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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ist Leistungszulage % von dem Grundentgelt abhängig?

N
Nat
Aug 2023 bearbeitet

Guten Tag, ich wurde von einem Arbeitgeber an den anderen / neuen Arbeitgeber übergeleitet,samt meinen alten Arbeitsvertrag. In meinem alten Arbeitsvertrag hatte ich individuelle Leistungszulage % zusätzlich zu meinem Entgeld. Nachdem das Tarifentgelt um 5,2% gestiegenen ist, soll eigentlich auch Zulage Prozentual steigen. Neue Arbeitgeber will die Zulage nicht anpassen und verweist auf Überleitungsvereinbarung, wo steht dass" insbesondere die Arbeitszeit und die Vergütung bleiben unverändert". Darf er daß machen? LG Nat

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Community-Antworten (3)

E
enigmathika

09.08.2023 um 16:36 Uhr

wenn die Leistungszulage nicht als feste Summe, sondern als XY % Deines Arbeitsentgeltes, dann steigt sie natürlich automatisch, wenn Du mehr Grundgehalt bekommst. Die Prozentzahl der Zulage muss nicht erhöht werden., es sei denn, dass auch darüber etwas im Tarifvertrag steht.

Beispiel:

ursprüngliches Gehalt 1000€ Leistungszulage 5% = 50€

Gehalt nach Erhöhung: 1052 € Leitzungszulage 5% = 52,60€

T
Thomas63

10.08.2023 um 09:24 Uhr

Hat der letzte AG dir einfach eine Zulage gegeben weil du gute arbeit machst. Gibt es eine Vereinbarung. Wenn ja gab es da Regeln. Was hast Du beim Übergang genau unterschrieben.

Es ist Schwierig richtig zu antworten da Infos fehlen.

Bei uns gibt es z.B. eine Zulage die an einem System (BV) gekoppelt ist wo ein bestimmter Betrag ausgeschüttet wird. Ebenso eine Regelung(BV) wo eine "Erschwernisszulage" mit dem Tarif entsprechend steigt. Es kommt halt auf die Regelungen an. Von daher ist es schwierig pauschal ja oder nein zu sagen.

C
chnatasch

20.08.2023 um 15:35 Uhr

Hallo Zusammen, danke für die Antwort. Bei meinem alten Arbeitgeber in der Vertrag stand, dass dieses betriebliche Monatsentgelt ( Tarifentgelt + Leistungszulage+ Statische Zulage) wird so lange gezahlt, wie sich die Voraussetzungen nicht ändern,die zu seiner Festlegung geführt haben.

In meinem Überleitungsvereinbarung steht, dass im Übrigen gelten ab dem genannten Datum alle bisherigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem "bisherigen Arbeitgeber" und dem "Arbeitnehmer" im Verhältnis zwischen "zukünftigen Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer".Insbesondere die Arbeitszeit und die Vergütung bleiben unverändert".

LG Nat

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