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Beschwerde nach § 85 BetrVG

D
DerSkeptiker
Okt 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

uns hat als Gremium eine Beschwerde nach § 85 BetrVG erreicht. Als Gremium halten wir die Beschwerde für berechtigt und würden ggfs. auch die Einigungsstelle in Betracht ziehen. Wir hätten gerne kurzfristig Rückmeldung unserer Geschäftsführung (85, Abs 3). Können wir hier als Gremium auf eine bestimmte Frist verweisen?

Danke DerSkeptiker

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Community-Antworten (4)

S
seehas

29.08.2023 um 09:03 Uhr

Ihr könnt den Arbeitgeber um eine Stellungnahme bitten und dafür eine angemessene Frist setzen, z.B. 14 Tage. Reagiert der AG nicht setzt ihr ihm eine Nachfrist von 5 Tagen und verweist auf die Anrufung der Einigungsstelle.

C
Catweazle

29.08.2023 um 11:47 Uhr

Ob die Einigungsstelle zuständig ist oder nicht hängt vom Grund der Beschwerde ab.

M
Muschelschubser

13.09.2023 um 12:30 Uhr

Ich nutze mal einen bestehenden Thread für meine Frage.

Braucht es für eine Beschwerde nach §85 eigentlich einen namentlich benannten Beschwerdeführer?

Oder reicht es, wenn eine ganze Abteilung mutmaßliche Verfehlungen des Vorgesetzten zusammenträgt und die daraus resultierende Beschwerde als Gruppe beim BR einreicht?

M
Muschelschubser

18.10.2023 um 21:09 Uhr

Nun hab ich nochmal eine Frage.

Vielleicht hat ja sogar jemand eine Rechtsquelle zum 85er.

Und zwar: Müssen wir nur den Wortlaut der Beschwerde darauf prüfen, ob wir sie für berechtigt halten? Oder wird vom BR auch eine Einschätzung zum Wahrheitsgehalt erwartet?

Eigentlich muss ich doch auf die Richtigkeit dessen vertrauen, was die Beschwerdeführer uns vorlegen, oder?

Eigentlich verstehe ich den 85er so, dass der BR nach Prüfung des Inhalts nur noch Überbringer ist, oder sehe ich das falsch?

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