Erstellt am 05.09.2023 um 11:56 Uhr von Muschelschubser
Wir haben die Azubis mit in die Regelung für Angestellte mit einbezogen.
So nutzen sie zum Beispiel grundsätzlich einen Korridor im Zeitkonto, der an die Angestellten angelehnt ist.
So können sie im Bedarfsfall z.B. eigene Projekte verfolgen und im Kreise der Azubis ausarbeiten.
Oder das Zeitkonto baut sich langsam auf und ein aufgebauter Saldo kann in der Prüfungsphase quasi als "Lernurlaub" verwendet werden.
Es empfiehlt sich aber die Definition von Kernarbeitszeiten, damit auch unter Anwesenheit von Ausbildern vernünftig ausgebildet werden kann.
Man kann es z.B. so regeln, dass gewisse Abweichungen von dieser Kernzeit genehmigungspflichtig sind.
Fazit:
Man kann die BV für Angestellte evtl. als Grundlage nehmen. Optimalerweise habt Ihr für diesen Personenkreis bereits ein Zeiterfassungssystem, das sich auf die Bedürfnisse der Azubis anpassen lässt. Punktuell kann man dann einzelne Punkte weglassen oder ergänzen.
Allerdings muss man die rechtlichen Rahmenbedinungen des JArbSchG beachten, denn jugendliche Auszubildende sind ja keine Seltenheit.
Erstellt am 05.09.2023 um 11:57 Uhr von celestro
Wo liegt das Problem? Man legt etwas andere Regeln für die Auszubildenden fest (weniger großes Stundenkonto etc.) und fertig.
Erstellt am 05.09.2023 um 12:02 Uhr von Enigmathika
Die JAV darf gar keine Betriebsvereinbarungen abschließen.
Der BR soll einfach eine Ergänzung zur bestehenden BV vereinbaren.
Erstellt am 05.09.2023 um 12:10 Uhr von Kehler
Er soll eine BV schreiben, das ist was anderes.
Abschließen kann sie natürlich nur der BR mit dem AG.
Erstellt am 06.09.2023 um 08:53 Uhr von nicht brauchen
Orientieren an der normalen BV.
Aber: Achtung! Unbedingt das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten! Sonst wird durch die BV evtl. was erlaubt was eigentlich verboten ist.
Erstellt am 06.09.2023 um 09:46 Uhr von celestro
"Sonst wird durch die BV evtl. was erlaubt was eigentlich verboten ist."
Eine BV kann nichts erlauben, was verboten ist.
Erstellt am 06.09.2023 um 10:00 Uhr von rtjum
"Eine BV kann nichts erlauben, was verboten ist."
ich denke mal @nicht brauchen meinte das im Sinne von: "Es steht in der BV, dann wird es so gemacht". Ist ja leider ein weit verbreitetes Denken und in das entsprechende Gesetz schaut eh niemand rein.
Erstellt am 07.09.2023 um 07:58 Uhr von nicht brauchen
Ein Gesetz steht über der BV. Eine BV kann nicht erlauben was durch ein Gesetz verboten ist.
Beispiel: Ein Jugendlicher unter 16 arbeitet bis 23 Uhr. Wenns die BV erlauben würde ist es trotzdem nicht erlaubt (kenne jetzt nicht jede Ausnahme im JASchg).
Wollte nur warnen, nicht dass man in die BV alles mögliche reinschreibt, das durch das Gesetz verboten ist.
Erstellt am 18.09.2023 um 09:41 Uhr von eineJAV
Hallo,
danke für die bisherigen Antworten.
Im Moment haben wir einige Komplikationen mit dem JArbSchG, da wir eine 40 Stunden Woche haben und Jugendliche nicht mehr als das arbeiten dürfen. Im §8 des JArbSchG wird erwähnt, dass Jugendliche bis zu 8,5 Stunden arbeiten dürfen, wenn an einem anderen Tag der selben Woche es wieder ausgeglichen wird, sodass man die 40 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
Jetzt wird diskutiert, ob Jugendliche erstmal "Überzeit" sammeln müssen, um diese im Verlauf der Woche ausgleichen zu können, da sie keine "Minusstunden" haben dürfen. Das bedeutet die Jugendlichen dürften beispielsweise nie an einem Montag verkürzen, da sie erstmal die Zeit dafür sammeln müssten.
Muss der minderjährige Azubi wirklich erstmal "Überzeit" sammeln, oder zählt diese Zeit nicht als "Minusstunden", da die Wöchentliche Arbeitszeit nicht unterschritten wird?