Erstellt am 19.03.2013 um 18:57 Uhr von Tanzbär
Die Gründe, Einstellungen abzulehnen sind im Betriebsverfassungsgesetz abschließend genannt.
Letztendlich entscheidet eh euer Chef, wen er denn auf seine offene Stelle haben will.
Erstellt am 20.03.2013 um 08:44 Uhr von Heidelberg
Vielen Dank Tanzbär für deine Antwort, aber die trifft nicht das was ich wissen möchte. Ich möchte wissen wie weit ich aufgrund Hoppels Aussage die Rechtmäßigkeit der internen Ausschreibung in Zweifel ziehen kann. Wir können ja verweigern wenn nicht intern ausgeschrieben wurde. Nun wurde ja intern ausgeschrieben, aber so kurz, dass sich kaum jemand darauf bewerben konnte.
Erstellt am 20.03.2013 um 09:27 Uhr von pillepalleTR
Wenn in eurer BV genau geregelt ist , wie lange eine neue Stelle (mindestens) intern ausgeschrieben sein muß (und es hört sich ganz danach an), so verstößt eine kürzere interne Ausschreibung als die vereinbarte nunmal gegen diese BV.
An eurer Stelle würde ich mich mit §99 Abs.2 BetrVG und hier insbesondere mit den Ziffer 5 bzw. der Ziffer 1 ("(...)oder in einer Betriebsvereinbarung(...)") beschäftigen.
Für die Zukunft: habt ihr die erforderliche Betriebsgröße nach §95 II BetrVG, um die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlangen zu können? Bzw. könnt ihr den Hebel vllt. iSv. §95 I BetrVG ansetzen. D.h. hat der AG möglicherweise Auswahlrichtlinien ohne eure Zustimmung aufgestellt?
Erstellt am 20.03.2013 um 09:49 Uhr von gironimo
Wenn Ihr eine BV habt, die das Ausschreibungsverfahren (hier 14 Tage) regelt und werden diese Regeln nicht eingehalten, könnt Ihr bei einer Einstellung die Zustimmung verweigern, weil die innerbetriebliche Ausschreibung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (denn auch eine fehlerhafte Ausschreibung ist unter § 99 Abs. 2 Nr 5 BetrVG zu verstehen).
Aber macht es Sinn? Gibt es aus Eurer Sicht interne Bewerber, die übergangen werden sollten.
Eine fehlende oder fehlerhafte Ausschreibung ist eine scharfe Waffe um eine Zustimmung zu verweigern. Die Waffe wird stumpf, wenn man sie "nur aus Prinzip" benutzt und in späteren Fällen einsetzen will, weil der AG es leicht hat solche Fehler zukünftig einfach nicht mehr zu machen.
Und in dem aktuellen Fall? Er stoppt das Ganze und schreibt aus - und nach 14 Tagen liegt der Fall wieder auf Eurem Tisch........
Erstellt am 21.03.2013 um 18:38 Uhr von Heidelberg
@gironimo: Mit 14 d Ausschreibedauer haben unsere internen (befristet beschäftigten) Bewerber, die zur Zeit gerade krank oder in Urlaub sind, eine reelle Chance sich zu bewerben und müssten sie dann nicht bevorzugt eingestellt werden? Ein Problem gibt es dann noch: dass der AG schreibt, die Bewerber müssen einen ganz speziellen Abschluss vorweisen (obwohl das nicht in der Stellenbeschreibung steht). Aber in unserer BV zur internen Stellenausschreibung steht gleich zu Beginn: "Allen Angestellten soll durch interne Stellenausschreibungen die Möglichkeit gegeben werden, persönliche Veränderungswünsche umzusetzen und/oder Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen."
Wie sollen unsere internen noch was wahrnehmen, wenn es kaum da ist (eben nur 24h)...
Erstellt am 21.03.2013 um 18:57 Uhr von Kölner
@Heidelberg
Du hast dann doch einen herrlichen Widerspruchsgrund für den externen Bewerber, wenn die 14 days nicht eingehalten werden: § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG! WTF?
Ansonsten ist Dein Kampf um die internen Bewerberlinge einer, der aussichtsloser fast gar nicht sein kann: Der AG kann einstellen, wen er will. Es ist immer wichtig, sich das vor Augen zu führen.
Vll. sind §§ 92 und (im eingeschränkten Sinne) 95 BetrVG, diejenigen, die Dir/Euch ein bißchen 'entscheidender' in Zukunft helfen können.
Erstellt am 21.03.2013 um 19:02 Uhr von Nubbel
heidelberg, wenn in der bv steht 14 tage und der chef macht daraus 24h verstößt er gegen die bv.
ablehnen und die rechtlichen schritte bei verstoß gegen bv einleiten.