Beschwerdebehandlung
Hallo zusammen,
wir haben eine Beschwerde im Betriebsrat bekommen. Nach §85 BetrVG diskutieren wir dann erstmal darüber, ob wir diese Beschwerde als gerechtfertigt erachten und beschließen dann, diese an den AG weiterzuleiten mit der Bitte um Abhilfe.
Richtig soweit?
Es wurde sich zwar schon öfters direkt beim AG beschwert, aber dieser unternimmt nichts aus scheinbar persönlichen oder freundschaftlichen Gründen.
Die Beschwerde muss auch zwingend enthalten, dass sich ein AN nachtteilig behandelt fühlt. Es reicht also nicht aus, in der Beschwerde auf das Verhalten eines anderen AN hinzuweisen, sondenr es muss auch unbedingt enthalten sein, dass und wie sich der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt fühlt, richtig?
Die Beschwerde richtet sich gegen ein BRM. Also ist dieses BRM an der Diskussion darüber und die Beschlussfassung gehindert. Ebenso das nächste Ersatzmitglied, da dies seine Frau wäre.
Also eine außerordentliche Sitzung einberufen, diese beiden gar nicht einladen und dafür das nächste Ersatzmitglied einladen?
MfG Lowrider
Community-Antworten (9)
09.01.2016 um 11:28 Uhr
Hättet Ihr denn eine Problemlösung?
Grundsätzlich - klar, wenn der AN sich nur nach § 84 BetrVG selbst beim AG beschwert, kommt oft nicht viel dabei heraus. Da kann der § 85 BetrVG schon viel effektiver sein.
Aber wenn es um ein Problem mit dem eigenen BR-Kollegen geht, würde ich doch erst einmal versuchen, ganz ohne Formalissmus auszukommen. Wenn es dann nicht anders geht .... ok.... dann auch AG. Dabei wäre mir aber >diese an den AG weiterzuleiten mit der Bitte um Abhilfe.< zu wenig. Der BR sollte selbst schon eine eigene Lösungsmöglichkeit haben.
Je nach Falllage kann der Kollege selbst nicht mit abstimmen
Also eine außerordentliche Sitzung einberufen, diese beiden gar nicht einladen und dafür das nächste Ersatzmitglied einladen?< Aber natürlich die Kollegen anhören!
09.01.2016 um 11:35 Uhr
Naja, ich persönlich hätte den Lösungsvorschlag "Abmahnung", weil wiederholt und vorsätzlich gegen geltende BV`s verstoßen wird. Andere Mitarbeiter bekommen dafür auch Ermahnung/Abmahnung.
09.01.2016 um 12:31 Uhr
@ gironimo
"Grundsätzlich - klar, wenn der AN sich nur nach § 84 BetrVG selbst beim AG beschwert, kommt oft nicht viel dabei heraus. Da kann der § 85 BetrVG schon viel effektiver sein.
Aber wenn es um ein Problem mit dem eigenen BR-Kollegen geht, würde ich doch erst einmal versuchen, ganz ohne Formalissmus auszukommen. "
Beim BR wurde doch sehr offensichtlich eine Beschwerde gem. § 85 BetrVG eingelegt. Dass Du diese Beschwerde unter der Decke halten willst, nur weil ein BRM betroffen ist, empfinde ich als unmöglich und trägt ganz sicher nicht dazu bei, dass sich KollegInnen vom BR vertreten fühlen! Du solltest Deine Einstellung als BRM dringend hinterfragen ...
@ Lowrider
Du hast den § 85 BetrVG grundsätzlich richtig verstanden und selbstverständlich MUSS sich der BR mit dieser Beschwerde beschäftigen. Wird die Beschwerde als berechtigt erachtet (so scheint es ja auch zu sein), muss der BR beim AG auf Abhilfe hinwirken.
Kann es sein, dass dieses BRM eine Leitungsfunktion inne hat und bestimmte Anweisungen gegen eine oder mehrere geltende BVen verstoßen?
Dann muss doch die Lösung sein, dass man beim AG auf die Einhaltung der entsprechenden BV verpflichtet bzw. dass der AG auch bei seinen Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der BVen hinwirkt!
Unabhängig von dieser Beschwerde ... wie überprüft Euer BR denn grundsätzlich die Einhaltung von BVen oder wirkt darauf hin?
Was die Ladung eines Ersatzmitgliedes betrifft, bin ich gänzlich anderer Meinung als @ gironimo! Die Ehefrau ist NICHT unmittelbar betroffen und eine potentielle (persönliche) Betroffenheit reicht nicht aus, sie nicht laden zu dürfen.
09.01.2016 um 12:55 Uhr
Dass Du diese Beschwerde unter der Decke halten willst, nur weil ein BRM betroffen ist, empfinde ich als unmöglich <
Ich habe noch niemals eine Beschwerde unter der Decke gehalten. Bei mir geht praktische Problemlösung nur vor. Und wenn ich ein Problem selbst lösen kann, brauche ich dazu nicht den AG.
Vor meiner Antwort war ja der Gegenstand der Beschwerde unbekannt. Aber vielleicht kann auch der BR selbst den Kollegen dazu bewegen, sich an die BVs zu halten.
09.01.2016 um 13:02 Uhr
Hallo Leute, ich bin mir derzeit noch unsicher,ob überhaupt ein Ersatzmitglied zu laden ist, weil:
- Soll ein BR-Mitglied nach § 103BetrVG gekündigt werden:Ersatzmitglied
- Soll ein BR-Mitglied Nach § 23 BetrVG aus dem BR ausgeschlossen werden: Kein Ersatzmitglied,da es in diesem Fall an der Abstimmung über den Ausschluß teilnimmt.
09.01.2016 um 14:16 Uhr
@ gironimo
"Ich habe noch niemals eine Beschwerde unter der Decke gehalten. Bei mir geht praktische Problemlösung nur vor. Und wenn ich ein Problem selbst lösen kann, brauche ich dazu nicht den AG."
Netter Versuch, von DEINER ureigensten Aussage "Aber wenn es um ein Problem mit dem eigenen BR-Kollegen geht, würde ich doch erst einmal versuchen, ganz ohne Formalissmus auszukommen." abzulenken! Übersetzt bedeutet dass, dass Du eine Beschwerde NICHT entsprechend § 85 BetrVG behandeln würdest, sollte ein BRM betroffen sein.
"Vor meiner Antwort war ja der Gegenstand der Beschwerde unbekannt. Aber vielleicht kann auch der BR selbst den Kollegen dazu bewegen, sich an die BVs zu halten."
Der Beschwerdegegenstand spielt doch überhaupt KEINE Rolle! Entweder wird beschlossen, dass die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Ist die Beschwerde berechtigt, sollte JEDER AN von JEDEM BR erwarten dürfen, dass diese Beschwerde dann auch korrekt behandelt = beim AG auf Abhilfe hingewirkt wird. Punkt!
09.01.2016 um 16:45 Uhr
Von den rein formellen Abläufen jetzt einmal abgesehen, stelle ich mir jetzt einmal bildlich vor, wie das ganze Gezedere dann ablaufen sollte.
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AN beschwert sich nach dem 85er beim BR über einen vom BR.
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der BR lädt anstelle des MBR, dessen Frauchen damit sie dabei behilflich ist, ihrem Männe einen Einlauf zu verpassen.
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Die Beschwerde wird als begründet eingestuft und der AG aufgefordert, das BRM aufzufordern, sich zukünftig korrekt zu verhalten und die BVs einzuhalten.
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Da ja nur er selbst gegen die BVs verstoßen und sich dann ausschimpfen lassen darf, und ein BRM ja auf die Einhaltung zu achten hat, er jetzt aber genau das Gegenteil von dem macht, was er eigentlich sollte, plant er schon mal ein Freudenfest, weil er es dem BR jetzt mal so richtig besorgen kann.
Mal ehrlich, einmal davon abgesehen, dass eine solche Beschwerde beim AG überhaupt nichts zu suchen hat, und letztlich auch ein interner Vorgang des BR ist und bleibt, wäre es auch ein Armutszeugnis für einen BR, würde er hier durch eine falsch verstandene Formalie, den Weg zum sich selbst lächerlich machen beim AG eröffnen.
Da es sich hier um einen reinen internen Vorgang handelt (Wahrnehmung oder Missachtung von Pflichten eines BRM), muss und darf hier auch kein Ersatzmitglied geladen werden.
Was anderes wäre es, wenn es bereits soweit gekommen ist, dass hier ein Verfahren nach § 23 BetrVG gegen das BRM beabsichtigt ist. Nicht aber, wenn außenstehende hier andere Sichtweisen vertreten. Denn auch ihnen steht der weg des 23er offen.
10.01.2016 um 01:24 Uhr
Ich schreib es mal gaanz kleinteilig: Sachverhalt: Ein AN fühlt sich nachteilig behandelt und beschwert sich. Der -aus Sicht des AN- Störer ist ein BRM. Beschwerden beim AG hatten keinen Erfolg. Daraus ergibt sich für mich folgendes: 1.) Es gibt Gesprächsbedarf im BR a) Wurde der AN nachteilig behandelt? Seine Sicht ist bekannt. Der Störer soll ein BRM sein. Wie ist dessen Sicht der Dinge? Dies wird man doch wohl inerhalb des BR zu klären versuchen, oder? b) Gegenprobe: Gesetzt den Fall, der Störer wäre nicht im BR: Dann würde man doch auch versuchen, dessen Sicht der Dinge zu ermitteln, oder? c) Also versucht man, im Gespräch mit dem BRM die Stichhaltigkeit der Beschwerde zu bewerten und Lösungen zu suchen. (das täte man sonst hoffentlich auch!) --- Nichts anderes hat gironimo vorgeschlagen! --- 2.) Es gibt trotz Aussprache "intern" keine Lösung. Dann wird der BR evtl. zu dem sehr unangenehmen Punkt kommen, die Beschwerde als berechtigt anzunehmen und vom AG die Einhaltung einer BV zu verlangen, die von einem BRM dauernd verletzt wird. a) Der Beschluss wäre in diesem Fall ohne das betroffene BRM zu treffen. Dass das nachrückende BRM zufällig die Ehefrau wäre, wäre für mich in dem Fall ohne Belang. b) Dem Beschluss vorausgehen müsste meiner Meinung nach eine Diskussion darüber, welche Mittel des AG der BR in diesem Fall gegenüber dem BRM hinnehmen würde. (Liegt eine Kündigung im Bereich des Möglichen?) c) Einem BRM, der trotz solcher Vorgespräche weiterhin ein in den Augen der Mehrheit des BR problematisches Verhalten durchziehen will, würde ich den Austritt aus dem Gremium empfehlen.
10.01.2016 um 12:41 Uhr
Lowrider, zu deiner ersten Frage, ja, formal ist das der korrekte Weg nach Eingang einer Beschwerde gem. §85 BetrVG. (Die Beschwerden, die direkt beim AG eingingen, können da mit einfließen, sind aber nicht unmittelbar Sache des BR.) Zu deiner zweiten Frage, nein, diese Bestandteile müssen nicht zwingend enthalten sein, jedenfalls weder nach Fitting noch nach Däubler. Wichtig ist gleichwohl, dass ihr beim AG auf Abhiilfe (!) drängt und -das ist meine Meinung- gleich eine angemessene Frist setzt, z.B. drei Wochen.
In eurem speziellen Fall wurde gegen eine BV verstoßen, wenn ich das recht verstanden habe. Das bedeutet, es besteht ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Unterlassung, und zwar sofort. Insofern ist zu überlegen, ob der Beschwerdeweg nach §85 überhaupt der richtige ist, oder ob ihr nicht unmittelbar an den AG rangehen solltet: 'Wenn das nicht aufhört, dann geht das vor Gericht', Punkt.
Das hätte auch den Charme, dass die Überlegung, ob das betroffene BRM an der Beschlussfassung teilnehmen darf oder nicht, entfallen kann. Denn ein BV-Verstoß ist ein BV-Verstoß, darüber braucht man nicht Beschluss zu fassen.
Das nur zur Orientierung bzw. als Vorschlag, ohne Kenntnis der konkreten Sachlage bzw. der Verhältnisse vor Ort.