Unzulässige Versetzung / Umsetzung
Hallo Ihr Lieben,
Ein Mitarbeiter soll versetzt/umgesetzt werden. Die Stelle hat wesentlich weniger Verantwortung. Das ist gesetzlich unzulässig - überall zu lesen - aber ich finde keinen Beitrag im Netz in denen das dazugehörige Gesetz genannt wird. In welchem Gesetz steht das ?
Vielen Dank für Eure Hilfe !
LG Kleiner Drache
Community-Antworten (4)
16.09.2023 um 03:20 Uhr
Zeigst Du uns bitte mal diese "ganzen Stellen" wo man das so lesen kann? Danke!
16.09.2023 um 10:30 Uhr
Zumutbarkeit der Versetzung einen gleichwertigen Arbeitsplatz handelt. Unzulässig sind Versetzungen in jedem Fall dann, wenn die neue Arbeitsstelle geringer vergütet wird oder der Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers eingeschränkt wird. Es sei denn, der Arbeitnehmer gibt seine Zustimmung zur Versetzung
Bei der Suchmaschine eingeben Versetzung auf eine Stelle mit weniger Verantwortung
16.09.2023 um 15:22 Uhr
Also ich finde den Text schon ziemlich problematisch:
"Unzulässig sind Versetzungen in jedem Fall dann" und einige Worte später "es sei denn". Dann kann man die Formulierung direkt in die Tonne kloppen.
Bezogen auf Deine Frage ... das leitet sich aus den Gesetzen bzw. Verträgen ab. Wenn man einen Arbeitsvertrag abschließt, dann hat man eben auch ein Recht auf vertragsgemäße Beschäftigung. Und wenn der AG den Professor für Quantenphysik dann versetzen will und das er Hausmeistertätigkeiten macht, darf er das nicht. Du wirst diesbezüglich aber keinen § finden, in dem das genauso drin steht.
Daher würde ich sagen, schau mal hier:
da werden auch einige § genannt, aber eben wie gesagt kein explizites "das ganz genau SO in § soundso".
18.09.2023 um 11:11 Uhr
Durch die MB nach §99 ist der BR ja auf jeden Fall im Boot. Der kann nun unterschiedliche Optionen prüfen:
Eine sehr schwammige Formulierung ist leider, dass Versetzungen nach "billigem Ermessen" des AG durchgeführt werden müssen. Das heißt im Grunde, das Direktionsrecht endet dort, wo das "billige Ermessen" durch eben nicht mehr gleichwertige Tätigkeiten gebrochen wird. Geregelt ist das in §106 GewO.
Eventuell geht über §95 BetrVG noch was im Hinblick auf Auswahl-RL bei Versetzung. Man kann die Zulässigkeit der Versetzung zum Beispiel auf fachliche, persönliche oder soziale Angemessenheit prüfen. Das dürfte aber auf eine komplexe Einzelfallentscheidung hinauslaufen, die sehr individuell begründet wird. Das Eisen würde ich nicht ohne fachlichen Rat anfassen.
Eventuell merkt der AG dann dass er auf diese Weise nicht weiterkommt. Dann kann es sein, dass er den Weg der Änderungskündigung versucht. Diesem Vorgang geht dann aber im ersten Schritt eine Kündigung nach §102 BetrVG voraus, also inklusive aller Hürden für den AG. Kann er hier keine stichhaltigen Gründe vorweisen, dürfte dem BR ein begründeter Widerspruch nach Abs. 3 nicht wirklich schwer fallen.
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