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Unterrichtung des Betriebsrats

M
MarcusS
Aug 2023 bearbeitet

Hallo zusammen,

die Personalabteilung/ Geschäftsführung möchte die Kommunikation zwischen uns als Betriebsrat und Ihnen ein wenig vereinfachen und uns zukünftig nur noch E-Mails mit allen Infos anstatt des normalen Briefverkehrs senden. Der Inhalt bleibt unverändert.

Meine Frage wäre jetzt ob dies zulässig (ich denke das ist es, da es ja schriftlich bleibt) und wie dies am besten umgesetzt wird. Es sind ja Fristen einzuhalten. laufen diese bereits ab Versenden der E-Mail oder gibt es bezüglich des E-Mail Versands bessere Ideen? Stichwort Sende- und Lesebestätigung... werden die E-Mails direkt an alle BR-Mitglieder geschickt....

Wie handhabt Ihr das bei Euch in der Firma?

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Community-Antworten (6)

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rtjum

10.08.2023 um 15:24 Uhr

Email ist keine Schriftform, aber die Informationen, Anhörungen etc des AG müssen auch nicht in Schriftform sein, daher ist Email ok. Die Antworten des BR erfordern meist Schriftform.

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Catweazle

10.08.2023 um 22:16 Uhr

"Die Antworten des BR erfordern meist Schriftform." Die Schriftform wird selten gefordert. Widersprüche z.B. nach den 99er und 102er genügt die Textform.

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rtjum

11.08.2023 um 09:50 Uhr

äähh Catweazle BetrVG §99 (3) Verweigert der BR ...diesem schriftlich mitzuteilen

BetrVG §102 (2) ...schriftlich mitzuteilen

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Catweazle

11.08.2023 um 12:50 Uhr

"Zustimmungsverweigerung zu einer personellen Einzelmaßnahme (§ 99 Abs. 3 BetrVG) sowie die schriftliche Mitteilung des Betriebsrats über Bedenken oder den Widerspruch gegen eine Kündigung (§ 102 Abs. 2 u. 3 BetrVG) sind keine Rechtsgeschäfte, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, für die Textform (§ 126b BGB) genügt (BAG v. 9.12.2008 – ABR 79/07)." Quelle: ifb

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rtjum

11.08.2023 um 13:48 Uhr

Catweazle Danke, habe mir jetzt auch mal den Fitting dazu durchgelesen.

Bleibt aber für MarcusS dabei, dass der AG das quasi machen kann wie er will.

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Catweazle

11.08.2023 um 20:16 Uhr

Der AG kann z. B. den BR bei Kündigungen mündlich informieren. Er trägt aber die Beweislast für die ordnungsgemäße Anhörungen.

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