§80 Abs1 Auskunftsanspruch Fristen
Hallo ! Wenn der BR nach §80 Abs1 die Überwachung einer Betriebsvereinbarung überwachen möchte, hat er einen Auskunftsanspruch. Aber wie schnell muss denn der Arbeitgeber antworten? Kann der Arbeitgeber sich auf Arbeitslast, Urlaub usw. der einzigen HR-Angestellten o.ä. berufen? Welche Frist ist als angemessen zu betrachten (Kommt sicher auch auf den Umfang von Daten an) ?
Im konkreten Fall möchte der BR ohne Angabe von Gründen Einsicht in die Zeiterfassungen, um zu kontrollieren,
- ob der AG Verstöße gegen das ArbZG wirklich ahndet,
- ob den MA regelmäßig die Gelegenheit zum Abbau von Überstunden gegeben wurde,
- ob die MA tatsächlich alle Arbeitszeiten erfassen.
- ob die Arbeitszeitkontenrahmen noch geeignet sind
- ob die Arbeit im Homeoffice wie vereinbart ermöglicht wurde
- u.a.
Die HR befürchtet, durch willkürliche Anfragen des BR an der Durchführung "wichtiger" Arbeiten gehindert und übermäßig belastet wird.
Könnt ihr mir da weiterhelfen?
Community-Antworten (5)
01.09.2023 um 15:45 Uhr
eine Frist muss so bemessen sein, das der AG die Daten in der Zeit auch vernünftig bereitstellen kann. Also bei sovielen Dingen, werden 2 Tage schon zu wenig sein. Wieviel mehr könnte ich aber nicht einschätzen.
Aber die Frage ist natürlich, in wieweit die HR Person hier überhaupt belastet wird. Es ist nicht so, als müsste die HR jetzt 100 Tabellen anfertigen, damit der BR mal gucken kann.
Sinnvoll wäre vermutlich, ein Zugang zum System und dann kann der BR halt gucken.
01.09.2023 um 15:53 Uhr
Letzteres wäre technisch sicher möglich, wird aber mit Verweis auf den Datenschutz (Dann weiß man ja nicht wer wann reingeguckt, was ausgedruckt und womöglich irgendwo liegengelassen hat) abgelehnt.
01.09.2023 um 18:01 Uhr
Der Hinweis auf den Datenschutz ist Blödsinn. Der BR ist wie jeder andere damit befasste Mitarbeiter verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Standards einzuhalten. Diese Argumentation wird von Arbeitgebern häufig bemüht um dem BR Informationen vorzuenthalten.
01.09.2023 um 20:22 Uhr
der Hinweis auf den Datenschutz ist nicht immer Blödsinn. Siehe auch Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az: 3 TaBV 65/19 Daher bitte nicht so pauschal sehen. Es kommt immer drauf an
02.09.2023 um 02:08 Uhr
da steht aber auch nicht "ist immer Blödsinn". ;-)))
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