Erstellt am 03.11.2009 um 08:56 Uhr von pitsieben
@ habaki,
nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 hat der BR Mitbestimmung, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Erstellt am 03.11.2009 um 11:46 Uhr von simsa
das ist ja nur die halbe Wahrheit
bei Kürzungen ja... Bei Streichung nein!
Erstellt am 03.11.2009 um 12:22 Uhr von DerAlteHeini
§ 87 BetrVG
Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Ziffer 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
Jetzt kann man darüber streiten was der BR mit dem AG zusammen "festsetzen" kann.
Ich gehe davon aus, dass auch festgesetzt werden kann, dass künftig keine Leistungszulage mehr gezahlt wird.
Erstellt am 03.11.2009 um 12:40 Uhr von pitsieben
@ all,
Zitat aus dem BAG-Urteil vom 16.04.02.
"Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausgestaltung von Regelungen zur Besitzstandswahrung beim Wechsel von Leistungslohn zu Zeitlohn im Rahmen eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens."
Erstellt am 03.11.2009 um 13:57 Uhr von Immie
@habaki
Definiere doch mal "Leistungszulage".
Erstellt am 03.11.2009 um 23:12 Uhr von DerAlteHeini
pitsieben
Das Urteil bezieht sich auf eine Andere als die hier geschilderte Konstellation.
Bei deinem Beispiel geht es um Besitzstandwahrung bei der Umstellung von Leistungslohn auf Zeitlohn.
So wie ich es der Frage entnehme geht es doch um eine Zulage, mit der der Grundlohn entsprechend aufgestockt wird. Das ist aus meiner Sicht etwas anderes, aber eben auch Mitbestimmungspflichtig gem.: § 87 Abs.1, Ziffer 11 BetrVG. Wobei ich aber Ziffer 10 des genannten § hier nicht für zuständig sehe.
Erstellt am 04.11.2009 um 08:58 Uhr von rkoch
@DerAlteHeini
Ich würde sagen - es kommt darauf an - !
Zunächst ist wohl Nummer 10 zuständig - nämlich bei der Frage, wie die Entlohnung gestaltet werden soll. Aber diese Frage sollte ja längst geklärt sein. In einer BV dazu sollte der Entgeltgrundsatz "Leistungszulage" definiert sein. Im Sinne üblicher TV also etwas in der Art "durch Beurteilung der Leistung nach einem methodischen System ermittelte Aufstockung des Grundentgelts". Soweit es dazu weder BV noch TV gibt sollte der BR erstmal diese Form der Mitbestimmung ausüben - und wenn möglich über echten Leistungslohn, sprich Akkord oder Prämie oder... nachdenken und versuchen das durchzusetzen, schon weil danach das MBR nach Nr. 11 erst richtig greift.
Nach Nr. 11 würde dann die konkrete Ausgestaltung dieses Entgeltgrundsatzes d.h. Methodik z.B. tabellarische Punktebewertung mit festem Punktewert anstehen.
So ist es z.B. in den TV IG Metall mit Summarik geregelt. Soweit ein TV nicht anwendbar ist könnte etwas vergleichbares eben per BV geregelt werden.
Stellt sich erneut die Frage von Immie: @habaki Definiere doch mal "Leistungszulage".
Und ich ergänze: ... und erkläre uns mal woraus sich der Anspruch auf diese ergibt.
Im Moment ist das alles blindes gestochere was wir machen. Wie sollen wir die Frage beantworten, ob und in welcher Form der BR mitbestimmen darf, wenn wir nicht einmal die Anspruchsbasis kennen.
PS: Kommentar aus FKHE (Rn. 532 zu §87 (1) Nr. 11 "vergleichbare leistungsbezogene Entgelte":
Nicht hierzu rechnen (Anm von mir: sprich: nicht der MB unterliegen) sog. "Leistungszulagen", die ohne weitere Anforderungen gleich bleibend, wenn auch in Erwartung bes. Leistungen den ArbN gewährt werden, also Zulagen für Erfüllung ohnehin bestehender vertraglicher Pflichten, Nachtschicht- und Erschwerniszulagen, Überstundenvergürung.
Soviel zur Legaldefinition "Leistungszulage"