2 Fristen für schriftliche & nachträgliche schriftliche Stimmabgabe?
Vorab: Es handelt sich um eine Wahl im vereinfachten Wahlverfahren.
Im Wahlausschreiben ist vorsorglich eine Nachfrist von 3 Tagen nach der Stimmabgabe(Wahl im Wahlokal) angegeben.
Da es grundsätzlich eine schriftliche Stimmabgabe im Unternehmen gibt (AN von denen bekannt ist, dass sie am Wahltag nicht anwesend sind), wurde der Empfehlung aus dem folgenden Beitrag gefolgt: https://www.betriebsrat.de/news/pdf/betriebsratswahl/vereinfachtes-wahlverfahren-der-betriebsratswahl-in-der-praxis-90054
Konkret heißt es, ..."dass die Nachfrist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe auf 3 Tage nach Abschluss der Stimmabgabe im Wahllokal festgelegt wurde. Briefwahlunterlagen müssen bis xxx um xxx Uhr eingegangen sein"...
Weiter heißt dann aber im Punkt zur Schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) .."Sofern keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattfindet, hat der Wähler die Wahlunterlagen so rechtzeitig abzusenden oder zu übergeben, dass diese vor Abschluss der Stimmabgabe beim Wahlvorstand vorliegen. "..
Jetzt stellen sich natürlich folgende Fragen:
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Gibt es jetzt anders als im verlinkten Beitrag, doch 2 Fristen? Nämlich eine für die schriftliche Stimmabgabe(für diejenigen die Briefwahl machen und von Wahlvorstand unaufgefordert Unterlagen zugesendet werden) und für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (für diejenigen die Briefwahl selbst beantragen)
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Welche Konsequenzen haben diese Punkte im Wahlausschreiben nun für die Fristen tatsächlich?
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Was bedeutet das konkret und wie ist die Einschätzung aus Erfahrungen und Know-How in der Community?
Danke im voraus für inhaltliche Rückmeldungen.
Community-Antworten (12)
12.02.2026 um 13:46 Uhr
"Sofern keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattfindet, hat der Wähler die Wahlunterlagen so rechtzeitig abzusenden oder zu übergeben, dass diese vor Abschluss der Stimmabgabe beim Wahlvorstand vorliegen. "
wenn es kann Briefwahl gibt, gibt es auch keine Briefwähler!
Wo hast du den Text her?
Da ihr von Amts wegen Briefwähler habt, setzt ihr die Frist im WA schon 3 Tage nach der Stimmenabgabe! und den Termin gebt ihr auch den Briefwählern!
12.02.2026 um 17:35 Uhr
@Damai81 Leider kann ich weder Inhalt noch die von dir getätigte Aussage nachvollziehen. Ich habe den Sachverhalt bestmöglich beschrieben.
Falls deine Frage "Wo hast du den Text her?" darauf abzielt, woher diese Formulierung im genannten Auszug stammt: Aus der Vorlage von W.A.F.
Folgende Aussage kann ich überhaupt nicht zuordnen "Da ihr von Amts wegen Briefwähler habt, setzt ihr die Frist im WA schon 3 Tage nach der Stimmenabgabe! und den Termin gebt ihr auch den Briefwählern! "
Die sich aus dem geschilderten Sachverhalt mindestens ergebenden Fragen sind von 1 -3 aufgelistet. Sind diese Fragen deiner Meinung nach nicht zielführend?
Danke und viele Grüße
12.02.2026 um 17:40 Uhr
@Damei81 leider kann ich deine Aussagen nicht nachvollziehen.
Falls die Frage "Wo hast du den Text her?" darauf abzielt woher diese Formulierung stammt: Aus der W.A.F. Vorlage.
Deine Aussage "Da ihr von Amts wegen Briefwähler habt, setzt ihr die Frist im WA schon 3 Tage nach der Stimmenabgabe! und den Termin gebt ihr auch den Briefwählern! " kann ich gar nicht zuordnen.
12.02.2026 um 17:43 Uhr
Ich verstehe ehrlich gesagt Dein Posting nicht so ganz. In dem von Dir genannten Text steht sehr deutlich, das 2 verschiedene Fristen nur für Verwirrung sorgen könnten. An der Stelle wäre für mich die Frage bereits beantwortet und ich käme niemals auf die Idee, noch über 2 Fristen nachzudenken.
Eine Nachfrist von 3 Tagen halte ich persönlich für zu kurz. Da sollte man die 1 Woche schon ausreizen. Aber das muss der WV entscheiden.
12.02.2026 um 17:49 Uhr
Aber die Frage ist doch, ob es durch diese vorliegendes WA jetzt de facto 2 Fristen gibt.
Konkret heißt es, ..."dass die Nachfrist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe auf 3 Tage nach Abschluss der Stimmabgabe im Wahllokal festgelegt wurde. Briefwahlunterlagen müssen bis xxx um xxx Uhr eingegangen sein"...
Weiter heißt dann aber im Punkt zur Schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) .."Sofern keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattfindet, hat der Wähler die Wahlunterlagen so rechtzeitig abzusenden oder zu übergeben, dass diese vor Abschluss der Stimmabgabe beim Wahlvorstand vorliegen. "..
12.02.2026 um 17:55 Uhr
"Aber die Frage ist doch, ob es durch diese vorliegendes WA jetzt de facto 2 Fristen gibt."
durch diese vorliegendes WA? Verstehe ich nicht!
12.02.2026 um 17:58 Uhr
Gibt es jetzt, anders als im verlinkten Beitrag, doch 2 Fristen? Nämlich eine für die schriftliche Stimmabgabe(für diejenigen die Briefwahl machen und vom Wahlvorstand unaufgefordert Unterlagen zugesendet werden) und für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (für diejenigen die Briefwahl selbst beantragen)?
12.02.2026 um 18:27 Uhr
Wenn der WV nicht aufpasst, könnte es 2 verschiedene Fristen geben. Der WV kann das aber verhindern, in dem er das Fristende für BEIDES auf den gleichen Tag legt.
12.02.2026 um 18:49 Uhr
Aber es ist nun wohl so im Wahlausschreiben. Also gibt es wohl 2 Fristen. Ist das korrekt?
12.02.2026 um 19:32 Uhr
dann ist ein Fehler im WA.
Entweder wenn man keine Briefeähler von Amts wegen hat, setzt man die Frist für die Stimmenauszählung direkt nach der Stimmenabgabe, Falls es Briefwähler auf Verlangen gibt, muss an der selben Stellen wie das WA, eine Verschiebung der Stimmenauszählung bekannt gegeben werden.
Oder bei euch, wenn es Briefwähler aus Amtswegen habt, dann wird die Frist für die Stimmenauszählung, 3 bis 7 Tage nach Stimmenabgeabe gleich ins WAs geschrieben! So habe ich es bei der BWS gelernt!
Die Stimmauszählung findet gem. § 35 Abs. 4 WO 2021, § 36 Abs. 4 WO 2021 in einer öffentlichen Wahlvorstandssitzung statt. Die Sitzung findet unverzüglich nach Beendigung der (zweiten) Wahlversammlung statt (wenn es keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe – Briefwahl – gab) bzw. unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe.
13.02.2026 um 13:18 Uhr
"Aber es ist nun wohl so im Wahlausschreiben. Also gibt es wohl 2 Fristen. Ist das korrekt?"
Wenn der WV da nicht drauf geachtet hat bzw. die Kenntnis der Problematik jetzt erst beim WV angekommen ist ... ja, dann gibt es ggf. 2 Fristen. Hoffentlich kommt niemand auf die Idee, die Wahl anzufechten.
17.02.2026 um 12:51 Uhr
Was sollte ein Anfechten bringen, wenn 2 Fristen vorhanden sind und eingehalten werden?
Das ist zwar nicht schön, aber rechtlich sehe ich da kein großes Problem. Schöner und einfacher wäre es sicherlich mit dem einheitlichen Termin gewesen. Siehe auch den Link vom Ersteller zu dem Blog.
Vor allem aber sollte es kein Problem geben wenn tatsächlich nachträgliche Briefwahl beantragt wird, oder siehst du das anders?
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