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Kündigungsfrist bei Änderungsverträgen

S
Seydewitz
Jan 2018 bearbeitet

Was sagt Ihr dazu: Bei einer Änderungskündigung gelten meiner Ansicht nach auch die Kündigungsfristen. Ein MA hat eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Der AG will eine Umgruppierung nach unten. Gilt für Umgruppierung auch die Kündigungsfrist oder tritt diese Umgruppierung sofort ein. Es geht also eigendlich um die Umgruppierung und man will den AN unter Druck setzen

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Community-Antworten (3)

B
BRMetall

03.08.2012 um 11:49 Uhr

Aenderungskuendigung nur zur Gehaltsabsenkung gibt es nicht. So auch das BAG. Gibt es einen TV? Was sagt dieser zu solchen Themen?? Ggf Aenderungskuendigng unter Vorbehalt annehmen und sofort zum Anwalt. Dann Kuendigungsschutzklage erheben. Denn bei Ablehnung ist der Job weg.

A
azrael

03.08.2012 um 12:55 Uhr

zu deiner frage Seydewitz..

wie das wort änderungsKÜNDIGUNG beinhaltet, ist selbstverständlich bei einer kündigung mit gleichzeitigem angebot eines neuen vertrages, die kündigungsfrist des alten vertrages wirksam.

schon alleine daran kann die änderungskündigung scheitern. alles andere wie BRMetall geschrieben hat. da hilft kein reden mehr.

lg

R
rkoch

03.08.2012 um 12:58 Uhr

Kleines Detail am Rande: Wenn sich die Abgruppierung aus der Anwendung zwingenden Rechts geschieht, dann braucht es keine Änderungskündigung.

Wenn also ein AV, BV oder TV für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe das vorliegen gewisser Tätigkeitsmerkmale vorsieht und die Tätigkeit eines AN sich derart ändert, dass er in eine andere EG eingestuft werden muss, dann hat der AG das Recht (und genaugenommen sogar die Pflicht) diese Umgruppierung vorzunehmen. Eine Änderungskündigung braucht er dazu NICHT! Wohl aber ist das ganze eine Versetzung, und sowohl Versetzung als auch Umgruppierung fallen unter §99 BetrVG.

Da es dann keine Kündigung ist, gibt es natürlich auch keine Fristen, sondern die Veränderung erfolgt quasi mit Eintreten der Änderung.

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