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Nachträgliche Umgruppierung

M
MikoBJ
Sep 2023 bearbeitet

Hallo zusammen, bei uns werden nachträglich Stellenbeschreibungen ausgestellt. Bei Feststellung eines zu hoch eingruppierten Mitarbeiters, ist es doch nicht zulässig, den Mitarbeiter niedriger wie in seinem Arbeitsvertrag das Endgeld zu verändern.

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Community-Antworten (7)

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Muschelschubser

13.09.2023 um 11:43 Uhr

Mitbestimmung nach §99 (1) BetrVG.

Ganz klarer Fall.

Bei Missachtung besteht ein Unterlassungsanspruch nach §23 (3) BetrVG. Taube Ohren können im weiteren Verlauf teuer werden...

C
celestro

13.09.2023 um 11:45 Uhr

Was ist die Frage?

M
MikoBJ

13.09.2023 um 12:09 Uhr

@celestro Meine Frage ist, ob man nach Feststellung, dass der MA zu hoch Eingruppiert wurde ihn man in eine niedrigere Lohngruppe runterstufen kann. Obwohl der Arbeitsvertrag die höhere Gruppe beinhaltet.

K
Kehler

13.09.2023 um 12:10 Uhr

@celestro Vielleicht dies: Bei Feststellung eines zu hoch eingruppierten Mitarbeiters, ist es doch nicht zulässig, den Mitarbeiter niedriger wie in seinem Arbeitsvertrag das Endgeld zu verändern Vielleicht hat er nur das ? vergessen!

K
Kehler

13.09.2023 um 12:13 Uhr

Meines erachten nach, gilt das was im AV steht, ist ja immerhin ein Vertrag.

S
Stadtwerker

15.09.2023 um 00:43 Uhr

In Zeiten des Fachkräftemangels muss ein AG schon ziemlich verrückt sein um einen AN das vertraglich vereinbarte Entgelt zu kürzen, weil man der Meinung ist das der AN in seiner Entgeltgruppe in der falschen Stufe eingruppiert ist. Da dürfte der Arbeitsvertrag erstmal die Höhe definieren und je nachdem wie oft das Monatsentgelt schon gezahlt wurde, gibt es eine sogenannte betriebliche Übung, dass ist eine Art Gewohnheitsrecht, die dann unantastbar ist. Diese gilt solange wie der Arbeitsvertrag Gültigkeit hat.

VG Stadtwerker

C
celestro

15.09.2023 um 02:26 Uhr

Fachkräftemangel ist aber nicht in allen Branchen ein Problem (soweit ich weiß).

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