einfaches Verfahren/ Briefwahl von Amts wegen / Frist
Kurze Frage die uns grade etwas verwirrt bzw unterschiedliche Meinungen in den Raum wirft.
Wir befinden uns im einfachen Wahlverfahren. Haben von Amts wegen einige Briefwähler(Mutterschutz etc) diese erhalten sobald wie möglich die Unterlagen. Aber welche Frist gilt für diese Briefwähler, die keinen Antrag auf Briefwahl stellen müssen? Müssen diese Briefe bis spätestens zum Ende der Wahl am Wahltag eingehen oder zählt für diese Gruppen auch die spätere Frist wie für die nachträglich Schriftliche Stimmabgabe, falls jemand dieses beantragt (diese Frist wurde einige Tage nach dem Wahltag gesetzt, ansonsten wäre ja die Briefwahl wegen Postlaufzeit wenn kurz vor Ende eingereicht wird nicht ordnungsgemäß möglich)? Gehen aber momentan davon aus, dass niemand einen Antrag bei uns abgibt.
§ 35 Nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (1) Können Wahlberechtigte an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen, um ihre Stimme persönlich abzugeben, können sie beim Wahlvorstand die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragen (§ 14a Abs. 4 des Gesetzes). Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss die oder der Wahlberechtigte dem Wahlvorstand spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats mitgeteilt haben. Die §§ 24, 25 gelten entsprechend. (2) Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich, hat dies der Wahlvorstand unter Angabe des Orts, des Tags und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2). (3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Auszählung der Stimmen vor.
Da im § 35 Abs.1 steht:Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.- müsste es ja bedeuten,dass die Frist die selbe wäre,da ohne Antrag versendet werden muss, sprich auch für die von Amts wegen versendeten Unterlagen zählt die eingeräumte spätere Frist für die Briefwahlunterlagen. Oder gibt es die Möglichkeit für uns die Briefwähler von Amts wegen eine andere Frist zu setzen (Wahltag)?
gerne mit Quellen zum nachlesen, selber nur schwammiges gefunden oder unterschiedliche Auslegungen zu dem Thema
Vielen Dank schon mal für die Hilfe.
Community-Antworten (1)
04.03.2022 um 13:33 Uhr
"Da im § 35 Abs.1 steht:Die §§ 24, 25 gelten entsprechend.- müsste es ja bedeuten,dass die Frist die selbe wäre,da ohne Antrag versendet werden muss, sprich auch für die von Amts wegen versendeten Unterlagen zählt die eingeräumte spätere Frist für die Briefwahlunterlagen."
Völlig korrekt!
"Oder gibt es die Möglichkeit für uns die Briefwähler von Amts wegen eine andere Frist zu setzen (Wahltag)?"
Da die Wahlordnung das fest vorgibt, sehe ich da keinen Spielraum.
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