Freistellung als Schichtarbeiter
Servus zusammen,
ich möchte mich Freistellen lassen bzw eine Teilfreistellung als BRV machen (3 Tage BR Freistellung 2 Tage normale Arbeit).
Hat das schon jemand als Schichtarbeiter gemacht? Gibt es hier Erfahrungen besonders mit dem Entgelt? Ich darf ja nicht schlechter gestellt werden als gleichwertige Kollegen aber wie ist es mit den Schichtzulagen?
kann mir da jemand helfen?
Danke
Community-Antworten (2)
01.09.2023 um 18:37 Uhr
Achtung, hier folgt viel Kommentar, aber die Frage war auch recht weit / offen formuliert.
Der Ausgleich für Betriebsratsarbeit, die außerhalb der (eigenen) Arbeitszeit liegt, ist wie Arbeitszeit zu entgelten, also inkl. der üblichen Zuschläge und Zulagen und „sonstiger Nebenbezüge, wie z. B. Erschwernis- und Schmutzzulage, Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten und Schichtarbeit, Prämien, auch Inkasso- und Anwesenheitsprämien, tarifvertraglicher Pauschalvergütungen, Wintergeld nach §§ 209 ff. SGB III, Vergütung der Sonntagsarbeit für freigestellte BR-Mitglieder, Entschädigungen, Mehrflugprämien und -vergütungen gem. § 57 Tarifvertrag-Personalvertretung Bordpersonal der Deutschen Lufthansa, Fahrtentschädigungen, die Lokomotivführern und Zugbegleitern der Deutsche Bahn AG gewährt werden, Zuschläge für Mehr-, Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, die es erzielt haben würde, wenn es gearbeitet hätte, einschließlich sog. Antrittsgebühren, die z. B. in der Druckindustrie für regelmäßige Sonntagsarbeit zur Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften gezahlt werden. Findet eine BR-Sitzung während der Nachtschicht statt, sind hierfür gezahlte Nachtarbeitszuschläge nach den gleichen Grundsätzen wie für andere Nachtarbeit zu versteuern bzw. ggf. steuerfrei zu zahlen.“
„Fällt wegen der BR-Tätigkeit ein ganzer Arbeitseinsatz oder eine ganze Schicht aus, steht dem betroffenen BR-Mitglied hierfür ein uneingeschränkter Ausgleich zu. In Betracht kommt auch die Bezahlung von Überstunden, die das BR-Mitglied an seinem Arbeitsplatz geleistet hätte, wenn es nicht wegen seiner Tätigkeit daran gehindert gewesen wäre. Der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung gemäß § 7 Bundesmontage-TV in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gehört bei BR-Mitgliedern ebenfalls zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i. S. d. Vorschrift. Trinkgelder können zum Arbeitsentgelt gehören. Die abzulehnende Rspr. des BAG und die dieser zustimmende Lit. verkennen, dass gerade im Gaststättengewerbe Trinkgelder oft einen erheblichen Anteil des Einkommens ausmachen und dass die Nichtanrechenbarkeit im Ergebnis zu einer verbotenen Minderung des Arbeitsentgelts führt. Erhalten AN umsatzorientierte Jahreszahlungen oder -prämien, ist der durch die BR-Tätigkeit geminderte Verdienst auszugleichen. Bei der Berechnung des Ausgleichs sind andere Marketingaktivitäten des AG zu berücksichtigen. Werden AN Aktienoptionen durch eine andere Konzerngesellschaft eingeräumt, können sie zum Arbeitsentgelt gehören, wenn der Dritte diese nach Abrede der Arbeitsvertragsparteien anstelle oder neben dem AG erbringen soll.“
Bei Akkord- bzw. Prämienarbeit ist der Akkord- bzw. Prämienlohn nach Maßgabe der durchschnittlichen seitherigen Arbeitsleistung des BR-Mitglieds zu vergüten. Werden Provisionen monatlich in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist im Regelfall der Rückgriff auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate sinnvoll. Ist diese nicht mehr feststellbar, ist der Durchschnitt der an vergleichbare AN gezahlten Akkord- bzw. Prämienlöhne zugrunde zu legen. Nach § 6 Abs. 2 der DVO zum BPG erhalten BR-Mitglieder im Bergbau die Prämie auch für zulässigerweise versäumte Untertageschichten, obwohl die Bergmannsprämie nicht als Bestandteil des Lohnes gilt.“
Könnte noch weitergehen ……… Die Zitate sind aus dem BetrVG-Kommentare Däubler / Klebe / Wedde (BUND Verlag) zu § 37 BetrVG RN 50-52. Hier noch die Kommentare für § 38 BetrVG, RN 78-80:
„Freigestellte BR-Mitglieder genießen wie alle BR-Mitglieder den Entgelt- und Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 4 und 5 (vgl. ausführlich § 37 Rn. 86 ff.). Die nachwirkenden Schutzfristen von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit werden für die BR-Mitglieder, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten hintereinander freigestellt waren, durch Abs. 3 jeweils auf zwei Jahre verlängert. Unter Freistellung i. S. d. Abs. 3 sind nur völlige Freistellungen zu verstehen.“
„Die Regelung kommt auch zur Anwendung, wenn Teilzeitbeschäftigte vollständig von ihrer normalen Tätigkeit freigestellt sind. Sind Vollzeitbeschäftigte mit einem Teil ihres Arbeitskontingentes freigestellt, ist sie schon aus Gleichbehandlungserwägungen heraus immer dann analog anwendbar, wenn betriebsübliche berufliche Entwicklungen der betroffenen BR-Mitglieder wegen der Freistellung unterblieben sind. Ggf. ist eine zeitliche wie inhaltliche Anpassung der notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Freistellungsanteils vorzunehmen.“
„Entsprechender Nachholbedarf kann beispielsweise bestehen, wenn ein zu 50 % freigestelltes BR-Mitglied während der Amtszeit aufwändige mehrwöchige berufliche Qualifikationsmaßnahmen nicht durchgeführt hat, wenn die Freistellung mit einem Wechsel vom Außen- in den Innendienst verbunden war, wenn bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden konnten usw. Etwas anderes kann gelten, wenn Ausgestaltung und Volumen der Teilfreistellung in einer Form erfolgt sind, durch die die normale berufliche Tätigkeit unbeeinflusst geblieben ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn bei einer 30 %igen Freistellung die vorherige Tätigkeit in der Produktion oder Verwaltung ohne Veränderung weiter durchgeführt wurde.“
Es gilt das Lohn- bzw. Entgeltausfallprinzip.
04.09.2023 um 08:58 Uhr
Servus mamagarn,
vielen herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort. Soviel Fachwissen in einer Antwort hätte ich jetzt nicht erwartet :)
Du hast mir enorm weitergeholfen
lg
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