Erstellt am 20.09.2010 um 11:24 Uhr von Rübennase
Finde ich gut. Über die 2 Wochen Frist könnte man noch mal nachdenken. Finde ich persönlich etwas zu kurz. Wer gerade Urlaub hat, hat keine Chance. Wenn allerdings schnell eine Stelle zu besetzen ist!?
Macht eine BV nach §93 BetrVG, wo die Ausschreibungsgrundsätze genau festgelegt sind. Form und Frist der Ausschreibungen, z.B. Anschlag am schwarzen Brett, Rundschreiben etc.
Mal die Kommentare des §93 (z.B. Fitting) lesen.
Erstellt am 20.09.2010 um 21:03 Uhr von kleiderstange
ihr seid euch aber schon bewußt dass ihr viele Eurer Vorschläge nur durchsetzen könnt wennd er AG das auch will. Kein AG kann gezwungen werden ERST intern auszuschreiben (wird ihm auch keine Einigungsstelle reindrücken). Auch der Vorrang der internen MA muss der AG auch wollen.
Als AG würde ich so etwas nie unterschreiben.... außer der BR hat ein anderes filetstück dass er mir auf dem goldenen Teller serviert!
Erstellt am 21.09.2010 um 09:45 Uhr von Gottfried
Hallo Kleiderstange,
vielen Dank für den Hinweis. Da die BV zur internen Stellenausschriebung freiwillig ist, haben wir uns das schon gedacht. Aber gut es noch einmal so klar zu hören. Wir wollen zumindest uns selbst eine Marschroute vorlegen, die wir versuchen möchten. Interessieren würde uns, ob jemand vons einer Erfahrung her eine Meinung dazu hat, ob beispielsweise eine vorherige interne Ausschreibung mehr Sinn macht.
Erstellt am 21.09.2010 um 09:55 Uhr von vidries
Hallo Gottfried,
wir haben die Erfahrung gemacht, dass es besser ist, zunächst ausschließlich intern auszuschreiben. Bei gleichzeitiger interner/externer Ausschreibung landet man immer bei der müßigen Diskussion der "gleichen Qualifikation", die die Bevorzugungsregelung für interne Mitarbeiter de facto aushebeln kann/wird.
Erstellt am 21.09.2010 um 10:13 Uhr von Gottfried
Hallo Vidries,
danke für Deinen Beitrag.
Ich stolpere immer wieder über den Kommentar vom Fitting zur internen Stellenausschreibung. Bei Randnummer 13 heißt der zweite Satz: "Der AG kann neben der innerbetrieblichen Ausschreibung auch andere Bewerbungen einholen." "Neben" bedeutet für mich "gleichzeitig". Der vorletzte Satz lautet jedoch: "Ferner MUSS zwischen der externen und der betriebsinternen Ausschreibung ein angemessener Zeitraum liegen,..." Dieser Satz sagt mir, dass ich sehr wohl eine vorgezogene innerbetribeliche Ausschreibung verlangen kann. Kann mir jemand diesen Gegensatz auflösen?
Erstellt am 21.09.2010 um 11:08 Uhr von Rübennase
@kleiderstange
@Vidries
Was habe ich jetzt an §93 nicht verstanden?
>Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.<
Weiter in den RN steht, dass für den AG eine Verpflichtung besteht, wenn der BR dies verlangt...
Im Netz finde ich auch nichts anderes
Bitte klärt uns auf ;-)
Erstellt am 21.09.2010 um 11:42 Uhr von vidries
@Rübennase
Wo ist denn da ein Widerspruch zum §93?
Erstellt am 21.09.2010 um 14:18 Uhr von birwein
also wir haben eine BV zur Stellenausschreibung, folgender Passus ist bei uns drin:
"Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung bei der Neubesetzung aller Stellen, die internen Bewerbern/innen die Möglichkeit bietet, einen beruflichen, finanziellen oder sozialen Aufstieg zu erreichen"
"Neu zu besetzende Stellen müssen im Krankenhaus vor ihrer Besetzung ausgeschrieben werden, damit jede/r Beschäftigte entsprechend seiner/ ihrer Fähigkeiten und beruflichen Vorstellungen innerbetriebliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten wahrnehmen kann.
Die Transparenz durch die Ausschreibungen kann zu größerer innerbetrieblicher Zufriedenheit führen"
"Vor der formellen Besetzung eines Arbeitsplatzes (Mitteilung an den Betriebsrat) muß die Ausschreibung mindestens drei Wochen im Krankenhaus aushängen.
Neben der internen Ausschreibung kann sich der Arbeitgeber gleichzeitig außerbetrieblich um die Besetzung der freien Stelle bemühen.
Vor der Neubesetzung einer Stelle, welche nach VergGr. IV a bzw. VergGr. Kr. X BAT und höher bewertet ist, hat eine externe Ausschreibung zu erfolgen, wenn noch keine ausreichende Anzahl von Bewerbungen vorliegt."
"Interne und externe Bewerber/ innen werden nach den gleichen Kriterien beurteilt. Bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ist dem/ der internen Bewerber/ in der Vorzug einzuräumen"
Das sind unsere wichtigsten Passagen, bei uns gilt intern vor extern, haben da schon so manchem MA zu einer neuen Stelle verholfen.
Wenn in einem Bereich MA gesucht werden wo bekannt ist, dass im Haus keiner diese Voraussetzungen für den neuen Job hat, wird gleich extern mit ausgeschrieben und eben die höher bewerteten Stellen
Erstellt am 21.09.2010 um 14:48 Uhr von Rübennase
@vidries
Mich hat stutzig gemacht, was kleiderstange meinte:
>Kein AG kann gezwungen werden ERST intern auszuschreiben (wird ihm auch keine Einigungsstelle reindrücken). Auch der Vorrang der internen MA muss der AG auch wollen.
Laut §93 MUSS er doch, wenn es der BR verlangt. Es geht mir darum, dass der AG dem Verlangen des BR nachkommen muss, wenn wir ihn per Beschlußfassung schriftlich davon in Kenntnis setzen.
Und was Gottfried meint ist doch richtig!?
Fitting RN13
>...Ferner MUSS zwischen der externen und der betriebsinternen Ausschreibung ein angemessener Zeitraum liegen,...
Erstellt am 21.09.2010 um 17:38 Uhr von vidries
@Rübennase
Der §93 gibt das meiner Meinung nach textlich eigentlich nicht her, da steht nur, dass Arbeitsplätze "vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden" sollen, wenn der BR das verlangt. Das bedeutet ja nicht, dass es nicht zeitgleich extern ausgeschrieben werden könnte.
Fitting interpretiert aber sogar einen zeitlichen Abstand...
kleiderstange hat allerdings recht mit der Einigungsstelle, denn hier wäre das Arbeitsgericht in Streitfällen zuständig.
Sei's drum: Ich meine, man fährt sicherer damit, erst nur intern auszuschreiben (das ist auf jeden Fall verhandelbar - über die Erzwingbarkeit nach §93 bin ich mir nicht so sicher), dann spart man sich die Diskussion, was eine "gleiche Eignung" wirklich ist. 2 Personen sind nämlich fast niemals "gleich" geeignet...
birwein hat Glück, wenn der AG die "gleichen Voraussetzungen" tatsächlich zugunsten der internen Bewerber auslegt.