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Tausch BR-Mitglied (Schriftführer) mit Ersatzmitglied

B
Burhan
Sep 2023 bearbeitet

Hallo,

einer unserer BR-Mitglieder, der gleichzeitig auch Schriftführer ist, kann aus beruflichen und privaten Gründen nicht bis ganz wenig an den Sitzungen teilnehmen. Das behindert die Arbeit des Betriebsrats. Besteht die Möglichkeit das BR-Mitglied mit dem nächsten Ersatzmitglied zu tauschen, so dass das Ersatzmitglied den Schriftführer macht und das aktuelle BR-Mitglied als Ersatzmitglied agieren kann?

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Community-Antworten (6)

J
jutti1965

11.09.2023 um 15:26 Uhr

Nein ihr könnt nicht einfach tauschen. Ihr müsst das Ersatzmitglied jedes mal einladen wenn das BM nicht kommen kann. Wenn, dann müsste das BM sein Amt niederlegen dann würde das Ersatzmitglied nachrücken.

M
Muschelschubser

11.09.2023 um 15:37 Uhr

Hallo,

nein. Die Rangfolge nach erhaltenen Stimmen muss zwingend eingehalten werden.

Liegen willkürliche Gründe vor, oder liegt es nicht an ihm? Falls angemessen, könnte man ihn an eine mögliche Pflichtverletzung erinnern.

K
Kehler

11.09.2023 um 15:42 Uhr

Nein, tausch geht nicht. Ihr könnt es nur so machen wie jutti geschrieben hat. Das Ersatzmitglied einladen wenn das BM nicht kann.

Schriftführer kann jeder machen, das muss nicht umbedingt immer von der selben Person geschrieben werden.

C
Catweazle

11.09.2023 um 17:04 Uhr

"Schriftführer kann jeder machen." Wie wahr. Er muss nicht einmal dem BR angehören. Folglich kann es auch ein bestimmtes Ersatzmitglied sein. Voraussetzung ist aber eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

M
Muschelschubser

11.09.2023 um 17:08 Uhr

"Schriftführer kann jeder machen..."

Tja. Wenn man (bei Abwesenheit von Schriftführer und Stelli) niemanden dabei hat der sagt "ich kann das nicht". Manchmal fällt man eben vom Glauben ab.

Aber das war ein Insider...

K
Kehler

11.09.2023 um 17:18 Uhr

Zur Info:

Aus § 40 Abs. 2 BetrVG ergibt sich der grundsätzliche Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Büropersonal.

Die herrschende Meinung hält es für zulässig, wenn die Schreibkraft zur Unterstützung des Protokollführers eingesetzt wird (Fitting BetrVG § 34 Rn. 11; DKKW/Wedde § 34 Rn. 9). In diesem Fall ist die Schreibkraft dann zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats berechtigt. Die Schreibkraft unterliegt derselben Verschwiegenheitspflicht wie die Betriebsratsmitglieder.

Ob es zulässig ist, eine Schreibkraft zur Protokollführung an Betriebsratssitzungen teilnehmen zu lassen, ist aber nicht unumstritten und auch nicht völlig unproblematisch. Für Personalräte hält das Bundesverwaltungsgericht die Teilnahme von Schreibkräften an Sitzungen des Personalrats zur Protokollführung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit für unzulässig (BVerwG, vom 02.01.1992 - 6 PB 13/91).

https://www.betriebsrat.com/wissen/schriftfuehrer/was-ist-ein-schriftfuehrer

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