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Aufhebungsvertrag und Zielsetzung

M
Murtaza
Sep 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich bin seit einem Jahr im Betriebsrat und möchte gerne eure Meinung und Ratschläge zu einer aktuellen Angelegenheit einholen.

In einem kürzlichen Personalgespräch, an dem ich auf Wunsch des Kollegen als BR auch teilnahm, wurde einem unserer Kollegen die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags mit der Option auf bezahlte Freistellung für einige Monate angeboten. Dieses Gespräch hat jedoch einige Fragen bei mir aufgeworfen, die ich gerne mit euch teilen möchte.

Der Kollege hat in der Vergangenheit ein recht autonomes Arbeitsleben geführt, ohne viel Einmischung von Seiten des Vorgesetzten. Eigeninitiative wurde erwartet, aber diese Erwartungen wurden in der Vergangenheit nicht immer erfüllt, laut FK. Trotzdem konnte der Kollege viele der ihm vorgeworfenen Punkte entkräften.

Der Vorgesetzte äußerte während des Gesprächs, dass, falls der Kollege das Angebot ablehnen sollte, er klare Richtlinien und Ziele einführen würde. Zum Beispiel wurde erwähnt, dass unser Kollege für ein Kundengespräch nach Italien geschickt werden könnte (arbeitet im Business Development Bereich), und falls er dies ablehnt oder dem nicht zeitnah nachkommt, würde es als Arbeitsverweigerung betrachtet werden. Es wurden auch klare Ziele für Aufgabenerledigungen genannt, und wenn diese nicht erreicht werden, könnte eine Kündigung wegen Leistungsdefiziten in Erwägung gezogen werden.

Meine Frage an euch ist: Handelt es sich hierbei um Zielvereinbarungen, bei denen der Betriebsrat Mitbestimmung hat, oder sind dies individuelle Vereinbarungen, bei denen wir keine Mitspracherecht haben?

Falls die Fragen aufkommen sollten, ob wir bzgl. Beurteilung bereits eine BV haben. Nein, aber wir sind dran.

Beste Grüße Murtaza

19902

Community-Antworten (2)

D
DummerHund

11.09.2023 um 23:03 Uhr

Was einen Aufhebungsvertrag betrifft, so sollte der AN wissen das man anschließend wohl von der Arge kein Geld bekommt. Ein Aufhebungsvertrag heißt immer auch das man seine Zustimmung gibt sich in die Arbeitslosigkeit zu begeben; oder aber man hat schon in der Zukunft eine neue Anstellung in Aussicht. Oder aber man Pokert. Sagt sich ich bin jetzt 50 Jahre alt. Bis zu meinem Renteneintrittsalter könnte ich noch die Summe x hier im Betrieb verdienen. Also will ich die Summe xy als Abfindung. Bei allen anderen genannten hängt es auch davon ab was in seinem Arbeitsvertrag steht. Sind Dinge dort explizit festgeschrieben kann der AG dies nicht Einseitig ändern. Hier würde es eines Änderungsvertrag bedürfen. Will der AN dies nicht könnte der AG eine Änderungskündigung aussprechen. Kommt es so weit sollte man innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen.

T
Tagträumer1

12.09.2023 um 06:53 Uhr

@TE ... war es das erste Gespräch mit dem MA, dass die Erwartungen nicht erfüllt werden oder gab es bereits Gespräche in der Vergangenheit?

Falls ja, was hat den MA davon abgehalten, seine Chance zu nutzen?

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