobiles Arbeiten"

M
Muschelschubser
Sep 2023 bearbeitet

Hallo,

wir haben seitens des BR ein Verhandlungspapier zu o.g. Thema bei der GL eingereicht, und dieses mit Änderungswünschen zurückbekommen.

Jetzt hoffe ich, dass jemand von Euch ähnliche Verhandlungen geführt hat und noch Erfahrungen liefern kann.

Denn bezüglich der Änderungswünsche der GL bleiben Fragen hoffen.

1.) Beim Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle wurde unsere Formulierung, dass auch Wegstrecken zwischen dem Betrieb und dem außerbetrieblichen Arbeitsplatz versichert sind, gestrichen. Allerdings haben wir in einem anderen Paragrafen festgehalten, dass diese Wegstrecken grundsätzlich Arbeitszeit sind. Ist der Versicherungsschutz damit dann abgedeckt, so dass der o.g. Zusatz wirklich verzichtbar wäre?

2.) Die BV soll - entgegen unseres Vorschlages - befristet werden und darüber hinaus kein Nachwirkung entfalten. Was macht das für einen Sinn? Hat der Gesetzgeber irgendwelche Änderungen in der Pipeline, die dann ggf. neu zu bewerten wären?

3.) Der Arbeitgeber soll berechtigt sein, die vorhandenen Gegebenheiten des Arbeitsumfelds (=Wohnung) zu erfragen und bei Bedarf auch zu besichtigen. Ist das in einer BV überhaupt zulässig? Welche Rechtlichen Grundlagen gibt es hierfür? Spielt Art. 13 GG hier eine Rolle, oder öffnet die Arbeitsstättenverordnung sogar diese Tür, damit der AG z.B. für einen ergonomischen Arbeitsplatz sorgen kann?

Vielen Dank für Eure Einschätzungen.

509012

Community-Antworten (12)

C
celestro

19.09.2023 um 16:50 Uhr

zu 1.) das würde ich mal mit der BG etc. klären. Wobei ich grundsätzlich keinen Sinn darin sehe, so etwas in die BV zu schreiben. Entweder es ist AZ und dann ist es mEn auch ein Wegeunfall, oder es ist es nicht. Aber es wird mEn nicht durch die BV dazu oder "nicht dazu".

zu 2.) woher soll das irgend jemand wissen?

zu 3.) bezüglich Home Office MUSS der AG mEn den Arbeitsplatz sogar besichtigen können. Denn er muss dafür sorgen, das dort alles zum Arbeiten "geeignet" ist.

D
DummerHund

19.09.2023 um 17:35 Uhr

R
rtjum

19.09.2023 um 20:03 Uhr

man müsste den kompletten Text der BV kennen, das würde das Antworten einfacher machen.

Versicherungsschutz sehe ich nicht, egal was in der BV steht Befristung hatten wir auch am Anfang, Ausschluß Nachwirkung dürfte aufgrund Betrvg §87 (1), 14 unwirksam sein. Wenn ihr über mobiles Arbeiten redet braucht der AG nichts zu wissen bzgl. wohnumfeld etc, denn ihr könntet ja auch aus der Eisdiele arbeiten.

D
DummerHund

19.09.2023 um 21:25 Uhr

@rtjum Ist das Arbeitsumfeld mit der Wohnung definiert und festgeschrieben ist nichts mit Eisdiele oder Ähnlichem. Folgt man meinem Link kann da der AG sehr wohl verlangen da mal rein zu schauen. Der BR kann dies aber nur im Rahmen in einer BV regeln, da alles andere zu sehr in die Privatsphäre der einzelnen MA geht.

C
celestro

19.09.2023 um 22:28 Uhr

"Versicherungsschutz sehe ich nicht, egal was in der BV steht"

sehe ich völlig anders. Es geht um Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall ... da ist der Schutz über die BG eher "in jedem Fall gegeben" ... das könnte mMn die BV gar nicht "aushebeln".

D
DummerHund

19.09.2023 um 22:59 Uhr

Sehe ich genauso.

W
WackleDackle

20.09.2023 um 02:27 Uhr

  1. Weder was versichert ist, noch was Arbeitszeit (im Sinne des ArbZG) ist, kann man durch BV festlegen. Vermutlich meint ihr mit Arbeitszeit, dass es vergütet wird. Das ist aber nicht deckungsgleich mit Arbeitszeit i.S.d. ArbZG

  2. Ist in der BV denn die externe Tätigkeitsstätte festgeschrieben (als die Wohnung des jeweiligen AN)? Dann wäre es kein Mobiles Arbeiten sondern Home Office und dann gilt die Arbeitsstättenverordnung dafür auch vollumfänglich. Zu Home Office hat ja Dummerhund schon einen guten Link gepostet. Wichtig scheint es in dem Zuge zu sein (aus AG-Sicht), dass irgendeine Art "Strafe" definiert ist, was bei Weigerung passiert. Denn prinzipiell hast du in deiner Wohnung das Hausrecht und musst niemanden reinlassen. Wenn aber in der BV steht, dass in so einem Fall das Home Office auch wieder aberkannt werden kann, dann muss der AN das halt in diesem Fall für sich entscheiden, was für ihn schwerer wiegt.

D
DummerHund

20.09.2023 um 10:49 Uhr

Deshalb mein Tipp, mobiles Arbeiten und Home Office strikt voneinander trennen.

G
GabrielBischoff

20.09.2023 um 11:11 Uhr

Das ist ein wertvoller Hinweis. Wir haben auch seit einiger Zeit Mobiles Arbeiten und ein paar Leute, die inzwischen weiter von der Arbeit weggezogen sind und bei jedem "Pflichttag" dann stöhnen.

M
Muschelschubser

20.09.2023 um 16:30 Uhr

Danke für die Antworten.

Da die Wegezeiten zwischen den Geschäftsräumen und den mobilen Arbeitsplätzen als Arbeitszeit deklariert wurden, haben wir sie nun gedanklich mit einer Dienstfahrt gleichgesetzt. So lange also keine Umwege gefahren werden, gehen wir vom entsprechenden Versicherungsschutz aus. Letztendlich erfolgt vor der BG ja ohnehin eine Einzelfallbetrachtung, die im Zweifel ja auch nicht durch eine BV gebrochen werden kann.

Ähnlich sieht es mit dem Zutrittsrecht für Arbeitnehmer aus. Wenn er Zweifel hat, dass im Hinblick auf den Daten- oder Gesundheitsschutz alles richtig gelebt wird, ist er ja eigentlich in der Pflicht, Abhilfe zu schaffen. Auch hier sehen wir sein angestrebtes Zutrittsrecht grundsätzlich als nachvollziehbar an. Uns ist dabei wichtig, dass dann auch eine angemessene Vorankündigung eines Besuchs erfolgt. Und wenn ein Mitarbeiter seine Gründe hat, Art. 13 GG zu ziehen (was ich für eher realititäsfremd halte wenn er weiterhin im Home Office arbeiten möchte), dann muss er eben wissen dass er aufgrund der Stellung des GG im Rechtssystem dem AG nach wie vor (zumindest theoretisch) den Zutritt verweigern dürfte.

Wichtig ist, dass nun endlich mal eine Regelung folgt. Denn ein Dozent in einem AS-Lehrgang betonte einmal, dass bei der Nutzung mobiler Arbeitsplätze ohne jegliche Vereinbarung der Versicherungsschutz u.U. komplett ausgeschlossen sein könnte.

W
WackleDackle

20.09.2023 um 16:57 Uhr

Die BG ETEM schreibt z.B. dazu:

"Auch bei mobiler Arbeit besteht während einer betriebsdienlichen Tätigkeit grundsätzlich Unfallversicherungsschutz. Versichert sind Tätigkeiten, die Arbeitnehmer im Interesse ihres Arbeitgebers ausüben und die von diesem akzeptiert bzw. nicht ausdrücklich untersagt werden - unabhängig von einer räumlichen Arbeitsstätte oder den üblichen Arbeitszeiten.

Zu beachten ist jedoch: Unterbricht jemand für private Tätigkeiten oder Erledigungen die Arbeit, ist der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung zumindest für diese Zeit ebenso unterbrochen."

https://www.bgetem.de/presse-aktuelles/themen-und-geschichten/coronavirus-disease-2019-covid-19/versicherungsschutz-1/besteht-versicherungsschutz-beim-mobile-working-1

Also sprich: alles, was du aufgrund einer dienstlicher Verpflichtung machst, ist durch die BG versichert. Regelungen in BV oder Arbeitsvertrag können dabei helfen, den jeweiligen Fall einzuordnen. Meiner Meinung nach ist der Passus, dass die Wegstrecke Arbeitszeit darstellt, vollkommen ausreichend um einer BG zu belegen, dass die Wegstrecke aus betrieblichen Belangen zurückgelegt wurde und keine Freizeit darstellt. Selbst in einem "regulären" Arbeitsverhältnis, wo die Fahrt zur Tätigkeitsstätte eben keine Arbeitszeit darstellt, ist diese ja durch die BG versichert, da sie ja aufgrund einer dienstlichen Verpflichtung erfolgt ist.

G
ganther

20.09.2023 um 18:54 Uhr

zum Thema Befristung und Nachwirkung: "Befristung hatten wir auch am Anfang, Ausschluß Nachwirkung dürfte aufgrund Betrvg §87 (1), 14 unwirksam sein." Da sollte man genau hinschauen. Denn § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG gibt dem BR nach ganz überwiegender Meinung kein durchsetzbares Recht auf Mobile Arbeit. Die Entscheidung ob es diese gibt oder eben nicht ist unternehmerische Freiheit. Das Mitbestimmungsrecht setzt bei dem "Wie'" an. Das ist wie bei einer Sonderzahlung durch eine BV. Nach der berühmten Topftheorie ist es freie Entscheidung des AGs den Topf zur Verfügung zu stellen und der BR redet bei der Verteilung mit. Das kann man auf Mobile Arbeit gut übertragen. Wenn der AG sich nicht durch die BV zur dauerhaften Gewährung verpflichtet, dann kann er sie auch wieder ohne BR beenden. Daher würde mich mal interessieren, was da genau zur Nachwirkung geschrieben ist

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