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Vertretungsberechtigt ggü. Geschäftsleitung

N
NBauer81
Aug 2023 bearbeitet

bei der Wahl zum Betriebsausschuss wurde durch das Wahlergebnis eine Reihenfolge der Vertretungsberechtigten Mitglieder ggü. der Geschäftsleitung festgelegt und in die Geschäftsordnung aufgenommen. Nach einiger Zeit wurde im Betriebsausschuss unter dem TOP Organisatorisches ein Beschluss gefasst. Dieser hat den Inhalt, dass mehrere Mitglieder des Betriebsausschuss aus der Reihenfolge der Vertretungsberechtigten Mitglieder entfernt wurden. Einige der betroffenen Mitglieder waren bei diesem Entscheidung nicht anwesend, der Betriebsausschuss war jedoch durch Nachrücker noch beschlussfähig.

Frage an Euch:

  1. kann ein Wahlergebnis des Gremiums durch eine Beschluss des Betriebsausschuss außer Kraft gesetzt werden?
  2. kann ein Beschluss (der Außenwirkung hat) unter TOP Organisatorisches getroffen werden?
  3. Was ist nun gültig, die Geschäftsordnung, die weiterhin das Wahlergebnis repräsentiert oder der neuere Beschluss des Betriebsausschuss? Ergänzung: der Beschluss des Betriebsausschuss wurde dem Gremium nicht mitgeteilt, geschweige denn in der Geschäftsordnung vollzogen.
  4. Wie sieht es mit der Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Gremiums aus, die unter der Leitung eines Vertretungsberechtigten Mitgliedes des BA (nicht BRV und sBRV) dass in der Rangfolge der GO weiter hinten steht, wenn Mitgliedern, die laut GO in der Rangfolge höher stehen, geleitet wird.

EIn nicht alltäglicher Fall der viel Zündstoff enthält.

22103

Community-Antworten (3)

M
Muschelschubser

25.08.2023 um 10:45 Uhr

1.) Normalerweise wird der Betriebsausschuss nach der konstituierenden Sitzung in geheimer Wahl aus dem Betriebsrat heraus gewählt und hat nichts mit der Anzahl der erhaltenen Stimmen zu tun. Einzig der BRV und dessen Stellvertreter sind als Mitglieder obligatorisch. Bei Änderungen ist m.E. genau so zu verfahren. Ein TOP "Neuwahl des Betriebsausschusses" auf der Tagesordnung setzen und diese dann, ggf. nach vorheriger Diskussion, durchführen. Per Beschluss ist an der Besetzung nichts zu ändern.

2.) Die konkrete Nennung des TOP ist eine wesentliche Verfahrensvorschrift. Daher ist der Beschluss unwirksam. Notfalls muss vor der Sitzung ein Beschluss über die Ergänzung des TOP gefasst werden, der von den anwesenden Mitgliedern allerdings einstimmig gefasst werden muss. Für die Änderung der Besetzung des BA ist das aber irrelevant, siehe 1.)

3.) Das Ersetzen von Mitgliedern des BA bedingt eine Neuwahl. Diese ist nicht erfolgt, der Beschluss in der Form unzulässig. Insofern sollte die durch ursprüngliche Wahl entstandene Besetzung des BA weiterhin Bestand haben.

4.) Da würde ich mich absichern wollen, aber gefühlt wären sie ungültig. Allein schon deshalb, weil bei "falschen" Zuständigkeiten (siehe Frage 3) nicht korrekt zur Sitzung geladen wurde.

E
enigmathika

25.08.2023 um 11:38 Uhr

Der Betriebsausschusss hat nur die Aufgaben und Rechte, die ihm das Gremium per Beschluss zuweist, also

  1. Nein
  2. Nein
  3. die Geschäftsordnung
  4. Die Leitung der Sitzung ist nicht so wichtig wie die ordnungsgemäße Ladung. Die muss von der richtigen Person erfolgen! wenn nicht ordnungsgemäß geladen wurde, sind die Beschlüsse ungültig.
R
rtjum

28.08.2023 um 13:53 Uhr

was muss ich mir unter "Vertretungsberechtigt ggü der Geschäftsleitung" vorstellen?

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