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Kann es zulässig sein, dass eine interne Ausschreibung nur 24h verfügbar ist?

H
Heidelberg
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben in unserer Firma eine BV wonach Stellen zunächst intern auszuschreiben sind. Bevor sie extern ausgeschrieben werden, müssen sie 14 Tage intern ausgeschrieben sein. Jetzt waren interne Stellenausschreibungen aber nur 24 h verfügbar und Hoppel schreibt in der Frage "Frist nach Stellenausschreibung zwingend erforderlich" am 18.03. um 12:17 Uhr , dass das BAG eine Dauer (der Stellenausschreibung) von 14 Tage für angemessen hält. Bei uns ging es darum, dass der AG bereits mehrere (externe) Kandidaten an der Hand hat und nicht will, dass sich interne bewerben (die er mit der Formulierung der Voraussetzungen eh schon versucht abzuschrecken).

Frage: Können wir bei der Anhörung der Externen die Zustimmung verweigern mit dem Hinweis, dass interne Bewerber nicht wirklich eine Möglichkeit hatten sich zu bewerben (wegen der kurzen Ausschreibungsfrist)? Andererseits gibt es nicht besonders viele interne Arbeitnehmer, die die explizit genannte Voraussetzung des AG (kostenpflichtiges Bachelor-Studium an der firmeneigenen Hochschule) überhaupt erfüllen können (wie zuvor in meiner Frage: "Arbeitgeber weicht bei Ausschreibung von den Anforderungen in der Stellenbeschreibung ab, um eine bestimmte Klientel zu begünstigen" dargelegt).

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Community-Antworten (7)

T
Tanzbär

19.03.2013 um 19:57 Uhr

Die Gründe, Einstellungen abzulehnen sind im Betriebsverfassungsgesetz abschließend genannt. Letztendlich entscheidet eh euer Chef, wen er denn auf seine offene Stelle haben will.

H
Heidelberg

20.03.2013 um 09:44 Uhr

Vielen Dank Tanzbär für deine Antwort, aber die trifft nicht das was ich wissen möchte. Ich möchte wissen wie weit ich aufgrund Hoppels Aussage die Rechtmäßigkeit der internen Ausschreibung in Zweifel ziehen kann. Wir können ja verweigern wenn nicht intern ausgeschrieben wurde. Nun wurde ja intern ausgeschrieben, aber so kurz, dass sich kaum jemand darauf bewerben konnte.

P
pillepalleTR

20.03.2013 um 10:27 Uhr

Wenn in eurer BV genau geregelt ist , wie lange eine neue Stelle (mindestens) intern ausgeschrieben sein muß (und es hört sich ganz danach an), so verstößt eine kürzere interne Ausschreibung als die vereinbarte nunmal gegen diese BV.

An eurer Stelle würde ich mich mit §99 Abs.2 BetrVG und hier insbesondere mit den Ziffer 5 bzw. der Ziffer 1 ("(...)oder in einer Betriebsvereinbarung(...)") beschäftigen.

Für die Zukunft: habt ihr die erforderliche Betriebsgröße nach §95 II BetrVG, um die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlangen zu können? Bzw. könnt ihr den Hebel vllt. iSv. §95 I BetrVG ansetzen. D.h. hat der AG möglicherweise Auswahlrichtlinien ohne eure Zustimmung aufgestellt?

G
gironimo

20.03.2013 um 10:49 Uhr

Wenn Ihr eine BV habt, die das Ausschreibungsverfahren (hier 14 Tage) regelt und werden diese Regeln nicht eingehalten, könnt Ihr bei einer Einstellung die Zustimmung verweigern, weil die innerbetriebliche Ausschreibung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (denn auch eine fehlerhafte Ausschreibung ist unter § 99 Abs. 2 Nr 5 BetrVG zu verstehen).

Aber macht es Sinn? Gibt es aus Eurer Sicht interne Bewerber, die übergangen werden sollten.

Eine fehlende oder fehlerhafte Ausschreibung ist eine scharfe Waffe um eine Zustimmung zu verweigern. Die Waffe wird stumpf, wenn man sie "nur aus Prinzip" benutzt und in späteren Fällen einsetzen will, weil der AG es leicht hat solche Fehler zukünftig einfach nicht mehr zu machen.

Und in dem aktuellen Fall? Er stoppt das Ganze und schreibt aus - und nach 14 Tagen liegt der Fall wieder auf Eurem Tisch........

H
Heidelberg

21.03.2013 um 19:38 Uhr

@gironimo: Mit 14 d Ausschreibedauer haben unsere internen (befristet beschäftigten) Bewerber, die zur Zeit gerade krank oder in Urlaub sind, eine reelle Chance sich zu bewerben und müssten sie dann nicht bevorzugt eingestellt werden? Ein Problem gibt es dann noch: dass der AG schreibt, die Bewerber müssen einen ganz speziellen Abschluss vorweisen (obwohl das nicht in der Stellenbeschreibung steht). Aber in unserer BV zur internen Stellenausschreibung steht gleich zu Beginn: "Allen Angestellten soll durch interne Stellenausschreibungen die Möglichkeit gegeben werden, persönliche Veränderungswünsche umzusetzen und/oder Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen." Wie sollen unsere internen noch was wahrnehmen, wenn es kaum da ist (eben nur 24h)...

K
Kölner

21.03.2013 um 19:57 Uhr

@Heidelberg Du hast dann doch einen herrlichen Widerspruchsgrund für den externen Bewerber, wenn die 14 days nicht eingehalten werden: § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG! WTF?

Ansonsten ist Dein Kampf um die internen Bewerberlinge einer, der aussichtsloser fast gar nicht sein kann: Der AG kann einstellen, wen er will. Es ist immer wichtig, sich das vor Augen zu führen. Vll. sind §§ 92 und (im eingeschränkten Sinne) 95 BetrVG, diejenigen, die Dir/Euch ein bißchen 'entscheidender' in Zukunft helfen können.

N
Nubbel

21.03.2013 um 20:02 Uhr

heidelberg, wenn in der bv steht 14 tage und der chef macht daraus 24h verstößt er gegen die bv. ablehnen und die rechtlichen schritte bei verstoß gegen bv einleiten.

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