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Anspruch aus Unterrichtung nach BetrVG §99

U
Uwe
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen, ich werde immer wieder mit der Annahme konfrontiert, dass aus einer Unterrichtung bei einer personellen Einzelmaßnahme (nach BetrVG §99, ein rechtsverbindlicher Anspruch auf die Durchführung der Maßnahme erwächst. z.B. Unterrichtung über eine Einstellung: Wenn der AG den BR frühzeitig darüber unterrichtet und die Maßnahme später dann doch nicht durchgeführt wird (Bewerber hat sich anders entschieden, oder keine Einstellung wegen schlechter wirtschaftlicher Situation), besteht doch meines Wissens allein auf Grund der Unterrichtung an den BR kein Anspruch zur Durchführung der individualrechtlichen Maßnahme. Klar, dass der AG den BR über die neue Situation unterrichten muss, aber er ist doch nicht gezwungen sie durchzuführen. Oder liege ich da komplett falsch? Viele Grüße Uwe

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Community-Antworten (3)

L
Lernender

06.02.2012 um 14:11 Uhr

du liegst richtig, der AG könnte ja auch jederzeit sagen das er keinen dewr Bewerber für geeignet hält. Allerdings muss er euch im Rahmen der Personalplanung entsprechend unterrichten. Auch in Bezug auf Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer. Aber das erwähnst du ja schon selber.

U
Uwe

06.02.2012 um 14:54 Uhr

Danke für die Antwort. Ich hatte schon an mir selbst gezweifelt.

P
paula

06.02.2012 um 16:41 Uhr

Beim LAG Hamm Vorinstanz Detmold gab es letztes oder vorletztes Jahr sogar ein Verfahren bei dem der AG die Einstellung unterlassen hat weil der BR der Einstellung zwar zugestimmt hat, aber nicht der Eingruppierung.

Der BR wollte den AG verpflichten lassen die Einstellung doch vornehmen zu lassen. Des weiteren sah der BR darin eine Behinderung der BR-Arbeit. Der BR hat in beiden Instanzen verloren.

Leider komm ich gerade nicht an das Az. Fand das Verfahren nämlich sehr interessant

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