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Interne Stellen schon vor Ausschreibung vergeben

G
Gegenunfairnis
Aug 2023 bearbeitet

Hallo in Die Runde,

Kurze Frage,

Es wurden in der Abteilung 2 Vorarbeiter Stellen geschaffen.

Diese wurden jetzt von 2 Mitarbeitern "kommisarisch" besetzt die Interne Stellen ausschreibung kam erst 30 min nach bekannt gabe dieses Vorgehens.

Da gibt es auch noch andere Bewerber drauf die sich darauf hin drauf beworben haben. Aber die 2 "Kommisarischen" Mitarbeiter (die Stelle soll wohl ab September besetzt werden). Wurden auf eine Vorarbeiter Schulung geschickt.

Wo jetzt einige Bewerber schon keine Chance auf Erfolg sehen. Auch der BR wurde von dem Vorgehen nicht voll mit einbezogen.

Was könnte man da jetzt machen da es aussieht das es eine Benachteiligung der anderen Bewerber ist oder sehe ich das Falsch?

1.602023

Community-Antworten (23)

M
Muschelschubser

24.08.2023 um 20:12 Uhr

Das kommt auf das Prozedere an.

Habt Ihr eine BV, wo interne Ausschreibungen grundsätzlich geregelt sind?

Wusstet Ihr von den geschaffenen Stellen, so dass Ihr als BR eine interne Ausschreibung verlangen konntet? Wenn nicht, hat der AG das Unterrichtungsrecht nach §90 übergangen. Wenn ja, hättet Ihr die notwendigen Informationen gehabt, eine Ausschreibung nach §93 zu verlangen.

T
Tagträumer1

24.08.2023 um 21:23 Uhr

Die Stellen müssen ja irgendwie besetzt werden, deswegen auch "kommissarisch".

Alles andere sind nur Mutmaßungen und Meinungen anderer Mitarbeiter.

S
sbvfrank

25.08.2023 um 07:49 Uhr

was sagt denn eure Schwerbehindertenvertretung zu dieser Vorgehensweise?

M
mamagarn

25.08.2023 um 14:17 Uhr

Nach § 99 BetrVG „hat der Arbeitgeber den Betriebsrat VOR jeder Einstellung (…) zu unterrichten (…) und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.“ Zur Anhörung gehört die Vorlage aller Bewerbungen.

Relevant sind hier die Worte „vor“ und „jeder“ – also auch die kommissarischen Besetzungen. Ganz besonders, wenn dort auch geschult wird.

Aus dem Post ergibt sich nicht, ob ihr bei den beiden Vorarbeitern mitbestimmt habt – klingt für mich nach nein. Hat der AG nicht (ordnungsgemäß) informiert, ist die personelle Einzelmaßnahme betriebsverfassungswidrig. Die Rechtsfolge:

  • Die Wochenfrist zur Anhörung hat nie begonnen
  • Keine Zustimmungsfiktion des BR
  • Keine Ersetzbarkeit der Zustimmungsverweigerung durch das Arbeitsgericht
  • Antragsrecht des BR beim Arbeitsgericht bzw Zwangsgeld nach § 101 BetrVG möglich
  • Unterlassungsanspruch wegen grober Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 BetrVG möglich
  • Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG

Dessen unbelassen: Habt ihr als BR den AG in der Vergangenheit dazu aufgefordert, alle Arbeitsplätze nach § 93 BetrVG intern auszuschreiben? Das schließt auch kurzfristige Besetzungen mit ein. Wenn nicht, wäre spätestens jetzt der Zeitpunkt, das zu tun bzw. eine BV dazu zu verlangen.

Aus dem BetrVG-Kommentar:

„Die Dauer der Ausschreibung muss so bemessen sein, dass interessierte AN unter normalen Verhältnissen die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und eine Bewerbung einreichen können. Das BAG hält eine Ausschreibungsdauer von 2 Wochen i. d. R. für nicht unangemessen kurz (str.). Das Gesetz geht davon aus, dass alsbald nach der Ausschreibung die personelle Maßnahme erfolgt. Mit Phantom- oder Vorratsausschreibungen erfüllt der AG seine Verpflichtungen aus der Vorschrift nicht. Andererseits macht eine geringfügige Verzögerung keine erneute Ausschreibung erforderlich, wenn sich aus Sicht der Belegschaft die Stelle der Ausschreibung zuordnen lässt. Ist in einer vom BR verlangten Ausschreibung ein Datum für eine Stellenbesetzung angegeben, ist nach BAG regelmäßig keine erneute Ausschreibung erforderlich, wenn zwischen diesem Datum und dem tatsächlichen Besetzungszeitpunkt nicht mehr als 6 Monate vergangen sind. Spätestens nach 6 Monaten wird dieser Zusammenhang nicht mehr erkennbar sein. Über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens, insbes. die eingegangenen Bewerbungen, ist der BR nach § 80 Abs. 2, unabhängig von personellen Einzelmaßnahmen nach § 99, zu unterrichten.“

Ihr könnt dem AG aufgeben, die beiden personellen Einzelmaßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 rückgängig zu machen und im Zweifelsfall eure Rechtsmittel einzulegen (oder den AG auf diese Möglichkeit hinzuweisen). Wenn sich der AG auf die vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG beruft, muss gut begründet werden. Aber auch das „unverzüglich“ im 100er scheint es hier nicht gegeben zu haben.

Um die Fairness im Team zu wahren, solltet ihr den AG zurückpfeifen – auch wenn die Entscheidung, mit wem die Stellen besetzt werden sollen wahrscheinlich schon gefallen ist. Meist helfen für die Zukunft sonst nur noch Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG, die aber auch nur gewisse Leitplanken liefern bzw. Auswahlverpflichtungen aufgeben.

G
Gegenunfairnis

25.08.2023 um 14:27 Uhr

Oh, Vielen Dsnk für diese Ausführliche Beschreibung

In der Tat ist der BR darüber im Vorfeld nicht Informiert worden.

Es gibt nächste Woche wohl noch Gespräche mit anderen Bewerbern obwohl zugleich nur Proforma da diese Stellen von den beiden im Vorfeld gesamten Personen schon besetzt werden.

Dadurch das man mitbekommen hat das diese schon auf eine Teamleiter Schulung geschickt worden sind ist Unmut bei den Personen die sich dort beworben haben groß

M
mamagarn

25.08.2023 um 14:38 Uhr

@Gegenunfairnis Aus genau diesem Grund – und damit der AG die Taktik in Zukunft nicht wiederholt – solltet ihr dann tätig werden und das Ganze zumindest vorerst rückgängig machen lassen. Dann sehen die anderen Kollegen auch, dass ihr was tut – denn warum sollte man sich intern überhaupt bewerben, wenn das Ergebnis eh von vornherein feststeht. Die beiden neuen Vorarbeiter oder deren Teams werden das evtl ganz anders sehen. Den Fehler machte jedenfalls nicht der BR, der Fehler liegt auf Seiten des Arbeitgebers.

Natürlich vorab Beschluss fassen: Korrekt einladen, Beschluss fassen, AG unter Fristsetzung zum Einlenken auffordern. Wenn das Zwangsgeld oder der Unterlassungsanspruch erwähnt werden (was ihr tun solltet), dann sollte man bei Untätigkeit / Ignoranz des AG auch Taten folgen lassen – sonst passiert euch das in Zukunft wieder. Meine Erfahrung zeigt: Wenn der BR eine Rechtsgrundlage hat und erfolgreich Einstellungen schriftlich widerspricht bzw. sogar Rechtsmittel einlegt, dann überdenkt der AG seine ursprünglichen Wunschkandidaten schon einmal. (Muss aber auch nicht sein)

T
Tagträumer1

26.08.2023 um 06:15 Uhr

Ich lese weiterhin nur Unterstellungen.

Es gibt weitere Bewerbungsgespräche, allerdings nur "Proforma" ... woher nimmst Du diese Weisheit?

Weiterhin betreuen nur 2 Personen kommissarisch diesen Bereich, wer wurde bisher konkret eingestellt? Richtig ... niemand!

G
Gegenunfairnis

26.08.2023 um 10:59 Uhr

Hallo Tagträumer1

Ich weiss nicht warum es Unterstellungen sein sollen.

Fakt ist Die stellen sollen erst nach BV intern ausgeschrieben werden. Was mit Digitaler Schaltung gemeinsam mit Extern passierte Keine 24 Std später wurde die betroffende Abteilung morgens zusammen gerufen und Informiert das die ersten 2 Internen Bewerber diesen Posten übernehmen sollen. Nachdem aber ein BR Mitglied das vor Ort anwesend war, sagte das geht so nicht da der Bewerbungslauf gerade angelaufen ist und viele dies erst jetzt erfahren haben,wurde daraufhin kurz zurück gerudert und gesagt es ist wohl erst kommisarisch der Bewerbungslauf geht ja noch. 2 Tage nach Bekanntgabe dessen wurden die 2 Kommisarisch eingesetzten Bewerber auch direkt zur einer Vorarbeiter/Teamleiter Tagesschulung geschickt. Auch ohne Wissen des BR. Nach Rücksprache mit der dazu Verantwortlichen Person wurde auch gesagt das die nächsten Tage die anderen Bewerber noch ein Gespräch bekommen sollen. Wo man von ausgehen kann das dies wirklich nur Proforma gemacht wird, weil man sich direkt für die ersten beiden wahrscheinlich entschieden hat ( Warum werden sie dann Kommisarisch eingesetzt wenn es nicht so sein sollte). Denn es gibt noch einige andere interne Bewerber dafür die über diese Situation nicht Glücklich sind und schon die Hoffnung dadurch verloren haben auf ein Faires Bewerbungsverfahren zu kommen.

@mamagarn hat die Situation schon oben gut durch leuchtet das der BR da im Vorfeld nicht Informiert wurde.

T
Tagträumer1

26.08.2023 um 12:05 Uhr

Halten wir fest, 2 Kollegen übernehmen kommissarisch eine Aufgabe und werden zu Schulungen entsandt. Was konkret ist daran seltsam?! Seit wann muß der BR informiert werden, wenn der AG Mitarbeiter zu Schulungen schickt?

Das die Vorstellungsgespräche "Proforma" sind, ist Deine Meinung, aber nichts für ungut, die ist völlig uninteressant.

Das Kollegen kommissarisch eine Position besetzen ist völlig normal, sei lieber froh, dass es Personen gibt, die vielseitig einsetzbar sind und bereit sind, sich kurzfristig weiterzubilden, denn die kommissarische Aufgabe soll ja auch gut ausgeführt werden oder nicht?!

M
mamagarn

26.08.2023 um 12:28 Uhr

@Tagträumer1 „2 Kollegen (…) werden zu Schulungen entsandt. (…) Seit wann muß der BR informiert werden, wenn der AG Mitarbeiter zu Schulungen schickt?“

Schon immer. § 98 BetrVG gilt:

(1) „Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.“

Die Formulierung „hat mitzubestimmen“ impliziert eine BR-Pflicht, deren Nichtwahrnehmung eine Pflichtverletzung sein kann.

(2) „Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen (…)“.

Das bezieht sich auf mit der Ausbildung betraute Personen, aber auch Seminaranbieter.

(3) „Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei (…) so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern (…) machen.“

Der BR muss also vorher mindestens informiert werden bzw. darf mit dem AG dazu beraten.

(4) „Kommt (nach (1) oder (3) keine Einigung) zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.“

Einigungsstelle = direkte Mitbestimmung = Initiativrecht des BR!

(5) „Kommt (nach (2) keine Einigung) zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, (…) die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.“

(6) „Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.“

Aus dem BetrVG-Kommentar:

„Der Begriff der betrieblichen Berufsbildung ist funktional zu verstehen. Die Mitbestimmung des BR umfasst die Durchführung aller Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie alle sonstigen betrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen, durch die den AN ein Zuwachs an Fertigkeiten, Kenntnissen und Wissen entsteht.“

Der AG hätte also gar nicht

  • die Stellen besetzen dürfen, ob kommissarisch oder dauerhaft,
  • die betreffenden MA zur Schulung schicken dürfen

Deine Meinung, @Tagträumer1, ist inhaltlich leider gar nicht zutreffend. Durch die beiden Einstellungen hat der AG personelle Entscheidungen getroffen und durch die Schulungen den Zuwachs an Kenntnissen entschieden – den Aufwand wird er ggf nicht noch zwei oder weitere male bezahlen.

@Gegenunfairnis Für den § 93 braucht ihr übrigens keine BV. Ihr müsst einen Beschluss fassen und den teilt ihr mit: „Der BR beschließt, dass gem. § 93 BetrVG alle Arbeitsplätze intern auszuschreiben sind.“ Das per e-Mail oder schriftlich mitteilen reicht. In einer BV könntet ihr natürlich Ausschreibungsgrundsätze regeln: Wie lange ausgeschrieben wird, auf welchem Weg (Schwarzes Brett, Email, Intranet, ……), welche Angaben es zur Stelle gibt (intern und extern dürfen sich nicht nachteilig für die Internen unterscheiden), wie bzw. wann euch Bewerbungen vorzulegen sind, ab wie lange nach Ausschreibung eine Neuausschreibung notwendig wird, in welchen Gewerken bzw. für welche Positionen. Nur Leitende sind dabei raus weil der BR nach § 5 unzuständig ist. Und die Pflicht nach interner Ausschreibung ergibt sich eigentlich auch aus § 18 TzBfG, jedenfalls dann, wenn es sich um unbefristete Arbeitsplätze handelt. Klar ist: ihr habt auch bei § 93 Mitbestimmung samt Initiativrecht („Der Betriebsrat kann verlangen,…“). Insofern könnt ihr erst allgemein und kurzfristig Ausschreibungen verlangen – und dann ganz entspannt eine BV verhandeln.

G
Gegenunfairnis

26.08.2023 um 12:42 Uhr

Hallo Tagträumer1

Dann setze dich mal in die Lage eines sagen wir mal gleich Qualifizierten Internen Bewerber der das erfährt. Das die ersten beiden Internen Bewerber direkt dort kommisarisch eingesetzt werden obwohl die Stelle erst ab kommenden Monatsanfang wohl gelten sollen. Das sie direkt zu Schulungen gesendet werden obwohl das Verfahren noch läuft. Wenn es so wäre das dies fair ist würde man doch bis zum Abschluss des Bewerbungsverfahrens doch warten oder nicht? Dadurch hat der AG in meinen Augen ein Unwohlsein der anderen Internen Bewerbern geschaffen. Und als nächstes sollte der Fall aufkommen das sie einen anderen Bewerber nehmen als die jetzigen Kommisarischen was ist mit denen? Mal davon abgesehen das durch gesickert ist das mindestens ein jetzig Kommisarisch eingesetzter Bewerber im Vorfeld schon Gespräche mit dem AG geführt hat bevor das überhaupt los ging. Also wo ist da jetzt eine Mutmaßungen? Wo ist hier ein faires Verfahren? Wenn solche Dinge ans Licht kommen? Was sollen die anderen Internen Bewerber denken? Ich denke mal so, sollte der AG einen anderen Bewerber nehmen dann ok. Aber sollte er keinen nehmen und die ersten beiden dann stehen lassen wie soll das dann in Zukünftigen Internen verfahren laufen? Dann ist doch schon eine Vorauswahl im Vorfeld getroffen worden,und die Motivation sinkt.Denn wenn sowas rum geht dann hat doch hinterher keiner Lust mehr sich zu entwickeln oder verlässt halt die Firma nach solchen Dingen mit dem Gedanken eh nie eine Chance zu bekommen. Wenn sowas abläuft.

Und wie mamagarn es gut ausgeführt hat war der BR bei diesen Kommisarisch besetzten Stellen nicht involviert. Auch gut beschrieben Kommisarisch ist eine wenn auch Zeitliche Umgruppierung mit anderen Rechten und Pflichten und ist nicht über den BR gelaufen .

T
Tagträumer1

26.08.2023 um 13:52 Uhr

Paragraph 98 schön und gut, ich betrachte diesen als "Alibi" für den BR. Welche Eignungsstelle widerspricht einer Weiterbildung, von daher kann der AG da sehr entspannt sein. Selbst der Einspruch des Seminarleiters geht nicht so einfach und muß konkret begründet werden, sonst macht sich der BR lächerlich.

Es ist schön anzusehen, wie einige Personen glauben, sie entscheiden tatsächlich ...

Die 2 Stellen wurden weiterhin nur kommissarisch weitergeführt. Das der AG mit Personen spricht, die einen Posten kommissarisch begleiten sollen, MUSS sogar so sein, um die Erwartungen zu äußern.

Was soll der AG zukünftig machen, wenn eine wichtige Position ausfällt? 2 Wochen warten oder direkt reagieren?

Fragen über Fragen ...

R
Rakshazar

26.08.2023 um 17:01 Uhr

Träumer Deine Ansichten, was du als Alibi siehst oder nicht, sind völlig uninteressant. Mamagarn hat dir alles sehr genau aufgelistet wie es dem Gesetz nach abzulaufen hat, aber der Träumer weiß es natürlich besser...Das BetrVG ist für dich wahrscheinlich nur so eine Kann-Bestimmung. Fakt scheint zu sein, das du absolut keine Ahnung hast

R
rtjum

28.08.2023 um 10:02 Uhr

@mamagarn nur eine Bitte: Wenn Du aus einem Kommentar zitierst, dann schreib doch bitte dabei welcher Kommentar und welche Randnummer zu welchem §. Das wäre toll!

M
Muschelschubser

28.08.2023 um 13:28 Uhr

@Tagträumer1

Ich habe das vor einiger Zeit schonmal aus purem Interesse gefragt, aber leider keine Antwort erhalten:

Welche Funktion hast Du eigentlich im Betrieb inne?

Betriebsratsmitglied? Betriebsratsvorsitzender? Normaler Angestellter? Leitender Angestellter? Führungsaufgaben? Oder nichts davon?

Wie gesagt, pure Neugier.

M
mamagarn

28.08.2023 um 13:48 Uhr

@rtjum Däubler/Klebe/Wedde 18. Auflage 2022, BUND Verlag

§ 95 RN 30 BAG 06.10.2010 7 ABR 18/09 BAG 30.04.2014 7 ABR 51/12

§ 98 RN 3 BAG 24.08.2004 1 ABR 28/03

§ 99 RN 170, 247 ff u.a. BAG 08.05.1990 1 ABR 33/89 BAG 03.07.1990 1 ABR 36/89

@Tagträumer1 Der arbeitsgerichtliche Feststellungsantrag bzw. durchsetzbare Unterlassungsanspruch ist eben kein Alibi, sondern ein für den AG durchaus schmerzhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsmittel. Die Eignungsstelle entscheidet im Zweifelsfall nicht, DASS weitergebildet wird, sondern WER weiterzubilden ist – und wie das in Zukunft abzulaufen hat. Was der AG machen soll, wenn zukünftig eine wichtige Position ausfällt? Vielleicht mal schnell das Gespräch mit dem BR suchen.

T
Tagträumer1

29.08.2023 um 06:51 Uhr

@Muschelschubser ... für meine Meinung, die ich äußern darf, spielt es keine Rolle, welche Funktion ich innehabe, dies bitte ich zu respektieren.

X
XYZ68

29.08.2023 um 09:24 Uhr

@ Tagträumer 1

aber es würde bei der Einschätzung und Wertung deiner Meinung helfen.

T
Tagträumer1

29.08.2023 um 09:44 Uhr

Nochmals, es ist meine Entscheidung, was ich preisgebe und was nicht, weshalb kannst Du das nicht einfach respektieren?

F
fantil

29.08.2023 um 10:25 Uhr

Schreibe nicht der Böswilligkeit zu, was durch Dummheit hinreichend erklärbar ist. Es gibt Menschen, die nicht klug genug sind, um zu erkennen, dass sie dumm sind.

T
Tagträumer1

29.08.2023 um 11:29 Uhr

Passend zu diesem Forum:

"Wir schätzen die Menschen, die frisch und offen ihre Meinung sagen - vorausgesetzt, sie meinen dasselbe wie wir."

M
Muschelschubser

29.08.2023 um 11:42 Uhr

"Wir schätzen die Menschen, die frisch und offen ihre Meinung sagen - vorausgesetzt, sie meinen dasselbe wie wir."

Das eigentlich lustige daran ist, dass gewisse Leute nachweisliche Falschaussagen und geistigen Dünnpfiff unter dem Deckmantel der freien Meinungsäußerung legitimieren wollen.

Und ohne eine entsprechende Selbsterkenntnis wird das leider ewig so weitergehen.

Passend dazu: "Jeder hat das Recht auf seine eigene Meinung, aber nicht das Recht auf seine eigenen Fakten." (Daniel P. Moynihan)

M
Muschelschubser

29.08.2023 um 11:45 Uhr

@Tagträumer1

Natürlich steht es Dir frei auf meine Frage zu antworten oder nicht.

Da Du aber hier kein Licht ins Dunkel bringst, wirst Du leider nicht verhindern können, dass bei mir das Bild eines Trolls und Unruhestifters hängen bleibt.

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