W.A.F. LogoSeminare

Mängel bei Interessenausgleich

P
Pareo
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

bei uns wird ein ganzer Betriebszweig aufgegeben, da der zu Grunde liegenden Dienstleistungsvertrag zum Jahresende ausläuft. Entsprechend wurde der BR vom AG über bevorstehende Massenentlassungen informiert und zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit angegliedertem Sozialplan zur Verteilung einer Gesamtabfindungssumme aufgefordert. (Das aktuelle Angebot ergäbe pro MA nicht mal 10% des regelmäßig genannten halben Bruttogehalt / Beschäftigungsjahr).

Der BR hat daraufhin einen auf Kollektivrecht spezialisierten RA als Sachverständigen zu Beratungszwecken konsultiert, der u.a. feststellte, dass es sich bei der vorgelegten Namensliste in Form einer Anlage zum Interessenausgleich wohl nicht um eine korrekte Kündigungsanzeige gemäß der § 102 BetrVG handelt und außerdem fehlten u. a. wichtige Informationen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Entscheidung. Entsprechend schlug er vor, dass er in unserem Namen um Nachbesserung sowie Aufnahme konkreter Verhandlungen in seiner Anwesenheit ersucht. Dieses Vorgehen hätte nur noch des abschließenden Beschluss bedurft. Nun hat aber der AG orientierte BR Vorsitzende das Gremium u.a. mit einer Aussage hinsichtlich einer Verschlechterung späterer Wiedereinstellungschancen so verunsichert, dass dieses Vorgehen von der Mehrheit abgelehnt wurde. Stattdessen soll eine Vertretung des BR unter seiner Führung nun selbstständig Verhandlungen mit dem AG über eine Erhöhung der Abfindungssumme zuführen, wobei mit der hier willkürlich gesetzte Einstiegssumme max. 30% eines halben Bruttogehalt / Beschäftigungsjahr erreicht werden könnten. Generell wird aber wohl eine Zustimmung zum Interessenausgleich angestrebt.

Während des Anwaltsgesprächs fiel außerdem auf, dass in der vorgelegten Liste jeglicher Hinweis auf die MAs, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen fehlt. Von der Auflösung sind u.a. BRlern, Schwangere, Elternzeitler und Schwerbehinderte mit unbefristeten bzw. über das Jahresende hinaus befristeten Verträgen betroffen. Es wurde mit keinem Wort auf den besonderen Kündigungsschutz hingewiesen, geschweige denn, ob für die Entlassung der oben genannten Gruppen die notwendige Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt wurde. Von daher sind in meinen Augen zumindest diese Kündigungen nicht gültig .

Insgesamtist stellen sich mir in diesem Zusammenhang nun folgende Fragen:

  1. hat der unterlegene BR Teil noch Aktionsmöglichkeiten, wenn das Verfahren nachweislich mangelhaft ist und das der Mehrheit aber augenscheinlich egal ist oder müssen wir die Kollegen jetzt auf die Individualklage verweisen?

  2. dürfen wir den MAs die uns bekannten Mängel bekannt machen? Oder kommen wir ggf. in Konflikt mit unserer Verschwiegenheitspflicht?

  3. handelt es sich hier tatsächlich um Mängel, die z.B. auch bei einer Kündigungsschutzklage berücksichtigt würden:

¤ Form der Bekanntgabe der Kündigungsliste lediglich als Anlage zum Interessenausgleich ihnen ausdrücklichen Bezug auf §102 BetrVG

¤ hätte der AG die MAs mit besonderem Kündigungsschutz auch bei der kompletten Entlassung aller in dem Betriebszeit beschäftigten gegenüber dem BR ausdrücklich ausweisen müssen?

¤ muss die Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei Information des BR über die Kündigungsabsicht schon vorliegen und bekannt gemacht werden oder umgekehrt, muss für die Genehmigungseinholung bei der Aufsichtsbehörde erst die Stellungnahmen des BR vorliegen? Hierzu noch ergänzend: stimmt meine Info überhaupt, dass die Aufsichtsbehörde vor dem Entscheid den Betroffenen anhört?

¤ haben diese Mängel nur Einfluss auf die Gültigkeit der Kündigung der direkt betroffenen Personen oder profitieren alle auf der Liste davon?

Wäre toll, wenn uns hierbei jemand weiterhelfen könnte.

LG Pareo

1.07104

Community-Antworten (4)

H
Hoppel

22.10.2012 um 08:42 Uhr

@ Pareo

Hab ich mich doch richtig erinnert, dass bei Euch in diesem Zusammenhang noch ganz andere Fragen ungeklärt sind.

Siehe > http://www.betriebsrat.com/index.php?keyword=pareo&x=0&y=0&Site=BR-Forum&Menue=suchen

Welche Aussage hat denn der Anwalt dazu getroffen?

K
Kölner

22.10.2012 um 09:04 Uhr

@Pareo Die Handlungskompetenzen des verbliebenen/unterlegenen Restes: Alle AN auf den gerichtlichen Klageweg des Nachteilsausgleich hnweisen.

P
Pareo

22.10.2012 um 09:08 Uhr

@Hoppel: der mögliche Betriebsübergang war auch für ihn schon auch eine deutlich Option. Allerdings hätte er für eine eindeutige Beurteilung ebenfalls die anzufordern Unterlagen zu den wirtschaftlichen Zusammenhängen, auch im Hinblick auf seine Kenntnisse zu den Vertragsinhalten des neuen Dienstleisters. Und das würde ja gleichfalls Abschläge beschieden.

G
gironimo

22.10.2012 um 12:36 Uhr

Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, entscheidet das Gericht (sofern es angerufen wird) unabhängig von der Auffassung der Betriebsparteien. So gesehen können mangelhafte Informationen an den BR nur von Vorteil sein.

Die Frage ist nur, will man es denn unbedingt dazu kommen lassen, dass die geschützten Personen im Sinne des § 15 KSchG überhaupt erst zum Gericht laufen müssen. Sicherlich eine taktische Frage aus der Gesamtsituation heraus.

Ich hoffe nur, dass die von Dir zitierte Liste nicht die Liste wird, die dann zum Inhalt des Sozialplans/Interessenausgleichs wird. Die negativen Auswirkungen derartiger Listen sind Euch bekannt ? Keine Liste wäre allemal besser.

Die Betriebsräte, die mit dem Vorgehen der Mehrheit des BR nicht einverstanden sind, könnten sich z.B. auch an die Gewerkschaft wenden (Mitgliedschaft vorausgesetzt) und dort Unterstützung anfordern.

Ihre Antwort