Wir haben in unserer Firma eine BV wonach Stellen zunächst intern auszuschreiben sind. Bevor sie extern ausgeschrieben werden, müssen sie 14 Tage intern ausgeschrieben sein.
Jetzt waren interne Stellenausschreibungen aber nur 24 h verfügbar und Hoppel schreibt in der Frage "Frist nach Stellenausschreibung zwingend erforderlich" am 18.03. um 12:17 Uhr , dass das BAG eine Dauer (der Stellenausschreibung) von 14 Tage für angemessen hält.
Bei uns ging es darum, dass der AG bereits mehrere (externe) Kandidaten an der Hand hat und nicht will, dass sich interne bewerben (die er mit der Formulierung der Voraussetzungen eh schon versucht abzuschrecken).

Frage: Können wir bei der Anhörung der Externen die Zustimmung verweigern mit dem Hinweis, dass interne Bewerber nicht wirklich eine Möglichkeit hatten sich zu bewerben (wegen der kurzen Ausschreibungsfrist)?
Andererseits gibt es nicht besonders viele interne Arbeitnehmer, die die explizit genannte Voraussetzung des AG (kostenpflichtiges Bachelor-Studium an der firmeneigenen Hochschule) überhaupt erfüllen können (wie zuvor in meiner Frage: "Arbeitgeber weicht bei Ausschreibung von den Anforderungen in der Stellenbeschreibung ab, um eine bestimmte Klientel zu begünstigen" dargelegt).