W.A.F. LogoSeminare

Einsicht in unser Zeiterfassungssystem

S
SusiB.
Aug 2023 bearbeitet

Hallo zusammen, unser alter BR hat eine BV über die Einsicht in unserem Zeiterfassungssystem abgeschlossen. Dort steht genauer Wortlaut: Der BR kann durch zwei namentlich bestimmte Pers., Daten der MA dieser BV einsehen. Es wurden bei Erstellung der BV die Namen der 1. und 2. Vorsitzende genannt. Jetzt möchte der AG uns die Einsicht ins Zeitsystem begrenzen. Frage: darf er das? Wir werden die BV entsprechend ändern, ohne Namen zu nennen nur mit 1. und 2. Vorsitzender. Aber bis dahin Vielen Dank

27402

Community-Antworten (2)

M
Muschelschubser

23.08.2023 um 13:17 Uhr

Die Frage ist, wie weit der AG mit der Einschränkung gehen will.

Ihr als BR müsst ja aus Eurer originären Aufgabe heraus überwachen können, ob z.B. das ArbZG eingehalten wird. Und dafür ist ein gewisses Maß an Einsichtnahme erforderlich.

Ist das nicht gewährleistet, behindert der AG Euch in der Wahrnehmung Eurer Aufgaben.

Man muss eben den richtigen Korridor finden: so viel Einsichtnahme wie nötig, um die Einhaltung des ArbZG überwachen zu können. So wenig Einsichtnahme wie möglich, um sich noch datenschutzkonform zu verhalten.

Insofern wäre es auch denkbar, dass Eure Befugnisse bislang über das notwendige Maß hinausgehen, und der AG das lediglich auf das erforderliche Maß beschränken will.

Das müsst Ihr prüfen und Euch dann dementsprechend positionieren.

T
takkus

23.08.2023 um 13:23 Uhr

Kleine Klugscheißerei: es gibt keine 1. und 2, Vorsitzenden....

"Jetzt möchte der AG uns die Einsicht ins Zeitsystem begrenzen."-> wie ist das zu verstehen? Nur noch 1x im Monat? Nur noch eine Person?

"Wir werden die BV entsprechend ändern, ohne Namen zu nennen nur mit 1. und 2. Vorsitzender"-> wenn beide Vertragspartner damit einverstanden sind: Änderungsvereinbarung zur BV und Unterschrift drunter.

Ihre Antwort