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Anhörungsverfahren bei Entlassungen trotz Interessenausgleich - Wie sollen wir uns verhalten?

N
NEC
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben vor ein paar Tagen mit unserer Geschäftsleitung einen Interessenausgleich zwecks Personalabbau vereinbart. Im Interessenausgleich ist alles was für die Kündigungen notwendig ist geregelt, auch das ein Anhörungsverfahren für jede einzelne Kündigung durch den Interessenausgleich ersetzt wird.

Jetzt ist trotzdem für jede Kündigung noch ein Anhörungsverfahren eingeleitet wurden.

Wie sollen wir uns verhalten? Welchen Einfluss hat eine Zustimmung bzw. Verweigerung?

Danke für eurer Hilfe, NEC

4.12203

Community-Antworten (3)

S
Sternburg

19.06.2007 um 15:34 Uhr

Der § 102 BetrVG besagt doch eindeutig, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören ist; Außnahmen hiervon gibt das BetrVG m. E. nicht her.

So gesehen, geht euer AG den richtigen Weg, indem er euch zu jeder Kündigung anhört.

N
NEC

19.06.2007 um 18:44 Uhr

@ Sternburg

Zählt das auch, wenn folgendes im Interessenausgleich steht:

Die Betriebspartner sind sich darüber einig, dass mit Abschluss diese Interessenausgleiches auch das Anhörungsverfahren nach § 99 und § 102 BetrVG abgeschlossen ist.

S
Sternburg

20.06.2007 um 11:52 Uhr

Fitting, 22. Auflage (ja ich weiss, es gibt schon eine 23. g), §§112, 112 Rn. 21f:

"Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste entbindet den AG nicht von der Pflicht zur Anhörung des BR zu den auszusprechenden Kündigungen nach § 102. (...) Der AG kann sie aber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden."

Daraus lese ich, dass bereits bei der Erstellung des IA's die Anhörungen durchgeführt werden können. Dann wäre wohl keine erneute Anhörung bei der eigentlichen Kündigung nötig. Aber die betroffenen Arbeitnehmer müssen im IA namentlich benannt werden!

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