Nachträgliche Umgruppierung
Hallo zusammen, bei uns werden nachträglich Stellenbeschreibungen ausgestellt. Bei Feststellung eines zu hoch eingruppierten Mitarbeiters, ist es doch nicht zulässig, den Mitarbeiter niedriger wie in seinem Arbeitsvertrag das Endgeld zu verändern.
Community-Antworten (7)
13.09.2023 um 11:43 Uhr
Mitbestimmung nach §99 (1) BetrVG.
Ganz klarer Fall.
Bei Missachtung besteht ein Unterlassungsanspruch nach §23 (3) BetrVG. Taube Ohren können im weiteren Verlauf teuer werden...
13.09.2023 um 11:45 Uhr
Was ist die Frage?
13.09.2023 um 12:09 Uhr
@celestro Meine Frage ist, ob man nach Feststellung, dass der MA zu hoch Eingruppiert wurde ihn man in eine niedrigere Lohngruppe runterstufen kann. Obwohl der Arbeitsvertrag die höhere Gruppe beinhaltet.
13.09.2023 um 12:10 Uhr
@celestro Vielleicht dies: Bei Feststellung eines zu hoch eingruppierten Mitarbeiters, ist es doch nicht zulässig, den Mitarbeiter niedriger wie in seinem Arbeitsvertrag das Endgeld zu verändern Vielleicht hat er nur das ? vergessen!
13.09.2023 um 12:13 Uhr
Meines erachten nach, gilt das was im AV steht, ist ja immerhin ein Vertrag.
15.09.2023 um 00:43 Uhr
In Zeiten des Fachkräftemangels muss ein AG schon ziemlich verrückt sein um einen AN das vertraglich vereinbarte Entgelt zu kürzen, weil man der Meinung ist das der AN in seiner Entgeltgruppe in der falschen Stufe eingruppiert ist. Da dürfte der Arbeitsvertrag erstmal die Höhe definieren und je nachdem wie oft das Monatsentgelt schon gezahlt wurde, gibt es eine sogenannte betriebliche Übung, dass ist eine Art Gewohnheitsrecht, die dann unantastbar ist. Diese gilt solange wie der Arbeitsvertrag Gültigkeit hat.
VG Stadtwerker
15.09.2023 um 02:26 Uhr
Fachkräftemangel ist aber nicht in allen Branchen ein Problem (soweit ich weiß).
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