@petrus
> Für den Absender ist sie zwar unveränderbar - aber für den Empfänger?
Der Empfänger kann sie doch immer verändern! Die Textform erfordert ja nur die reine textliche Wiedergabe, kein Wasserzeichen, Unterschrift, Stempel oder was auch immer den Absender kenntlich machen könnte. Also kann ich als Empfänger auch einen auf Papier erhaltenen Text einfach nochmal mit den gewünschten Änderungen schreiben, das kann keiner erkennen.
Zugegeben: Inwieweit diese Erklärung dann Beweiswert hat (z.B. wenn ich mir eine eigene Widerrufsbelehrung schreibe und dann behaupte das wäre das Original) erscheint mir deshalb fraglich, aber so ist es nunmal......
@Kölner
> Ein BR, der einer Kündigung per Mail widerspricht, hat ja neuerdings regelmäßig WIRKSAM widersprochen.
Wäre interessant den Urteilstext mal zu haben....
Aber hast du §102 BetrVG in der Beziehung mal nachgelesen? Hab ich gerade getan und mir ist ein Detail aufgefallen (man lernt doch immer dazu):
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung BEDENKEN, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche SCHRIFTLICH mitzuteilen. (...)
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn (...)
Wo steht in Abs. (3) ff. was von SCHRIFTLICH? Man kann aus dem Zusammenhang zu Abs. (2) zwar vermuten, das auch der Widerspruch schriftlich sein soll, explizit bezieht sich Abs. (3) aber nur auf die FRIST aus Abs. (2), und auf nicht mehr. Vom Text her ist schriftlich also nicht gefordert.....
Da ich das Urteil nicht kenne kann ich nur vermuten, dass genau das auch der Grund ist warum eMail für den WIDERSPRUCH reicht.....
EDIT: Habe nochmal recherchiert, aber ein Urteil das Deine Darstellung belegt nicht gefunden (also her damit ! :-) ), vielmehr in den Kommentaren, das "sich die schriftliche Form zwar aus dem Gesetz nicht explizit ergibt, sondern nur "mittelbar" (h.M.)".... und damit nach h.M. der Widerspruch schriftlich sein muss....
Nochmal EDIT: Beziehst Du dich auf 1 ABR 93/07 (Widerspruch im Falle §99 BetrVG)? Das kannte ich zwar, und fand die Begründung damals schon "ulkig". Aber ja, das Urteil könnte man analog auf §102 auch anwenden, insbesondere da "schriftlich" hier nicht einmal explizit gefordert ist. Aber wie sieht es mit §34 (2) aus? Ist das eine "rechtsgeschäftsähnliche Handlung" für die nach o.g. Urteil auch die Textform genügt, oder eine "Willenserklärung" ? Tja, da wird man wohl nochmal das BAG bemühen müssen.... Aber zugegeben: Die logische Nähe von "Einwendungen" zu "Widersprüchen" legt eine analoge Anwendung nahe.... Aber warum in dem Fall nicht einfach den sicheren Weg gehen, tut doch nicht weh!
@bergkristall
> die von ihnen erhobenen Einwendungen gemäß §34 ABs2 Satz2 ist aus dem
> Zusammenhang genommen und trifft deshalb nicht zu.Sie sollten sich dazu den
> gesamten §34 insbesondere Abs 2 nochmals genau durchlesen.
Tja, was steht in §34?
Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
Der Text mit dem "aus dem Zusammenhang genommen" läßt vermuten, dass Euer BRV Satz 2 (schriftliche Einwendungen) explizit auf Satz 1 (AG und GEW erhalten Teile der Niederschrift) bezieht. Diesen Zusammenhang könnte man vermuten, aber da steht eben nicht, das nur diese beiden Einwendungen erheben können. Entsprechend wird das auch nicht so gelesen.
Dazu DKK Rn. 17 zu §34 BetrVG:
"Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift können der AG, der Beauftragte der Gewerkschaft sowie **** alle übrigen Sitzungsteilnehmer ***** erheben. Unter Einwendung i. S. d. Abs. 2 sind kurze Gesamt- oder punktuelle Gegenstellungnahmen zu einzelnen beanstandeten Protokollinhalten oder Formulierungen der Sitzungsniederschrift zu verstehen und keine Gegenprotokolle. Sie müssen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, und schriftlich beim BR erhoben werden. Der BR-Vorsitzende hat die Gegendarstellung dem BR zur Kenntnis zu geben und selbst dann der Niederschrift beizufügen, wenn er oder der BR sie für unzutreffend hält."
Und in diesem Punkt sind sich alle wesentlichen Kommentare einig. Fitting und ErfK erwähnen sogar explizit:
"Das sind insbesondere die BRM".
Du kannst Deinem BRV also die Kommentierungen um die Ohren hauen und ihm nahelegen doch mal ein Seminar für BRV zu besuchen.