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Neuer Betriebsratsvorsitzender nur Frühschicht

N
NovizenBR
Aug 2023 bearbeitet

Hallo liebe Betriebsräte,

Ich bin seit dem 01.07.2023 Betriebsratsvorsitzender. Unser "alter" BRV ist in den Ruhestand gegangen. Jetzt möchte ich den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass ich aufgrund meine Tätigkeit nur noch Frühschicht machen möchte (2- Schichtbetrieb) Das hat der "alte" BRV auch so gemacht. Da mein Arbeitgeber sich oft nicht mehr an mündliche Absprachen erinnern kann, möchte ich es schriftlich per Mail machen.

Eine Anspruch darauf habe ich nicht, oder ? Auch hat unser "alter" BRV nicht von 6.00 Uhr bis 13.30 Uhr gearbeitet sondern von 7.00 bis 14.30 Uhr. Ich rechne mit Widerstand vom Arbeitgeber. Wie kann ich möglichst rechtssicher vorgehen falls überhaupt möglich ?

Die Ausübung als BRV in der Spätschicht ist kaum bis gar nicht möglich.

  1. Sehe ich die meisten Vorgesetzten nicht.
  2. Sehe ich die meisten Arbeitnehmer nicht.
  3. Der Zugang zum BR Büro ist nur bis 17 Uhr möglich aufgrund der scharfschaltung der Alarmanlage im Börotrakt.

Parallel dazu werde ich in den nächsten Wochen versetzt. Raus aus der Produktion hin zu Büroarbeitsplatz. Aufgrund meine Tätigkeit als BRV möchte ich schon auf Frühschicht wechseln. Nicht erst wenn ich den neuen Arbeitsplatz beziehe. Somit hätte ich ja auch meinen Anspruch auf die Spätschichtzulage noch, oder ?

Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich. Wir sind ein 2 Schichtbetrieb mit Tarifvertrag (IG Metall) und der BRV ist nicht freigestellt.

Allgemein hab ich das Gefühl, dass man mich als neuen und unerfahrenen BRV anders behandeln will als den "alten" BRV.

Vielen Dank im voraus. Ich wünsche euch einen wunderschönen Start in die neue Woche

Liebe Grüße

544013

Community-Antworten (13)

S
seehas

14.08.2023 um 09:51 Uhr

Einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gibt es nicht. Ich sehe auch den Sinn nicht ganz. Für die Beschäftigten aus der Spätschicht ist der BRV dann ja nie greifbar. Da keine Freistellung vorliegt wird der BRV ja im Normalfall mit den Kollegen in der Schicht arbeiten. Dann muss die BR Büroarbeit halt so organisiert werden, dass sie bis 17:00 erledigt ist. Generell kommt es immer nicht so gut an, wenn Betriebsräte sich Rosinen herauspicken beim Arbeiten. Ein gewählter BR sollte genauso behandelt werden wie jeder andere Arbeitnehmer.

R
rtjum

14.08.2023 um 10:18 Uhr

grundsätzlich sehe ich das so wie seehas. Einzig das mit der Büroarbeit nicht, wenn nach 17 Uhr BR-Tätigkeit anfällt, die im Büro gemacht werden muss, dann muss der AG dafür sorgen, dass das Büro auch erreichbar ist.

R
Rakshazar

14.08.2023 um 11:20 Uhr

Wie viele MA habt ihr, oder wie groß ist euer Gremium? Möglicherweise habt ihr einen Anspruch auf Freistellung nach §38 BetrVG.

@seehas warum sollte die Spätschicht den BRV nie sehen können? Auch die Spätschicht hat mal Frühschicht. Und wie soll denn Büroarbeit bis 17 Uhr erledigt werden, wenn zu der Zeit noch was kommt?

T
takkus

14.08.2023 um 11:31 Uhr

"Parallel dazu werde ich in den nächsten Wochen versetzt. Raus aus der Produktion hin zu Büroarbeitsplatz. Aufgrund meine Tätigkeit als BRV möchte ich schon auf Frühschicht wechseln. Nicht erst wenn ich den neuen Arbeitsplatz beziehe."-> über wieviel Wochen reden wir denn das bis dahin nicht abgewartet werden kann?

C
Challenger

14.08.2023 um 12:12 Uhr

Nur mal so zur INFO :

Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 27. Juni 1990

  • 7 ABR 43/89 - Leitsatz: Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitglie­dern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er­forderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muss der Arbeitgeber auf die Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, dass diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz be­stimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit frei­zustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müsste, dazu führen würde, dass das Betriebsratsmitglied seine Be­triebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine ande­re Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG; vgl. auch Beschluss vom 3. Juni 1969 - 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG). Ebenso muß der Arbeitgeber nach § 37 Abs. 2 BetrVG bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht nehmen auf die Belastung des Betriebsratsmitglieds durch die Wahrnehmung von Betriebsrats­ aufgaben während der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit. Er darf sich nicht darauf beschränken, das Betriebsratsmitglied während der Zeit, in der es notwendige Betriebsratsaufgaben erledigen muss, zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ihm aber für die verbleibende Arbeitszeit ein Arbeitspensum aufzubürden, das auf eine nicht durch Betriebsratstätigkeit verringerte Arbeitszeit zugeschnitten ist. Damit brächte er das Betriebsratsmitglied in die Zwangslage, entweder seine Betriebsratsaufgaben oder seine dienstlichen Aufgaben zu vernachlässigen. Eine derartige Konflikt­situation muss der Arbeitgeber vermeiden, indem er der Inanspruch­nahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit wäh­rend der Arbeitszeit bei der Zuweisung der zu bewältigenden Ar­beitsmenge in angemessener Weise Rechnung trägt. Nur dadurch kommt er seiner Freistellungsverpflichtung aus § 37 Abs. 2 BetrVG ordnungsgemäß nach.

N
NovizenBR

14.08.2023 um 12:29 Uhr

Vielen Dank für eure Antworten. Nochmal zum klarstellen... ich möchte nicht nur auf die frühschicht wechseln sondern auch die Arbeitszeiten anpassen. Deswegen möchte ich von 7 Uhr- 14.30 Uhr anwesend sein. Die frühschicht endet um 13.30 Uhr. Somit hätte ich jeden Tag 1 Stunde auch für die spätschicht Zeit.

Noch bin auch an einer Produktionsmaschine eingesetzt. Aber es gibt schon einen Nachfolger für mich. Jetzt ist aber einer im Urlaub und mein Chef sagt, dass ich ihn ersetzen soll von 6 Uhr bis 13.30 Uhr.

Im Endeffekt geht es mir darum, ob ich es einfordern kann, dass ich von 7 Uhr bis 14.30 Uhr arbeite um meiner betriebsratsarbeit auch auf der spätschicht nachzugehen.

Meine versetzung sollte eigentlich schon längst vollzogen sein. Aber ich höre seit 2 Monaten, dass man mir einen Laptop bestellt hat und darauf wartet bis er ankommt. Ich habe eher das Gefühl, dass man mich solange wie möglich als Springer an den Maschinen haben will um somit die urlaubszeit überbrücken will.

Wir haben momentan knapp unter 100 Mitarbeiter. Ich sehe es schon als erforderlich, dass ich die Arbeitszeit anpasse. Denn in der spätschicht ist auch kein anderes BR Mitglied anwesend.

C
Catweazle

14.08.2023 um 16:45 Uhr

Jedes BR Mitglied hat Anspruch auf jederzeitigen Zugang zum Büro. Die Betonung liegt auf "jederzeit". Einen Anspruch die Schicht zu wechseln sehe ich nicht.

C
celestro

14.08.2023 um 17:42 Uhr

Also wenn Du keine Schichtarbeit mehr machst (bzw. nur noch Frühschicht) sehe ich auch keinen Anspruch mehr auf die Schichtzulagen. Also jedenfall keine Zulagen für Wechselschicht.

N
NovizenBR

15.08.2023 um 10:40 Uhr

@celestro Ich will ja die frühschicht wegen der betriebsratsarbeit machen und nicht weil es mir besser passt. Beim alten BRV war das so geregelt. Das Problem ist, dass auf der anderen Schicht kein BR Mitglied anwesend ist. Und ich bezweifele stark, dass man mir den Bürotrakt nach 17 Uhr zur Verfügung stellt wegen der BR Arbeit. Paragraf 37 Absatz 2 im BetrVG steht "(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

Ich würde es so interpretieren, dass ich das machen müsste um meiner Arbeit ordnungsgemäß nachzukommen.

Oder sehe ich das falsch ?

T
Tagträumer1

15.08.2023 um 11:02 Uhr

Aus welchem Grund ist es unmöglich, in der einen Woche früh und in der anderen spät zu arbeiten?

Schließlich gibt es noch weitere Mitglieder des BR, welche als Ansprechpartner gelten und ebenfalls BR Arbeit erledigen können.

Klingt für mich nach Rosinenpicken ...

T
takkus

15.08.2023 um 11:12 Uhr

"Das Problem ist, dass auf der anderen Schicht kein BR Mitglied anwesend ist."-> warum muss ein BR- Mitglied auf der anderen Schicht anwesend sein?

Ein "Recht" auf nur Frühschicht mit dem Erhalt aller etwaigen Zuschläge sehe ich nicht. Ihr habt auf Grund der Betriebsgröße keine Freistellung nach § 38 BetrVG. Du kannst das nur mit dem ArbGeb verhandeln und er kann das dann auf freiwilliger Basis tun. Schau dazu mal in den Fitting § 37 ab RN 16.

Und so wie celestro geschrieben hat: wenn Du dann nur noch Einschichtig arbeitest ist auch die Wechselschichtzulage und die Nachtzuschläge weg, denn diese Zulagen sind an die tatsächlich erbrachte Leistung gebunden.

N
NovizenBR

17.08.2023 um 11:02 Uhr

@Tagträumer1 Lass deine Unterstellung sein. Wenn du das geschriebene nicht verstehst, dann enthalte dich doch einfach. Es ist eben kein anderes BR Mitglied auf der anderen Schicht. Alle Mitglieder befinden sich auf einer Schicht bzw. Frühschicht. Das heißt, dass die eine Schicht IMMER auf der spätschicht KEINEN Ansprechpartner vom BR hat.

Den anderen danke ich sehr für eure Einschätzung und Tipps.

T
Tagträumer1

17.08.2023 um 11:42 Uhr

Aus welchem Grund willst Du dann Frühschicht arbeiten, wenn in der Frühschicht andere BR Kollegen sind, welche ebenfalls BR Arbeit erledigen können?!

Wenn Du in der Spätschicht bleibst, kannst Dich um die Kollegen in dieser Schicht kümmern.

Um eine Übergabe mit den BR Kollegen zu haben, mit dem AG besprechen, dass du einmal je Woche bereits um 12:30 Uhr kommst und 2h früher gehst.

Alles andere bleibt nunmal Rosinenpicken.

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