Interne Ausschreibung zum Schein rechtens?
Moin Zusammen.
Leider konnte ich online nichts schlüssiges finden, daher geht meine Frage an euch.
Zur Situation: Wir haben in unserem Betrieb mit dem AG die Vereinbarung getroffen (mittels Beschluss, nicht BV, das sollten wir wohl mal nachholen..), dass Stellen i.d.R. intern ausgeschrieben werden.
Nun haben wir aus einem neuen Organigramm nicht nur erfahren, dass ein bisher unstrukturierter Bereich in einer quasi neuen Abteilung zusammengefasst ist, sondern dass auch der Abteilungsleiter (ein vorhandener MA) bereits feststeht.
Weder über die Zusammenfassung der MA, noch über die Schaffung des neuen Postens wurden wir vor Vorlage des Organigramms informiert.
Der Versetzung/ Ernennung durch die Hintertür haben wir gem. § 99 2/5 widersprochen, da eine int. Ausschreibung nicht erfolgte.
Eine im Widerspruch erbetene Rückmeldung blieb aus, auf unsere explizite Anforderung wurde nun eine int. Ausschreibung veröffentlicht. Diese ist aber so formuliert, dass kein anderer MA auch nur eine Bewerbung zu schreiben bräuchte, da es nur einen potentiellen Bewerber gibt (explizit wird Auslandserfahrung in CN angefordert. Diese hat nur der Wunschkandidat, die Stelle ist quasi für ihn geschaffen worden).
Allerdings haben wir im Unternehmen durchaus interessierte MA, die sich bewerben wollen würden, u.a. auch mit Abschluss (normalerweise, in der int. Ausschreibung aber nicht genannter) fachbezogenener Studiengänge.
Uns stellt sich also jetzt die Frage (bzw. stellten diese bereits MA), ob eine solche Pro-Forma Ausschreibung grundsätzlich rechtens ist und ggfs. nur mittels BV verhindert werden kann, oder ob es Rechtsmittel gibt, die wir ins Feld führen könnten...
Vorab vielen Dank für Eure Hilfe, Gruß derGrieche
Community-Antworten (2)
15.06.2015 um 15:28 Uhr
Hallo Grieche,
die Mitbestimmung ist hier geregelt.
Betriebsverfassungsgesetz § 93 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
15.06.2015 um 16:24 Uhr
Hallo bluko,
zuerst einmal vielen Dank für Deine Antwort.
Soweit waren wir allerdings bereits, der ursprünglichen Besetzung haben wir bereits auf Grund der bis dahin ausgebliebenen internen Ausschreibung widersprochen.
Das Problem ist jetzt, dass der AG eine interne Ausschreibung zwar vorgenommen hat, die Voraussetzungen für diese Stelle allerdings so präzise auf den ursprünglich auf die Stelle versetzen MA (nennen wir ihn Herrn XXX) formuliert hat, dass andere Bewerber ausfallen.
Das führt natürlich dazu, dass fachlich (evtl. besser) geeignete MA wenig begeistert sind. Die fachlichen Voraussetzungen sind sehr allgemein gehalten, es wird allerdings explizit Auslandserfahrung gefordert, die in der Form nur Herr XXX mitbringt. An sich hätte der AG auch schreiben können "Wenn Sie nicht Herr XXX sind, brauchen Sie sich nicht zu bewerben".
Da unsere Belegschaft ja nicht dumm ist, wird uns die Frage gestellt, ob das so zulässig ist, da es dem eigentlichen Sinn der int. Ausschreibung an sich ja widerspricht.. Insbesondere MA mit fachbezogenen Studienabschlüssen und/ oder Fortbildungen, die sich bewerben wollen würden, sind ein wenig ungehalten..
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