Erstellt am 19.10.2009 um 16:58 Uhr von fanifa
aber das hilft dir doch nicht bei der jetzigen kündigung weiter
Erstellt am 19.10.2009 um 20:24 Uhr von DerAlteHeini
Stresemann
Für die ausgesprochene Kündigung greift der Kündigungsschutz für Wahlbewerber im nachhinein nicht.
Dieser Kündigungsschutz greift nur,
wenn du kandidierst und dann gekündigt wirst.
Erstellt am 19.10.2009 um 20:51 Uhr von jolngu
@Stresemann
wer sich zur Wahl aufstellen lassen will oder läßt sollte dieses nicht aus niederen Beweggründen tun sondern um etwas für alle Kollegen zu erreichen.Ich finde deine Einstellung verwerflich und verurteile diese.
Erstellt am 19.10.2009 um 21:05 Uhr von DerAlteHeini
jolngu
Ob der Gedanke von Stresemann verwerflich ist, möchte ich bezweifeln.
Würden Gedanken, z. B. sich auf rechtlicher Basis ein Vorteil zu verschaffen, von einem Betrieb geäußert, so wird es als wirtschaftliche Handeln gesehen.
Aber so ist es heute im deutschen Ländle, schöpft ein Arbeitnehmer seine Rechte aus, so ist er ein Schmarotzer. Macht dies ein Arbeitgeber so ist er ein klever Geschäftsmann.
Erstellt am 19.10.2009 um 21:05 Uhr von paula
@jolngu
da schließe ich mich Deiner Meinung an!
Erstellt am 19.10.2009 um 22:00 Uhr von jolngu
@DerAlteHeini
es ist ein unterschied ob ich ein allgemeines recht nutze oder eines das zum schutz von Interessensvertretungen geschaffen wurde mißbrauche. Sollten alle die zu einer Wahl antreten nur aus solchen Gründen antreten verkommt das ganze zur Farce und wir können dann die Arbeitnehmerrechte in die Tonne treten.
Erstellt am 20.10.2009 um 11:12 Uhr von DerAlteHeini
jolngu
jolngu der "Edle Ritter" in seiner "Goldenen Rüstung, kämpft gegen Unrecht und niedere Beweggründe.
Erstellt am 20.10.2009 um 11:20 Uhr von DonJohnson
@DeralteHeini
Da aber der Fragesteller folgendes in dem Beitrag schrieb: "Ich möchte gar nicht gewählt werden, aber als Wahlbewerber bin ich doch unkündbar, und nach der Wahl nochmal 6 Monate, oder?"
kann ich hier nur jolngu´s Meinung sein. Das sind doch wohl wirklich die falschen Beweggründe für eine Kandidatur, oder?
Erstellt am 20.10.2009 um 11:43 Uhr von Stresemann
Hallo Leute, ich bin nach 12 Jahren grundlos entlassen worden, genau wie andere in meinem Betrieb. Ich kämpfe hier um meinen Job, da brauche ich echten Rat und keine Moralapostel die mir was von unmoralischem Verhalten erzählen.
Ich möchte die einzuleitende BR Wahl nutzen, um Luft und Zeit zu gewinnen. Diese Wahl würde ohne meine aktuelle Kündigung gar nicht stattfinden. Wer hat einen Nachteil, wenn ich einer von 60 Wahlbewerbern bin, die es nicht in den BR schaffen?
Nochmal die Frage: wenn ich die Kü-Schutzklage gewinne, und mich dann für die BR Wahl aufstelle, habe ich dann den Wahlbewerber Kü-Schutz?
Erstellt am 20.10.2009 um 12:38 Uhr von kriegsrat
Arbeitnehmer, die für ein Betriebsratsamt kandidieren (sog. Wahlbewerber), können ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 BetrVG). Wahlbewerber ist, wer in eine Vorschlagsliste aufgenommen wurde und die erforderliche Mindestanzahl von Stützunterschriften bzw. die Stützung von einer Gewerkschaft vorweisen kann.
1. Der besondere Kündigungsschutz gilt für Wahlbewerber bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Danach greift dann eventuell der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte. Der Schutz bezieht sich nur auf ordentliche Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen (also Kündigungen wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes) sind während dieses Zeitraums mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG (oder einer Ersetzung dieser Zustimmung durch das Arbeitsgericht) möglich.
2. Ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießen die Wahlbewerber für sechs Monate einen sog. nachwirkenden Kündigungsschutz. Auch in diesem Zeitraum sind ordentliche Kündigungen ausgeschlossen. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es in diesem Zeitraum nicht der Zustimmung, sondern lediglich der Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Verliert ein Wahlbewerber die benötigte Anzahl von Stützunterschriften (z.B. durch Korrektur der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand), so beginnt der nachwirkende Kündigungsschutz bereits zu diesem Zeitpunkt.
solltest du die klage gewinnen, was u.U. ziemlich lang dauern kann, je nachdem, wieviel instanzen der AG bereit ist, zu gehen
findest du in dem angegebenen link noch eine weitere möglichkeit, die du nutzen könntest:
Arbeitnehmer, die die Initiative zur Gründung eines Betriebsrats ergreifen und zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands (bzw. Wahlversammlung) einladen, können ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3a KSchG)
und für alle "moralisten" : ich glaube, "stresemann" wäre kein schlechterer BR als viele andere, auch wenn der auslöser für sein interesse an dem amt ursächlich dem erhalt des eigenen arbeitsplatzes dient...
viele sind schon in die materie "hineingewachsen" und bevor es überhaupt keinen BR gibt.............
stresemann, daß du nicht gewählt werden möchtest, hast du so bestimmt nicht gemeint,
gell ? da denkst du nochmal drüber nach..........................
Erstellt am 20.10.2009 um 20:43 Uhr von jolngu
@ Stresemann/DerAlteHeini
habe es ähnlich erlebt in meiner Firma und habe meine Rechte so durchgekämpft und danach mich zur BR-Wahl aufstellen lassen um solches zu unterbinden und unser Gremium hat auch einen Wandel erreicht. Also Aufstellung nur wenn die absicht besteht an den Verhältnissen etwas zu ändern. Die kollegen könnten es sonst übel nehmen.
Erstellt am 20.10.2009 um 21:01 Uhr von DonJohnson
*Die kollegen könnten es sonst übel nehmen.*
Das würde mich nciht mal interessieren (hört sich doof an). Aber es kann nicht angehen, dass man aus der Tätigkeit (wenn auch nur durch aufstellen lassen, weil man eigentlich gar nciht will) einen Vorteil genießt. Das ist das was ich verwerflich finde...
Ohne Grund wird keiner entlassen. Und wenn es nur der Grund ist, dass dem AG die Nase nciht paßt, ist das noch immer ein Grund!!!
Wenn jetzt Stresemann der "letzte der Willkür betroffenen" war und es ihm um die Sache als solches ging, warum dann jetzt erst, wo ews ihn traf die Wahl?
Das sind die Fragen die beachtet werden müssen. Das zeigt, ob er derjenige ist der was verändern oder verbessern will, oder nur seinen Nutzen sieht.
Für letzteres habe ich Verständis, keine Frage, (weil sich jeder der nächste ist) aber es ist der falsche Grund das zu machen.
Dann sollte er so fair sein und sagen: Heys Leute - ich bin eh fast raus - damit euch das nciht passiert, helfe ich euch das zu organisieren!!! Das wäre edel und ein feiner Zug. Nun zu sagen nur wegen mir sind die Wahlen also will ich was davon haben halte ich um es gelinde zu sagen: schei....e!!!
Erstellt am 20.10.2009 um 23:41 Uhr von DerAlteHeini
Stresemann
Also, wenn du deine Kündigungsschutzklage gewonnen hast oder der AG die Kündigung zurück genommen hat und du dann auf eine Wählerliste kandidierst, genießt du auch den besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber.
Erhältst du eine Kündigung und trägst dich dann im Nachhinein in eine Wählerliste ein greift der besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber für die "vorher" ausgesprochene Kündigung nicht.
Trägst du dich als Kandidat im laufenden Kündigungsschutzverfahren auf eine Wählerliste ein und gewinnst die Kündigungsschutzklage, oder der AG nimmt die Kündigung zurück, so greift dann automatisch der besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber für eventuell neue Kündigungen.
Wichtig dürfte noch sein, dass der Kandidat vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zu sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses den besonderen Kündigungsschutz gem.§ 15 Abs. 3 KSchG genießt.
Das bedeutet der Kündigungsschutz beginnt schon, wenn du dich auf die Wählerliste einträgst und nicht erst zu dem Zeitpunkt, wo die Wählerliste der Betriebsöffentlichkeit bekannt gemacht wird.
Viel Glück !!