Anspruch §99 bei Angestellten
Hallo,
haben wir als Betriebsrat den Anspruch bei einer Unterrichtung, nach §99 für eine nicht leitende Angestellte), den Lohn bei der Unterrichtung zu erfahren? Wir (Gremium) glauben ja. Der Arbeitgeber behauptet das wir keinen Anspruch haben nur bei gewerblichen ! Bei uns herrschen auch MTV / TV für gewerbliche und seperat für Angestellte!
Bitte um Antwort und vielleicht auch BAG Urteile
Community-Antworten (3)
06.12.2011 um 16:38 Uhr
Ihr habt den Anspruch nach § 80 BetrVG. Bitte dort lesen (auch Kommentare zum BetrVG z.B. von Fitting oder Däubler).
06.12.2011 um 16:50 Uhr
§80 wird ausgeführt es soll nicht unter Tarif gezahlt werden!
Im Unterrichtungsbogen steht Übertariflich... Allerdings ohne Zahlen (Gehaltssumme)
06.12.2011 um 17:22 Uhr
Das die Gehaltssumme nicht genannt wird ist immer korrekt (gilt also auch für Gewerbliche), da diese nicht Gegenstand der Mitbestimmung nach §99 ist. Nur die Eingruppierung (als abstraktes Merkmal) ist Gegenstand der MB. Den Weg über §80 (3) den Wert doch zu erfahren hat gironimo schon genannt, als Anmerkung weil es dieses Umstand erklärt noch dazu: Aufgrund des dort festgelegten Procedere "nur Einsichtsrecht des BA/BRV" wird abgeleitet das der AG den Wert nicht im Rahmen des §99 nennen muß, sonst könnte man daraus gleich ein Informationsrecht ableiten.
Auch AT-Angestellte fallen unter "Eingruppierung". Der BR muß überprüfen können ob das Aufgabengebiet tatsächlich über die Eingruppierungsmerkmale der höchsten Gehaltsgruppe hinausgeht. Ansonsten wäre der BR auch berechtigt der Eingruppierung in den Status AT zu widersprechen. vgl. DKK Rn. 74a zu §99 BetrVG, BAG v. 12. 12. 2006 - 1 ABR 13/06
BTW: Das hat nichts mit Angestellt/Gewerblich zu tun sondern allein mit Eingruppierung nach TV oder eben Nicht-Eingruppierung wegen AT. Auch "Gewerbliche" (die Trennung in Gewerblich/Angestellt ist übrigens in Gesetz (z.B. §6 BetrVG) und vielen TV aufgehoben worden, insofern ist auch das belanglos) können grundsätzlich AT werden, aber in den Tariftabellen für Gewerbliche war dieser Umstand i.d.R. offen gelassen worden, da man davon ausgegangen ist das ein AN dem derart hohe Eingruppierungsmerkmale zugeschrieben worden wären automatisch in den Angestelltenbereich fallen würde.
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